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Apologia. Beyder Eltern Herrn Gebrüdere, Herren Johann Wilhelmen, vnd Herrn Herman Graffen zu Wiedt, Herren zu Runckel vnd Ysenburgk, Gegen das Von dero Jüngern Brudern, Graffe Philips Ludwigen zu Wiedt etc außgangenes Manifestum
Entstehung
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† suben wiee

APOLOGIA.quentibus apparebit, dieser seyts gehalten worden) solcher zusatznicht allein vergeblich / sondern auch / ut qui moram vel quid a-liud, daß hierunder versteckt/ oder verdeckt seyn mag / praesuppo-nirt, gantz nachtheilig / vnd in sich selbst widerwertig. Frustra enirade damno & expēſis præteriti temporis quæritur, quo nondumsolutionis dies venit. Es were dann diß die meynung / daß wann et-waß vber ein woch 3. 4. oder mehr post terminum deß 12. tag Apri-lis, einer oder ander von beyden Eltern Herrn Gebrüdern, seinequotam nocherlegte / solche refuso damno & expensis angenomenvnd der erlegende theil darumb quittiret werden müsse / Wie danndie Rechten in diesem fall / auch ohne diesen zusatz / sichere maß vndziehl dem jenigen / qui in mora est, vorschreiben vnd wann die sachevon vnpartheyischen richtern erkent werden solte / versihet mansich gentzlich / daß vielmehr an Graffe Philips Ludwigs seitenmora recipiendi: als ex parte der Eltern Gebrüder offerendisich befinden werde.Wie man gleichfals wegen zalung der Creditorn / den Leser zuherna chfolgenden sechsten vnd fünffvndzwantzigsten puncten §.vnder dessen / da dasselb repetiret wirdt / rc. hingewiesen / Allein kanman dieses orts nicht vorbey zu mehrer erklerung / wie ihre GraffePhilips Ludwids / ꝛc. G. jederzeit vnder dem wort moræ, Item subverbo der Nichthaltung zu grüblen vnd zu scrupuliren sich gelü-sten lassen/ nachrichtlich anzudeuten / daß obwol fensten in allenconventionibus, contractibus aut obligationibus schuld vnndwider schuld betreffendt / in verträgen. In Kauff-Erb-Rent-Pfacht-Pfendt: Loeß oder andern verschreibungen vnnd sonstengemeiniglich die clausula annectiret wirdt: Vierzehen tage voroder nach vnbefangen / etc. Also da gleich dieselbe nicht expresse hin-zugesetzt / dannoch vor sich selbst verstanden wird / eins theils daß esgar incivil vnd captios gehandlet / ut Creditor statim cum saccoparatus veniat. Andertheils auch darumb / weil in den rechten heil-samlich vnd wolversehen. Quod mora paucorum dierum nonspecte-