. Edict vnd Ordtnung warnach in diesen Fürstenthumben vnd Landen sich Männiglich in den General als wohl particular Steür An: vnd vmblagen zuuerhalten. On Gottes Gnaden wir Wolffgang Wilhelm / Pfaltgraue bey Rhein / in Bäyern / zu Gülich / Cleue v. Berg Hertzog / Graffe zu Veldenz / Sponheimb / der Marck=Rauenßberg vnd Mörst / Herr zu Rauenstein rc. Fügen hiemit vnsern Ambtleuthen / Richtern / Vögeen / Schultheißt / Landtdingern / Dingern / Rhentmeistern / Gerichtschreidern / Bürgermeisteren / Scheffen=Rhäten / Bürgern / und in gemein allen vnsern Vnderthanen gnedigst zu wißen: Demnach vnß viele vnterschiedtliche klagten einkommen / daß bey außtheilung / vnnd vmblagung der / von vnß außgeschriebenen Landt Steüren / viele vnzuläßige zusätz / auch beschwerliche particular pmblagen / in vnsern Fürstenthumben / vnd Landen gemacht / vnnd beygedrieben werden / ohne / daß vnß / oder vnsern hinderlaßenen Statthalter / Cantzler / vnd Rhäten / vorher zu wißen kombt / auß waß vrsachen solche zusätz vnnd vmblagen gemacht / auch warzu die gelder in specie verwandt werden; dardurch der Gemeine Man fast hoch beschwert wirdt / vnnd allerhandt vnnötige / vortheilhafftige / digennutzige practicken mit vnterlauffen / wir aber keinem vnser Diener / vnnd Vnderthanen / wer der auch sein mögte / dergleichen verbottene priuat zusätz / Collectationes vnd vmblagen / vnter waß gesuchten praetext vnnd schein es auch immerdar geschehen könte / verhengen doch zulaßen wollen: Sondern vielmehr die Jenigen welche sich deßen ohne vnser außtrücklich vorwißen / vnd willen / uns braucht haben / oder auch noch hernegst mißbrauchen würden / derner daruor anzusehen / vnnd vngestrafft hingehen zu laßen nicht gemeint sein: Alß haben auß Fürst Vätterlicher vorsorg / die wir vor vnsere / ohne daß bey diesen ehlenden zeiten mehr alß zu viel beschwerte / trewgehorsame vndersäßen gnädigst tragen / vor eine vnuermeidtliche notturfft erachtet / diesem vnzuläßigen verderblichen wesen / durch nachfolgende heilsame mittelen gnädigst vorzubawen 1. Vnd zwarn anfänglich wollen vnd befehlen wir ernstlich. daß die von vnß auff vorgehabte Communication / vnnd ein willigung vnser Landt Ständen / auch sonsten von vnß vnumbgenglich außgeschriebene vnnd ahnbefohlene anlagen der Steuren / wannehe dauon einem Jeden Ambt sein tax vnnd quota / wie von alters herkommen / zugeschrieben worden / alßbaldt in demselben nach der matricul / vnd altem herkommen an: vnnd vmbgelegt werden sollen: ohne daß vnter dem praetext solcher außgeschriebener Steüren / Sie seyen wie Sie wollen / zugelaßen sein solle / ichts mehr darauff zuschlagen oder zu setzen: (: Inmaßen ohne daß hiebeuoren verbotten) alß gewöhnliche vnd moderirte zehrungen / datuon dan vnß auch alßdaldt darnacher / neben den Satzzeitulen glaubwürdige specificationes / vnder deren aller händen / welche dabey sich befunden / vnd vermög des Landtags abscheidts de Anno 1624. darzu gehörig / eingelieffert werden sollen. 2. Wärde sich aber alß dan dabey befinden / daß unsere Beambten oder Steür anlägere ein mehrers vnsern Landen vnnd Vnderthanen auffgesetzt / alß hieoben verordnet worden ist / daßelb wollen wir nit allein jhnen nit gutheischen / Sondern auch die Jenigen welche solche verbotten / vnnd obermeßige äigennutzige zusatz / zehrung / oder kösten gemacht / oder auch mit machen helffen / redt vnd antwort dauo geben / vnd daneben poena quadrupli zu vnserm behuess vnnachleßig alßbaldt bestraffen Waf . 