APOLOGIA.Jumittelst ist kein eintziger punct deroselben jetzangezogenetbrieffen / abreden vnd zusagen gehalten / das beweist der gantz ver-kauff biß auff die jetzige stunde / wie hernacher da nötig / mit meh-rerm angezogen / vnd nach notturfft demonstrirt werden soll.Abwelchem allem vnd jeden notwendig erfolgen muß / daß wanJ.G. sich deß reservats, angezogener massen hetten wollen gebrau-chen / sie auch das jenige / was versprochen / gehalten haben müsten /weil aber das nicht geschehen / so selt aller reservat in Brunen / vndvermag mehr nichts / als der haupt contract erzwingen / vnd natu-ta negotii, auch intentio contrahentium behaupten kan.Zum Vierdten abermal den fall also gesetzt / mit nichten abergestanden / das krafft reservats J. G. zu Land vnd Leuten einen Re-greß nehmen könten / so würde ihme doch solches wenig vortreglichseyn / angesehen die wörter solchen vorbehalts wöllen / daß J. G.an deß nicht erlegenden Landt (proportionaliter) pro quota deßaußstandts den Regreß zunehmen sich vorbehalten. Nun ist aberin rei veritate besindlich / kan auch so bald verificiret werden / daßdie Eltern Herrn Gebrüdere das jhrige gethan / vnd so viel ja mehrals sie schuldig gewesen geleistet / in specie aber an dem Capital derversprochenen 80000. gülden allbereit 70000. bahr vnd würcklichbezahlt / daruͤber quittiret worden / vnd das vbrig realiter offerirt,auch stündlich / caeteris patibus folgen zulassen / erbietig gewesen /und noch / daß also der vorbehaltene Regreß / cum proportione deßaußstands entweder erloschen sey / oder je auffgehaben werden mü-ſic. Non entis enim nullæ ſunt qualitates & facta ſolutione corruit jus, quod ex ejus, intermissione resultat.5. Fürs fünfft, Wann schon diß alles, wie oben angezo-gen nicht were / So ist doch dieser Punct per expressam conven-tionem bereits richtig, vnd darff keines fernern gegen beweiß-chumbs / viel weniger conjecturirens, cum in claris & manife-stis non sit opus conjecturis, sondern hat seinen außschlag in dem
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Apologia. Beyder Eltern Herrn Gebrüdere, Herren Johann Wilhelmen, vnd Herrn Herman Graffen zu Wiedt, Herren zu Runckel vnd Ysenburgk, Gegen das Von dero Jüngern Brudern, Graffe Philips Ludwigen zu Wiedt etc außgangenes Manifestum
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