340 C- Lichtenberg.
Aus der Übersicht III geht hervor, daß der Grundbesitz in ganzElsaß-Lothringen sehr zerstückelt ist. Die Ursache dieser Zer st ückelungliegt darin, daß die Rechtsregel des Oaäe eivil, daß unter den Erben allesgleich und ohne Bevorzugung geteilt werden soll, völlig zur Rechtss i t t c ge-worden ist. Der Hauptnachteil der übermäßigen Zerstückelung, die Un-möglichkeit der Erhaltung eines kräftigen, kreditwürdigen Bauernstandes,tritt auch in Elsaß-Lothringen zu Tage. Eine Abänderung des Erbrechtsin bäuerliche Güter, dürfte jedoch kaum durchführbar sein, was aber nichtausschließen würde, daß durch gesetzgeberische Maßregeln eine Verminderungder schlimmen Folgen der Zerstückelung angebahnt werden könnte. Sokönnten z. B. sehr wohl Rechtsregeln wegen Berechnung des Wertes derGrundstücke bei Teilungen ausgestellt werden, etwa in der Art, daß derdauernde Ertragswcrt im Gegensatze zum sogenannten gemeinen Wert beider Berechnung zu Grunde zu legen wäre. Ebenso würde es sich vielleichtauch ermöglichen lassen, für den Fall, daß die Übernahme des Gutes durcheinen Erben und die Abfindung der andern stattfindet, Bestimmungen dahinzu treffen, daß wenigstens ein Teil der Abfindungssumme in Form einerRente gegeben wird u. dergl. m.
Jedenfalls braucht bei dieser Zerstückelung des Grundbesitzes bei einerErhebung über die landwirtschaftlichen Kreditverhältnisse kein Unterschiedzwischen den einzelnen Gegenden und zwischen den einzelnen Gruvpen land-wirtschaftlicher Besitzer gemacht zu werden. In Elsaß-Lothringen stimmenvielmehr namentlich bezüglich des Personalkredits die Bedürfnisse des Mittcl-und Kleingrundbesitzes mit denen der Landwirtschaft überhaupt im wesent-lichen überein.
Was die Verschuldung der Landwirtschaft angeht, so giebt überdie ziffcrmäßigen Feststellungen schon Übersicht I Auskunft. Wenn sichdarnach die Verschuldung nur auf etwa 12 Prozent des Gesamtvermügens,welches in der Landwirtschaft angelegt ist, erstreckt, so ist damit natürlichnicht ausgeschlossen, daß im Einzelfalle eine bei weitem höhere Ver-schuldung, selbst bis über den Wert des Vermögens des Schuldners hinaus,Platz greift.
Es geht aus der Übersicht hervor, daß die Benutzung des Personal-tredits, wie im allgemeinen, so namentlich aber in der Landwirtschaft, diedes Realkrcdits an Umfang übertrifft. Dieser Umstand hängt in der Haupt-sache mit der Gesetzgebung über die Vodenbelastung zusammen, in der sichgerade zur Zeit der Übergang aus dem französischen Hhpothekensystem indas deutsche (Grundbuchsystem) vollzieht, wobei Unsicherheiten und Schwierig-