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1 (1896) Süddeutschland
Entstehung
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304 Schmid.

(Es werden schon Darlehen im Betrage von 25 Mark abgegeben, aberauch solche bis zu 3000 Mark und darüber). Die allermeistenDarlehen beruhen auf einfacher, in etwas zweifelhaftenFallen manchmal auch aus doppelter Bürgschaft. In derRegel unterzeichnet die Ehesrau als Mitschuldnerin.

Die Geschäftskosten haben am Schluß des Jahres 1893 bei113 Berbands-Vereinen — 72 459 Mark betragen, welche Ausgabe zuallermeist aus die Kassen« und Buchführung (einschließlich Revision) sällt.Die Vorstände und Aufsichtsräte üben größtenteils ihr Amt als „Ehren»amt" aus. Der Kassierer (Rechner), wird gewöhnlich nach dem Umsatzbezahlt und erhält dann in der Regel pro 100 Mark Umsatz (aus-schließlich der Prolongationen!) 20 Pfennig, was feiner thatfächlichenMühewaltung und Verantwortlichkeit entspricht.

Die Höhe der Verluste hat mit Schluß des Jahres 1893 beidamals 113 Vereinen nur 346 Mark betragen.

Der Verwendungszweck der Darlehen ist in den allermeistenFällen die Ergänzung des landwirtschaftlichen Betriebskapitals (Viehkauf,Zulauf von Hilfsdünger, Kraftfutter, Sämereien, Anschaffung von Ma-schinen und Geräten).

Eine Kontrolle über die Art derVerwendung der Dar-lehen ist, wie schon erwähnt, dem Vereinsvorstand zur Pflicht gemacht.Sie ermöglicht sich unschwer aus dem Zusammenleben der Mitglieder ineinem auf die Ortsgemeinde oder das Kirchspiel eingegrenzten Geschäfts-kreis der Kasse.

Die Darlehensbedingungen bleiben von dein Zweck desDarlehens bei den ländlichen Kreditgenossenschaften unberührt.

DerBetrag der schweb end en Darlehen ist bei den ländlichenKreditgenossenschaften mit Schluß des Jahres 1893 bei damals 113 Ver-bands-Veieinen pro Kopf durchschnittlich rund 450 Mark gewefcn. MitSchluß des Jahres 1883 — also 10 Jahre früher — war dcrfelbe beidamals 35 Verbands-Vereinen 350 Mark. Mithin ist eine Zunahmeder fchwebenden Darlehen pro Kopf in zehn Jahren von ca. 70 Marknachzuweisen.

Die ländlichenKredittassen haben seit ihrem Bestehenim Großhe r zog tu m Baden (1873) dem Wucher auf dem Landenachweisbar ganzbeträchtlichenAbbruchgethlln; insbefondereist derselbe auf dem Gebiet des Grundstückshandels zurückgewiesen worden.

Gewerbsmäßige Wucherer sind von der Mitbenützungder ländlichen Kreditkassen strenge ausgeschlossen.