+ die schuldigkeitzuleisten.
20Vorantwort.(40) Nichts weniger.Ist ohnerweißlich / vnd die Extraordinari anlagen vnnd be-schwernüssen ohnerfindlich. Sonsten aber niemandt verbotten / sichseines rechtens vnd seiner güter zumahl in solchen vnverbottenennoht fellen / pro arbitrio zugebrauchen: Quilibet enim est arbiter& moderator rerum suarum. Vnd heist hier: Quo ad te liberasædes habemus.(41.) Deßgleichen die.Diß ist gleichfals in thesi nimmer zuerweisen / in hypothesiaber also gethan / daß / was dißfals von Grave Hermans Gnadennohtwendig auffgenommen werden müssen / solches G. PhilipsLudwigen / rc. vnd dem Land zum besten kommen / So ist es auch derStas Verein so wenig zu wider/ daß sie es auch viel mehr/ wie inApologia Majori zusehen / zugibt / vnd hette es vber das GravePhilips Ludwig wol verhütten können / wann er das jenige selbstenwelches ihm jederzeit angebotten, aber ohnbilliger weiß verwei-gert worden / angenommen hette.(42.) Neben dem.Jn ihren eygenthumblichen Gewälden haben G. HermansGnaden holtz zuverkohlen / wiewol es wenig beschehen / besser fugv vrsach / als G. Philips Ludwig in J. G. G. Hermans Gewälde /indifferenter alles eigenthätlich abhawen / vnd auff viel hundertstattliche Bäume / wegführen zulassen / macht gehabt / wie solcheszujustificiren, wird sich zu seiner zeit finden.(43.) Vnsere / etc.Die Creditores seindi mehrer theils contentiret, mit etlichenguter will gemacht / vnd ist man nachmahls / wie hie bevor gnug-sam erwehnet / vnnötig solche vnd dergleichen vngebürliche dingtad nauseam lectoris fermer zu beantworten erbietig.(44). Die