& noes
APOLOGIA.inahl ihrer Eydt vnd Pflichten erlassene / vnd den beyden ElternHerrn angewiesene Underthanen Jrr vnd Abtrünnig zumachen /vnderstanden / Gantz ohne / daß sie dessen einige recht oder billich-messige vrsach gehabt / Als seyen zu letzst mehr hochwolgedachteGraffe Johann Wilhelms zu Wiedt / rc. Gnaden noch vielfal-tig beschehener oblation, weil kein contradicirn / rechtmässigerinneren remonstriren, bey S. G. Graff Philips Ludwigenplatz finden wöllen / zu benehmung allerhand quærulirens, die zumersten ziel destinirete gelder / ad locum utrique parti idoneum,Nemblich naher Beilstein in deß gleich Hoch-WohlgebornenGraffen vnd Herren/ Herren Georgen Graffen zu Nassaw Ca-tzenelnbogen / rc. Als nemlich J. G. Herren Vatters vnd gewese-nen Herren Vormünders / auch der zeit vornembsten Herren mitVnterhändlers / häußliche Residentz führen zu lassen / gemüssi-get worden.Ob nun aber solcher locus incongruus gewesen / oder nicht / wilman an seinem ort / da solches albereit rechthengig / zuerörten hinge-stelt / doch allein dieses darbey errinnert haben / wie in der Stanis-Verein kein certus locus solutionis bestimpt / vnd aber vnleugbar /daß Graffe Johan Wilhelm der Elter / bey dem herzunahendenersten ziehl vber die vorige zu abschlag desselben geschossene 1000.gülden restirendes Capital vnd Pension / nemlich noch 6000. gül-den S. G. Jüngern Bruder anbieten / auch deroselben ihren eige-nen Cantzleybotten auff Schadeck / Hachenburg / Schaumburg /Heydelberg vnd Weilburg (weil man nicht eygendlich wissen kön-nen wo dieselbe anzutreffen) nachgeschickt / vnd vmb certum locumsolutionis, sive Francofurti, sive alium ipsi commodum data ele-ctione zuvernehmen / einstendig anhalten lassen. Zum vbersluß vonvmb besserer commoditet willen / so dan weitere gefahr zuvermey-den / die Gelder ad locum Domicilii zu hauß vnd hoff zulieffern /sich erbotten / Seine Graffe Philips Ludwigs G. aber die Gelderzuem=