1 leßen. 3. Waß auch die Jenigen betrifft / welche solche außgeschriedene Steürn / vnd subsidia auffheben / vnd empfangen / denen wollen wir vor ihre mühe zwey von Jedem hondert / vnnd mehr nicht / zugelegt haben / welche bey der außtheilung dem Satzzettull nachgetrag außgeschriebenen tax mit einzuverleiben. 4. Nachdem auch bey abhörung vnser Landtrechnungen allerhandt vnnötige kösten / zu mehrerm beschwer deß gemeinen manß auffgewendet werden / welche wohl zuuerhüten: Als wollen wir denen / welche von vnserwegen darzu sonderlich verordtnet werden sollen / wie dan auch den / auß mittel vnser Landtständt darzu verordneten Adelichen / Täglichs auff einen Ambtman oder einen Edelman für zwey Pferdt zwey goltgülden / da Sie aber mehr Pferdt ordinarie halten / auff jedet einen Reichsthaler / auff einen Statt abgeordtneten / vnd seinen diener alß lang er der Rechnung auffnahmb beywohnen wirdt / Täglichs einen goltgülden / vnd vor jedes Pferdt / wan Sie solche bey sich behalten müßen / einen halben Reichsthaler durck die Pfenningsmeistere zubezahlen / vnd mehr nicht verordnet / vnd zugelegt haben / mit dem anhang / da Sie gegen zuuersicht darüber schreiten vnd spendiren würden / daß wir solches nicht allein bey der Landtrechnung / da Sie es darin bringen würden / außthun: Sondern auch deßwegen daß duplum zur straff Ihnen abforderen wollen: 5. Damit aber wir / wie es mit diesen Rechnungen hergehe / auch vmbstendtlich bericht seyen / vnd darauff den sachen desto bestendiger nachforschen laßen mögen: Alß sollen vnß die Landtrechnungen / nachdem dieselbe abgehört vnnd geschloßen seindt / durch vnsere zu dern abhörung mit angeordtnete / auch jedesmahls in vnsere Hoff Cantzley gleichlautenden inhalts vnderschrieben / verschloßen vnnd versiegelt / Neben erzehlung befundener bedencken / vnd mängel / auch jhres gutachtens / wie die mängel mängel zu remediren / eingelieffert werden / gestalt nach deren erschung vnd befinden / excellus vnordtnung / vnnd mangel zu corrigieren / auch gestalten sachen nach zu bestreffen haben: 6. Nachdem auch sein kan / daß einige Communitates oder Gemeinde / in ihren nöthen hiebeuohren einige gelt summas auff Jahrliche Renthen entlehnet / vnnd auffgenohmen / darfür Sie sich verstrickt / vnd dieselbe auß gemeinen mittelen vber kurtz oder lang wieder einlößen=oder auch sonsten eine particular vmblag zu machen nötig / haben mögten; auff den fal ist gleichfals vnsere meinung vnd befelch / daß Sie vorher dauon / vnd zwar zeitlich gnug / eine wahrhaffte vmbstendtliche designation / mit special außdruckung der vrsachen solcher auffnahmb / vnd vmblag / auch vmbständt der zeit vnd mahlplätzen / begreiffen / dieselbe vnsern Beambten vnnd der Meistbeerbten Adelichen / Bürger vnd Bawrs Leuthen / vorprengen / darüber deliberiren / vnd schrifftlich schließen sollen: 7. Wan nun dieses also vorher gangen / alsdan sollen Sie den schluß / vnd resolution / neben den beweißstücken / wie vorbemelt / an vnß oder vnsere heimbgelaßene Statthalter Cantzler vnnd Rhäte gebührlich glangen vnsere / oder jetzbesagter vnser heimbgelaßener bewilligung daruͤber / vnd daß Sie solche