vnd Vorantwort.16.) Ad vcib. Abgangene Brüderliche/re.Ob das Hauptwerck / vnd pactum juratum familiae gehalten /oder die angedeute erinnerung in acht genommen / ou dardurch derEydt gebrochen werden sollen / erkenne die vnpartheyliche WeltDie Eltere Herrn Gebrüdere haben ihre Seele nicht an zaun ge-henckt / vnd seindt mit juramentis, wie die Kinder mit würffelnzu spielen / nit gewohnet / die darzu geneigt / werden ihren lohn em-pfangen.(17.) Ad verb. Sondern sich fast ohnbrüderlich.Das heist nicht ohnbrüderlich abwenden / wann man eydt vnndzusag zuhalten trewlich vnnd sorgseltig errinnert / der wendt sichaber vnbrüderlich ab / so seine zusage bricht / alles in wind schlegt /vnd seinen eigenen affecten mehr / als der vernunfft / allen rechten /vnd der billichkeit statt gibt / auch sich bey teuffel holen / in gegen-wart Graff: vnd Adelicher Gezeugen ohngeschewet verschworenzu ewigen zeitten keine Brüderliche verein / vnd einigkeit einzuge-hen / Jst dieses nicht ein Christlicher fursatze heist das nicht sich vn-brüderlich abwenden(18.) Ad verb. Vns vermögt.Das vermag der reservat gantz nicht / wie oben angezeigt / vnndin der Apologi plenius außgeführt wirdt.(19.) Dazu sie dann.Non entis nullae qualitates die samptpflicht ist durch die newe /in der person von Graff Philips Ludwigen beschehene anwei-sung, vnd absonderliche, bey den Eltern Herrn Gebrüderen al-lein / geleistete huldigung erloschen / die sich nun zur anderen pflichtwillig befunden / das seynd maineydige trewlose Leut gewesen / soihren Lohn theils empfangen haben / theils aber zuseiner zeit wol v-berkommen werden / der rest stehet in Gottes handen vnd wird sichderselb nicht spotten lassen.B ij (20.) Mie
Druckschrift
Vorantwort und Apologia, Das ist, Rettung, Erklärung, Protestation und Ersuchungsschrifft, Der Hoch- und Wolgebornen Graffen und Herrn, Herrn Johann Wilhelms und Herrn Hermans, Gebrüdern, Graffen zu Wiedt, Herrn zu Runckel und Ysenburg, etc. Ahn Die Röm. Keys. Mayestat unsern allergnedigsten Herrn, fortahn alle Christliche Potentaten, Churfürsten, Graffen und Herrn, Auch ins gemein, alle und jede Reichsstände, deren glieder zu- und angehörige, wes Standes und Würdens dieselbe seyn
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