APOLOGIA.dann es werden Graffe Philips Ludwigs G. alle oberzehlte war-hafftige rechtmessige vnd vnbewegliche fundamenta behertzigen /sich zur ruhe geben / die allbereit fürgangene thätlichkeiten einstel-len / die possidirende Eltern Herrn in keinerley weiß ferner zu tur-Eiren nicht vndersiehen/ noch dazu vrsach geben/ sondern vielmehran dem ordentlichen Außtrag rechtens / darzu sich Irer G. EltereGebrüdere jederzeit erbotten/ vnd noch vrbietig seyn/ sich ersätti-gen lassen / Das gereicht zuerhaltung Brüderlicher lieb vnd trew-zu gewünschter ruht vnd einigkeit / Ist auch an ihme selbsten denrechten vnd Reichs Constitutionen gemeß / vnd werdens JhreGraffe Philips Ludwigs von Wiedt / rc. G. selbst mehr nutz / ehrvnd ruhm haben / als wann sie auff den widrigen fall zu gemeinerempörung / ruin vnd vndergang Seiner G. selbst / Wie auch deßgantzen Graͤffl. Hauses Wiedt Landt verszergung vnnd verder-bung vrsach vnd anlaß gegeben zuhaben / ihro verweißlichnachreden vnd vorwerffen lassen müssen.ENDE.11
Druckschrift
Apologia. Beyder Eltern Herrn Gebrüdere, Herren Johann Wilhelmen, vnd Herrn Herman Graffen zu Wiedt, Herren zu Runckel vnd Ysenburgk, Gegen das Von dero Jüngern Brudern, Graffe Philips Ludwigen zu Wiedt etc außgangenes Manifestum
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