Von Gottes Gnadenwir Wolffgang Wilhelm / Pfaltzgrave beyRhein / Jn Bäyern / zu Gülich / Cleve vnd BergHertzog=Grave zu Veldentz=Sponheimb / der Marck / Ra-venßberg vnd Mörß / Herr zu Ravenstein / rc. Thuen hiemitkundt / vnd füegen vnsern Ambtleuthen / Richtern / Vögten.Schultheißen / Landtdingern Dingern / Rhentmeistern / Ge-richtschreibern / Bürgermeistern / Schöffen / Räthen / Bürgern /vnnd inß gemein allen vnsern Vnderthanen hiemit gnedigst zuwissen / Ob wol wir am 10. Nouemb: 1625. Ein Edict vndordtnung in Truck haben außgehen vnd publiciren lassen / nachwelcher sich ein Jeder in vnsern hieniedigen Fürstenthumben vndLanden / so wol in den General alß particular Steuern an eynndvmblagen zuuerhalten / Dannoch weil wir berichtet / auch imwerck (: vnnd zwahren mit vngnedigstem mißfallen:) befundendaß demselben gar wenig nachgelebt / Sondern vnsere bey diesenhochbeschwerlichen Kriegszeiten / ohne das gar zu hoch betrangtevnderthanen / je lenger je mehr mit allerhandt priuat aygennutzi-gen Steüren vnd ahnlagen / ohne vnser gnedigst vorwissen / vndse manchmahl widder vnsern willen beschwerdt worden: So ha-ben wir eine vnumbgengliche notturfft erachtet / obgemelt vnserEdict reuidiren / vnnd auff vorgehende correction vnd Addi-tiones / welche nach beschaffenheit jetzigen beschwerlichenzustandtoim Landt / zu thuen nötig gewesen / nach-gesetzter maßen in offene Truck widderaußgehen vnd Publicirenzulaſſen 2c
Druckschrift
Von Gottes Gnaden wir Philipp Wilhelm, Pfaltzgrave bey Rhein ... Thuen kundt ... Nachdem Weylandt der Durchleüchtigst Fürst ... Herr Wolffgang Wilhelm ... Im Jahr 1644 ohm 22. Iunij Ein offenes Edict außgehen vnd publiciren lassen, wie es mit außschriibung vnd einbringung der Steür vnd Contributionen, auch sonst in einem vnd andern gehalten werden solle, Inmaßen daßelb von wort zu wort hernacher folget
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