APOLOGIA.Eltere Gebrüdere im geringsten nicht eingewillige haben / Zu demob wol Graffe Philips Ludwigs G. Jnmittelst eygenthätlicherweise / wie bey dem 5. punctenangehört / sowol heimlich als auchoffentlich / sich widerumb mit gewalt einzudringen / vnnd die El-tere Gebrüder deren zuentsetzen / sich gelüsten lassen / kan man dochsolches anders nicht / als vim turbativam Impressionem, oderLandfriedbrüchiche attentata intituliren, so gleichwol widerumbde novo durch den Weilburgischen Abschiedt cassirt, auffgeha-ben / vnd die vorige cessiones confirmirt vnd bestätigt worden /welches allhie zuwiderholen vnnötig / vnd nur allein zu dem endtangeregt wird / damit jederman sehen vnd spüren möge / wie garkein recht vnd billichmässige vrsach Grasse Philips Ludwig zuLandt rud Leuten sub praetextu hujusmodi Juris quaesiti, vel re-servatæ possessionis habe / seinen zutritt vnnd Regreß zunemen /cùm ex falsis praesuppositis nihil nisi falsum sequatur. Welchesdaß also erwogen / vnd daneben gesetzt (Jedoch der warheit zunachtheil vngestanden) es möcht an seiten der Eltern Gebrüdernan volnzeichungen deß pacti, in einem vnd anderm etwas ermang-let haben / so wird doch Graff Philips Ludwigs G. nit mit dem ge-ringsten apice Juris, oder auch mit dem geringsten beyfall einigercompactitaten beybringen oder jemandts rechtsverstendigen per-suadiren können / daß sie propriâ auctoritate etwas zusuchen / oderarmato milite auff Land vnnd Leut de facto zu attentiren, vndgleichsam Ihro selbst in propria causa recht zusprechen / vnd alsoJudicis vnd Executoris partes an sich zunehmen befugt seyen.Denn erstlich läufft dieses den auffgerichten pactis vnd pacti-tatis schnurstrack zuwider / sintemal den fall zusetzen / (wie doch inipsa rei veritate das contrarium docirt) daß in einem oder andernpuncten etwas mißverstandts sich dieser endts zugetragen / vnndnicht allerdings just were eingehalten worden / sondern einige mo-ra sich befinden thete / so ist doch in obgesetztem WeilburgischenAbschied / wie hiebevor mehrmals angezogen / also verglichen / ab-gerat
Druckschrift
Apologia. Beyder Eltern Herrn Gebrüdere, Herren Johann Wilhelmen, vnd Herrn Herman Graffen zu Wiedt, Herren zu Runckel vnd Ysenburgk, Gegen das Von dero Jüngern Brudern, Graffe Philips Ludwigen zu Wiedt etc außgangenes Manifestum
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