42Vorantwort.darbey vorgelauffen / vnnd wie vnchristlich vnnd vnbrüderlich denHerrn Interpositorn vnd abgeordneten / die sich auch in der personzu Graff Philips Ludwigen / rc. aller vngelegenheit vnd alles respects vnerachtet / nach Götzenboden / zuverschiedenen mahln be-mühet geantwortet worden, das ist leyder mehr zubeklagen, alshier offentlich/ der gantzen welt kund zuthun/ der Allmächtige er-weiche alle erhärtete hertzen.(83.) Vnd versehen vns/ꝛc.Was man sich vber solches alles zuversehen habe / das darff kei-nes fernern anziehens / hat Herr Manifestant recht / so wird er Pa-tronos gnug finden / seyn aber noch zuvernehmen / weil sich wenigja niemand bißhero offenbart / hat er aber vnrecht / so darff er keinezusuchen / sintemal sich heutiges tages Leut gnug finden / auch beydiesem werck an tag geben / so vnrecht vnd gewalt recht vnd gut ge-heissen, vnd darzu alle beförderung vnnd hülff erwiesen. Es wirdaber einer mit dem andern zu seiner zeit der gebür belohnet werden.Per quod quis peccat, per id puniti solet.(84.)Deß Elenden bißhero außgestandenen zustandshalben / als der sichGott lob nirgendts bißhero gefunden / wird wenig mitleidens seyn /man verspüret aber gnugsamme compassion vnd klagen / vber die ge-waltsame Landfriedbrüchige thätlichkeiten / vnd an dem ort er-wecktenewe vnruhe / Wolte Gott / dieselbige in zeiten sopirt, dasfewer nicht g. osser gemacht/ vn auffs chist möglich verhütet wür-de / daß zu aller angrentzenden vnd Benachbarten zumahl onbe-schuldten verderb vnd ruin / dasselb endlich an allen ecken nicht auß-schlagen / vnd einen mit dem andern consumiren vnd auffreibenmöchte / Es besorgt solches manch frommes hertz / der Allmächti-gewolle es gnedig wenden.(85.) Re-
Druckschrift
Vorantwort und Apologia, Das ist, Rettung, Erklärung, Protestation und Ersuchungsschrifft, Der Hoch- und Wolgebornen Graffen und Herrn, Herrn Johann Wilhelms und Herrn Hermans, Gebrüdern, Graffen zu Wiedt, Herrn zu Runckel und Ysenburg, etc. Ahn Die Röm. Keys. Mayestat unsern allergnedigsten Herrn, fortahn alle Christliche Potentaten, Churfürsten, Graffen und Herrn, Auch ins gemein, alle und jede Reichsstände, deren glieder zu- und angehörige, wes Standes und Würdens dieselbe seyn
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