Druckschrift 
Copia des Vertrags so zwischen Ihrer Churf. Durchl. zu Brandenburg und Pfaltz Newburg den neundten Martii Anno 1629 abgehandelt
Entstehung
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nahmen haben mögen/ von diesen Gülischen Fürsten-thumben / Graffschafften vnnd Landen / vnd sämptlichenderoselben eingesessenen Vnterthanen abkehren vnd ab-stellen / vnnd da noch einige auß diesen Landen / in allenGuarnisonen verarrestirt weren / daß dieselbige ohneentgeltniß relaxiret vnnd loß gelassen werden. Daß sieauch durch schrifftliche resolutiones so wol Ihr: Churvnd F.F. D.D. als auch sie vnter einander selbst sich ver-sicheren wollen / daß diese Landen mit newen Einlägerungen vnd Stilligen / gentzlich auch mit durchzůgen / so vielimmer moͤglich / verschonen / Vnd da dergleichen vnvmb.gänglich geschehen müste/ sich alsdann im Lande nichtauff halten / oder da ein Nachtläger darinnen zu nehmennötig / sich mit haltung guter Kriegsdisciplin vnd ohnebeschwerung der Vnterthanen/ vermög des heiligenReichs Constitutionen vnd der mit vorigen Fürstenvergliechenen Paßordnungen zuerzeigen / vnd die jenige sodawider handeln / exemplariter zu straffen / vnd zuge-bührender restitution oder abtrag anzuhalten / DieVnterthanen aber vnter keinem praetext, wie daß nah-men haben möchte / mit Exactionen oder in andere We-ge zu beschweren / sondern bey allen occasionen sie rech-ter neutralitet geniessen zu lassen / Vnd da einer oder an-der mehr gegen eines oder anderntheils Soldatesca oderwider die neutralitet sich vergreiffen vnnd straffbar er-zugs