Druckschrift 
Vorantwort und Apologia, Das ist, Rettung, Erklärung, Protestation und Ersuchungsschrifft, Der Hoch- und Wolgebornen Graffen und Herrn, Herrn Johann Wilhelms und Herrn Hermans, Gebrüdern, Graffen zu Wiedt, Herrn zu Runckel und Ysenburg, etc. Ahn Die Röm. Keys. Mayestat unsern allergnedigsten Herrn, fortahn alle Christliche Potentaten, Churfürsten, Graffen und Herrn, Auch ins gemein, alle und jede Reichsstände, deren glieder zu- und angehörige, wes Standes und Würdens dieselbe seyn
Entstehung
Seite
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Nachtrücknicht communicirt. 8. Wenigers (46.) die gemeine Lehen-brieff vns hinderhalten werden wöllen. 9. Vnd (47. inSumma in vnd bey den Graff= vnd Herrschafften / hin-der vns hero in allen Sachen also gehauset vnd gebah-ret wirdt / daß bey vns die arme Vnderthanen darübermit vnauffhörlichem klagen / viel threnen biß daherovergossen / vnd wir die ganze zeit vber / so wenig in ge-bürlichem Brüderlichem andencken / bey vnsern Ge-brüdern gehalten worden / daß alle obgedachte vnd an-dere ihre actiones zuvermercken geben / daß sie vnser (48.)so wenig geachtet / als wann wir niemahl in rerum naturagewesen / viel weniger von dem Gräfflichen Hauß Wiedgeboren / aller wenigst aber jhemahln wir oder die vnse-rigen vns vmb die Graffschafft Wiedt / ꝛc. vnd dero Per-tinentien etwas weiters anzunehmen/ noch in ewigkeit(49.) einigen zutritt zugewarten hetten. Gestalt mansich zum 10. nit entblödet / vns vnd vnser (50.) geliebtenGemahlin die nottürfftige Alimenta abzuschneiden / indem vornemlich vns von vnsern Gebrüdern in siebengantzen Jahren jnner welchen vns doch / vermög derPatten fast auff hundert tausendt gülden/ zu erkauf-fung einer Gräfflichen Residentz verschossen werden sol-len / nicht ober fünff 51.) vnd zwantzig tausendt güldenofferirt / vnd sonsten insgemein / vns zu erlangung einergebürlichen nottürfftigen (52) Gräfflichen Residentz,alle