pfenningen extraordinarie außtheilen / vmblagen vnd einbringen mögen / vnderthänigst erbitten vnd schicken v. Worauff wir alßdan nach befinden verordenen wollen. waß vnd wie viel vmbzuschlagen / vnnd dauon eine verzeichnus vnsern Beambten zukommen laßen / welche demnegst in allen Dörffern / da die vmblag geschehen sol / auff die Kirchen / oder sonsten Gemeine platzen anschlagen sollen / auff das Männiglich kundt werde / wie hoch die vmblag sich ertrage / vnd auß welchen chen vrsachen dieselbe geschehen / auch von vyß gnedigst bewilligt worden / vnnd da ein / oder ander sich darüber beschwert / der / oder dieselbe sollen bey vns / oder vnsern anheimbgelaßen? Stathalter / Cantzler / vnd Rhäten / sich angeben / vnd ihr anligen entdecken / welches wir alsdan nit allein verschwiegen halten / Sondern ihnen auch ihre Tax so Sie abzurichten gehalten gewesen / ahn bahrem gelt hieselbst / in der stille gutmachen / vnd vnß deßen wiederumb ahn den vbertrettern vierfachts erholen wollen: 9. Würdt sich auch begeben vnd zutragen / daß einige vnuersehene eylende außgaben / wegen anlangenden Kriegsvolcks vnnd deßen veryflegung / oder sonsten ein: andere dringende vn vmbgengliche noth vorfiele / darzu eine gemeine auffnahmb oder vmblag alßbaldt vonnöthen / vnnd dabey wegen gefahr deß verzugs vorgesetzte requisita nicht obseruirt / noch gehalten werden können: auff den fall wollen wir / vnd befehlen hiemit / daß Inner acht tagen nach solcher vmblag / eine vmbständtliche designation der auffnahmb / oder anlagen / vnd particular vrsachen derselben / mit nötigem glaubwürdigen schein vnd beweiß / Jnmaßen obgemelt / vnß / oder vnsern anheimbgelaßenen Statt. halter / Cantzler / vnd Rhäten / eingeschickt werden solle 2 gestalt darauff nach befinden haben zuverordtnen: alles vnter straff wie obgemel: 10. So wollen wir auch allen vnd Jeden vnsern Beambten / Dieneren / vnnd Vnderthanen gleichmeßig vnd ernstlich / inß gemein / vnnd abso nderlich befohlen haben / keine veretzungen / gaab / noch geschenck / Jemanden / er seye auch wer er wolle / vnd vnter waß gesuchtem praetext vnnd schein / oder vrsach es auch immerdar geschehen / vnd erdacht werden könte / oder mögte / außzugeben / ohne zuuor vnsern gnedigsten willen / oder abwesens vnser / vnserer anheimbgelaßenen Statthalter / Cantzler / vn Rhäten / sonderbahre permissio daruber einzuholen / mitdem anhang anhang da darüber ichtes geschehen / oder vorgenohmen würde / daß die beschehene gäben vnnd verehrungen nicht allein in den Rechnungen nicht passieret / Sonderen wieder erstattet: auch die Contrauenienten vnnd wiedersetzere mit straff des vierfachigen / belegt werden sollen: 11. Wir wollen auch daß in den general so wohl alß particular vmblagen / welche von vnß außzusetzen / gnedigst bewilligt sein / eine durchgehende gleicheit gehalten / vnnd Niemandt vber sein vermögen beschwert: sondern ein Jeglicher nach getrag deßen / vnnd seinem gewerb des orts / da der anschlag geschicht / vnd vorgenohmen wirdt / belegt werden solle: 12. Sintemahl auch sich zutraͤgt / wan einig Kriegsvolck in vnsern Landen ankombt / vnnd zimblich weith des tags gezogen ist / daß vnsere Beämbten / Eingeseßene vnnd Underthanen demselben entgegen ziehen / es mit einer summen gelts von vnseren Ihnen gnedigst ahnbefohlenen Embtern