weiln mit andern ihrer befreundten güeter gebrauchen / durchwelche exempt on conniuentz / verdunckenug vnd hochstraff-bare vngleicheit / der last nur vnsern Vnderthanen desto schweh-rer auffgetrungen / vnd dieselbe gentzlich vndertruckt werden:So erinneren wir nit allein alle vnsere Beambten / Steuͤrauß /setzere vnnd Receptores hiemit ernstlich / sich deßen inß künfftiggentzlich zuenthalten / Sondern befehlen auch allen vnd jeden vn-sern Eingesessenen vnnd Vnderthanen gnedigst vnd bey vnauß-bleiblicherst auf / daß Sie vnnd ein jeder so von jetzgemelten ver-schlag heimblich oder offentlichen Exemption vnd befreyung / soentweder bißhero geschehen / oder inß künfftig noch verübt werdenmögten / einige bestendige nachricht vnd wissenschafft hat= oderhernegst erlangen wirdt / solche vnß oder in vnsern Abwesen vn-sern Statthalter / Cantzler vnd Räthen / ohne einig ansehen derPersonen auffrichtig vnnd bey dem Aidt / auch trew vnd gehor-samb / damit ein jeder vnß verpflichtet ist / Clar vnd deutlich anzei-gen vnd zuerkennen geben / vnnd hingegen versichert sein sollen /daß wir dessen oder derselbigen nahmen (:damit Er vnd Sie dar-auß einige vngelegenheit nicht zubefahren haben:) nit allein inder stille halten / vnd Niemandten offenbahren / wie gleichfalß stederhalb von aller gefahr vnd betrangnuß retten / sondern dieselbeauch benebens gnedigst recompensiren / auch die Personenwelche daruͤber vnd an geweßen seint / vnd entweder darzu coope-rirt / oder doch wissenschafft daruon gehabt / vnd es / wan sie ge-könt nit widersprochen / oder es auch verschwiegen / vnd vnß wieobgemelt nicht offenbahret haben / pro qualitate personarument weder an haab vnd guͤetern / oder sonsten gestalten sachen nachernstlich vnd vnnachleßig straffen lassen wollen / Inmaßen wirvnß auch hiemit vorbehalten / daß jenig was dergestalt von einemvnd andern defraudirt worden / widerumb zu repetiren:5 Nach-
Druckschrift
Von Gottes Gnaden wir Philipp Wilhelm, Pfaltzgrave bey Rhein ... Thuen kundt ... Nachdem Weylandt der Durchleüchtigst Fürst ... Herr Wolffgang Wilhelm ... Im Jahr 1644 ohm 22. Iunij Ein offenes Edict außgehen vnd publiciren lassen, wie es mit außschriibung vnd einbringung der Steür vnd Contributionen, auch sonst in einem vnd andern gehalten werden solle, Inmaßen daßelb von wort zu wort hernacher folget
Entstehung
Seite
7
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten