† suben wiee
APOLOGIA.quentibus apparebit, dieser seyts gehalten worden) solcher zusatznicht allein vergeblich / sondern auch / ut qui moram vel quid a-liud, daß hierunder versteckt/ oder verdeckt seyn mag / praesuppo-nirt, gantz nachtheilig / vnd in sich selbst widerwertig. Frustra enirade damno & expēſis præteriti temporis quæritur, quo nondumsolutionis dies venit. Es were dann diß die meynung / daß wann et-waß vber ein woch 3. 4. oder mehr post terminum deß 12. tag Apri-lis, einer oder ander von beyden Eltern Herrn Gebrüdern, seinequotam nocherlegte / solche refuso damno & expensis angenomenvnd der erlegende theil darumb quittiret werden müsse / Wie danndie Rechten in diesem fall / auch ohne diesen zusatz / sichere maß vndziehl dem jenigen / qui in mora est, vorschreiben vnd wann die sachevon vnpartheyischen richtern erkent werden solte / versihet mansich gentzlich / daß vielmehr an Graffe Philips Ludwigs seitenmora recipiendi: als ex parte der Eltern Gebrüder offerendisich befinden werde.Wie man gleichfals wegen zalung der Creditorn / den Leser zuherna chfolgenden sechsten vnd fünffvndzwantzigsten puncten §.vnder dessen / da dasselb repetiret wirdt / rc. hingewiesen / Allein kanman dieses orts nicht vorbey zu mehrer erklerung / wie ihre GraffePhilips Ludwids / ꝛc. G. jederzeit vnder dem wort moræ, Item subverbo der Nichthaltung zu grüblen vnd zu scrupuliren sich gelü-sten lassen/ nachrichtlich anzudeuten / daß obwol fensten in allenconventionibus, contractibus aut obligationibus schuld vnndwider schuld betreffendt / in verträgen. In Kauff-Erb-Rent-Pfacht-Pfendt: Loeß oder andern verschreibungen vnnd sonstengemeiniglich die clausula annectiret wirdt: Vierzehen tage voroder nach vnbefangen / etc. Also da gleich dieselbe nicht expresse hin-zugesetzt / dannoch vor sich selbst verstanden wird / eins theils daß esgar incivil vnd captios gehandlet / ut Creditor statim cum saccoparatus veniat. Andertheils auch darumb / weil in den rechten heil-samlich vnd wolversehen. Quod mora paucorum dierum nonspecte-