Der Perfonalkredit des ländl. Kleingrundbesitzes im Großherzogtum Hessen. 399
für die einfachste und gerechteste Form, weil bei der beschränkten Haft-pflicht die Mitglieder entweder trotz der Vermögensunterschiede und ver-schieden großen Vorteile schematich gleiche Pflichten übernehmen oderaber die Wohlhabenderen bei Übernahme mehrerer Geschäftsanteile durchsofortige größere Einzahlungen ohne Not belastet werden müssen, und siegilt endlich als ungefährlich, da sich jedes Mitglied einen genügendenEinblick in die Gefchäftsgebarung verfchaffen und dem Eintreten größererVerluste vorbeugen kann.
Über die Art der Ansammlung des eigenen Vermögens, die Höhe derGeschäftsanteile (Hüchstbetrag der Gcschäftsguthaben), über die Höhe undArt der Ansammlung von Geschäftsguthaben haben für Ende 1892 Er-Hebungen bei 225 Kassen stattgefunden. 69 Vereine haben danach denGeschäftsanteil im Höchstbetrage auf unter 100 Mark, 27 Vereine im Höchstebetrage auf 100 bis unter 500 Mark, 127 Vereine auf 500 Mark und2 Vereine auf über 500 Mark bestimmt.
Die Pflichteinzahlung beträgt bei 32 Vereinen unter 10 Mark, bei41 Vereinen 10 bis unter 50 Mark, bei 139 Vereinen 50 Mark undbei 13 Vereinen über 50 Mark.
3 Vereine haben Einzahlungen von wöchentlich 20—50 Pfennigvorgeschrieben, 4 Vereine von monatlich 25 bezw. 30 Pfennig, 147Vereine von monatlich 50 Pfennig, 35 Vereine von monatlich 1 bis5 Mark, 5 Vereine von vierteljährlich 1—37,50 Mark, 13 Vereine vonjährlich 1,20—10 Mark; 9 Vereine verlangen eine sofortige Einzahlungvon 5—50 Mark und gestatten die Restzahlung in Beträgen von monat-lich 50 Pfennig bis zu 25 Mark im Jahre. 9 Vereine schreibensofortige Einlage der Pflichteinzahlung von 5—100 Mark vor.
Die grüßte Zahl der Vereine, darunter fast durchgängig die nachdem 1. Oktober 1889, dem Inkrafttreten des neuen Genossenschaftsgesetzeserrichteten Genossenschaften haben den Geschäftsanteil auf 500 Mark, diePflichteinzahlung auf 50 Mark und monatliche Teilzahlungen von50 Pfennig festgesetzt.
Außerdem wird bei den meisten Darlehnskassen ein geringes Ein-trittsgeld erhoben, um den später Eintretenden eine den Gründungskostenentsprechende Leistung abzufordern, zugleich um bei neu entstehendenKassen einen gewissen Anreiz zu geben, daß alle zur Teilnahme Willigensich von vornherein beteiligen und nicht aus Bequemlichkeit die ein-leitenden Schritte einer kleinen Anzahl überlassen. Doch foll dies Ein-trittsgeld nicht so hoch sein, daß es irgend jemand vom Beitritt aus-schließen könnte. Von 21 Vereinen wird 1892 kein Eintrittsgeld