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höchsten Summe des während des Semesters benutzten Kredites zu ver-güten.
8 «.Die Bank giebt nach Schluß jeden Kalender-Halbjahres jedem Ver-eine unter Einsendung eines Auszugs Mitteilung über den Stand seinesKontos, welche nach Richtigbefund durch Unterzeichnung der üblichenFormulare von den betreffenden Vereinen anzuerkennen ist. Reklamationensind längstens innerhalb vier Wochen nach Zustellung des Rechnung^auszuges bei der Bank geltend zu machen. Nach Schluß jeden Kalender-Halbjahres giebt die Bank ebenfalls vermittelst eines Buchauszuges demVerbandsvorstand zu Händen des Verbandsdircktors Nachweis über dieGeschäfte mit den Verbandsvereinen im abgelaufenen Halbjahre.
§ 9.Die Bank erhält für ihre Mühewaltung eine halbjährliche Provisionvon Vi« °/o des Umschlages der Vereine mit der Bank (d. h. der größerenSeite im Konto-Korrent, exkl. der Saldi vom vorhergehenden Halbjahr),außerdem trägt jeder Verein die für ihn erwachfenden Portoauslagen.
s 10-Den aus den Geldgefchäften mit den Vereinen erwachsenen Gewinn(Überschuß der Zinsen der von den Vereinen entnommenen Beträge überdie für Einlagen an die Vereine zu zahlenden Zinsen) stellt die Bankdem Verbandsvorstand zur Verfügung.
§ II.Der Verbandsvorstand wird den Vereinen empfehlen, Gelder, welchesie an die Bank einsenden wollen, jeweils so rechtzeitig einzusenden, daßsie einen Tag vor Ultimo bei der Bank eintreffen und Gelder, welche sievon der Bank entnehmen wollen, in den Tagen jeweils vom 2.—29.der betreffenden Monate zu entnehmen, auch thunlichst frühzeitig derBank davon Kenntnis zu geben, in welcher Höhe die Einfendung oderdie Entnahme von Geldern bevorsteht.
§ 12.
Diese Vereinbarung tritt am 1. April 1890 in Kraft und ist vor-läufig bis zum Schluß des Jahres 1890 gültig. Wird von keinerSeite wenigstens ein Vierteljahr vor Ablauf des Zieles gekündigt, solauft die Vereinbarung stillschweigend für ein weiteres Kalenderjahr undso fort, bis die einvierteljährige Kündigung erfolgt
Mannheim, den 1. März 1890.
Rheinische Hypothekenbank. Der Verbandsvorstand.