abgelden / vnnd auff vnsere andere negst dabey gelegene Embter verweisen / dardurch dan einen weg wie den anderen desto minder nicht vnsere Vnderthanen beschwert werden / vnnd mehr nicht geschicht / dan das einer dem andern mit seiner bey dem Kriegsvolck habender vortheilhafftiger fauor præualiren wil / damit doch, vnsern Underthanen nicht gedienet Sondern nur einer verschönt: hingegen der ander dobbelbeschwert / vnd das volck desto lenger in vnserm Landt auffgehalten / auch desto mehr herumb geführt wirdt: Alß wollen wir dergleichen practicken hiemit außtrücklich verbotten / vnnd allen vnsern Beambten / Eingeseßenen vnnd Underthanen eingebunden haben / dergleichen hinführo sich gäntzlich zu enthalten: Vnd da einig Kriegsvolck ankombt / welches selbigen tags zimblich weit gezogen / also daß es ferner nicht kommen / vnnd die Einquartierungen in anderen Benachbarten Landen nehmen nehmen kan: daß solchen fals daßelb bey sich (:wofern sonst nur bestendige ordinantz gezeiget wirdt:) mit guter ordnung vnnd minsten schaden der Vnderthanen vnderbrengen / vnnd nicht mit einer summa gelts / oder einiger anderer erkentnus ab: vnd vff vnsere negste dabey gelegene Dörffer verweisen / auch so baldt sie dergleichen anzug erfahren / solche vnserm verordenttem Marschalck vnd Commissarien / vmb nothwendiger verordtnung willen / auiſiren ſollen / Mit dem anhang / ꝺahe ꝺagegen geschehen würde / daß wir alßdan nach eingezogener inquisition / allen erlittenen schaden von den vbertretteren erstatten laßen / vnd dieselbe noch dabeneben / so offt als es geschicht / mit einer arbitrari / gleichwohl empfindtlicher straff belagen / oder ansehen laßen wollen: u. Nachdem wir auch eußerlich / jedoch glaublich erfahren / daß mit vnsern Diensten in vnsern Embteren auch allerhandt vngleicheit mit vnder laufft / in deme der Reicher offtermahlen / wan ihnen die ordenung erreichet / priuat genoßes halber verschs net / der armer vnuermögender Man aber herhalten muß / vnd also dobbel beschwert wirdt: Alß wollen wir außtrücklich vnd ernstlich / daß eine lista der ordinari vnnd schuldigen dienst gemacht / dieselbe ahn vnß gelanget / auch bey den Gerichteren eines jeden Kirspels Copia authentica dauon eingelieffert / vnd eine durchgehende gleicheit gehalten werde Damit nun diese vnsere ordenung desto daß zu Männigliche wißenschafft kommen / vnnd Niemandt einige ignorantz vorwenden möge: Alß wollen wir / vnd befehlen hiemit gnedigst. vnd ernstlich / daß diese vnsere ordnung in allen vnnd jeden vnsern Stätten / Marckflecken / vnd Dörfferen / keine außgescheiden alßbaldt nach einliefferung dieses / erstlich in den Kirspelen von der Cantzel offentlich abgelesen / folgens ahn gewöhnlichen geilleinen öhrteren angeschlagen / auch den Scheffen jeder ohrte ohres so wohl in den Stätten als Dörfferen vnnd platten landt etliche Exemplaria davon mit getheilt werden sollen / welche in den archiuis jedes ohrts wohlverwahrlich zu halten / vnnd zu allen vier quatertemper bey vermeidung oben angedeuter vnnd anderer exemplarischer straff / nach ermeßigung / die wir gegen die vbertretter ohnnachleßig vorzunehmen gemeint sein / offentlich wieder abgelesen werden sollen: Darnach sich ein Jeder zu richten. Vrkundt vnsers heuorgedruckten Secrets. Düßeldorff den 10. Nouembris 1625. . .