.Edict vnd Ordtnungwarnach in diesen Fürstenthumben vndLanden sich Männiglich in den General als wohlparticular Steür An: vnd vmblagenzuuerhalten.On Gottes Gnaden wir Wolffgang Wilhelm / Pfalt-graue bey Rhein / in Bäyern / zu Gülich / Cleue v.Berg Hertzog / Graffe zu Veldenz / Sponheimb /der Marck=Rauenßberg vnd Mörst / Herr zu Rauenstein rc.Fügen hiemit vnsern Ambtleuthen / Richtern / Vögeen / Schul-theißt / Landtdingern / Dingern / Rhentmeistern / Gerichtschrei-dern / Bürgermeisteren / Scheffen=Rhäten / Bürgern / und ingemein allen vnsern Vnderthanen gnedigst zu wißen: Dem-nach vnß viele vnterschiedtliche klagten einkommen / daß beyaußtheilung / vnnd vmblagung der / von vnß außgeschriebenenLandt Steüren / viele vnzuläßige zusätz / auch beschwerliche par-ticular pmblagen / in vnsern Fürstenthumben / vnd Landen ge-macht / vnnd beygedrieben werden / ohne / daß vnß / oder vnsernhinderlaßenen Statthalter / Cantzler / vnd Rhäten / vorher zuwißen kombt / auß waß vrsachen solche zusätz vnnd vmblagen ge-macht / auch warzu die gelder in specie verwandt werden; dar-durch der Gemeine Man fast hoch beschwert wirdt / vnnd aller-handt vnnötige / vortheilhafftige / digennutzige practicken mitvnterlauffen / wir aber keinem vnser Diener / vnnd Vndertha-nen / wer der auch sein mögte / dergleichen verbottene priuat zu-sätz / Collectationes vnd vmblagen / vnter waß gesuchten prae-text vnnd schein es auch immerdar geschehen könte / verhengendoch zulaßen wollen: Sondern vielmehr die Jenigen welchesich deßen ohne vnser außtrücklich vorwißen / vnd willen / unsbraucht haben / oder auch noch hernegst mißbrauchen würden /derner
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Edict vnd Ordtnung warnach in diesen Fürstenthumben vnd Landen sich Männiglich in den General als wohl particular Steür An: vnd vmblagen zuuerhalten
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