APOLOGIA.halts gelebt sey vnd die zahlungs ziel richtig eingehalten würdendero geleister huldigungs pflichte nicht erlassen könten.15. Wie gleichfals / zum fünffzehenden sich ihrer possessiondardurch mit nichten oder etwas begeben haben wolten.16. Sondern, es hetten auch zum sechzehenden, obgedachteHerrn vnderhendler vnd Freundt / S. G. auff dero Gebrüder serr-ner seumnuß / vnd nicht haltungs fall / beyzustehen / vnd zu demjhrigen zuverhelffen sich gantz verbündlich obligirt.17. Solches also / zum siebenzehenden / daß S. G. sich daraufffest vnd sicherlich verlassen.18. Vnd zum achtzehenden den Eltern Gebrüdern biß zuer-scheinung der abgeredten vnd prorogirten terminen, die Admi-nistration der Wiedischen Land vnd leut nachgesehen.19. Wann nun aber zum Neunzehenden / S. G. alsobald wi-derumb in vnauffhörlicher beharrlichkeit / biß dahero gantz beküm-merlich / vnd mit eusserstem schaden / im werck erfahren müsten /daß alle obgedachte pactitata, wo nicht ex professo zu deroselbengäntzlicher vernachtheylung vnd ruin / von den Eltern Gebrüdernvnd ihren favoriten angesehen.20. Jedoch zum zwantzigsten / ipso facto dahin / wie wenigersnicht zu der armen Underthanen / vnd deß Graͤfflichen Wiedi-schen Stammes eusserstem verderben / außgeschlagen / vnd S. G.zu deß Stammes Wiedt wolfahrt / auffnehmen vnd gedeyen ange-sehene intention einen gantz contrati effect, erreichen woͤllen.21. In deme / zum ein vnd zwantzigsten / nach wie vor / kein ein-ßig zahlungs ziehl / dem versprechen vnnd pacto gemeß gehaltensey.22. Zum zwey vnd zwantzigsten nichts domiader I. G. auffdiesen fall reservirtes dritte theil Landts / von tage zutage / je mehr /vnd auffs eusserste deteriorirt, vnd darinnen die arme Vndertha-nen / biß auffs marck außgesogen würden13. Der-
Druckschrift
Apologia. Beyder Eltern Herrn Gebrüdere, Herren Johann Wilhelmen, vnd Herrn Herman Graffen zu Wiedt, Herren zu Runckel vnd Ysenburgk, Gegen das Von dero Jüngern Brudern, Graffe Philips Ludwigen zu Wiedt etc außgangenes Manifestum
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