Der Perfonalkredit des ländlichen Kleingrundbesitzes in Württemberg. 275
drei ständige und neun niedere Verwaltungsbeamte, welche zugleich Vor-steher von Darlehenskassen-Vereinen sind und durch ihre bei der Leitungihrer Vereine gewonnene genossenschaftliche Erfahrung vorzüglich geeignetsind, Revisionen im Nebenamt zu besorgen. Die Einführung der Revisionzu einer Zeit, da das Gesetz dieselbe noch nicht verlangte, wurde dadurchwesentlich erleichtert, daß die Regierung dem Verband für die Revisioneinen Staatsbeitrag von etwa 50"/o der Revisionskosten berwilligte; ingleicher Weise bethätigt die Regierung noch 'jetzt ihr Interesse für diegedeihliche Entwicklung der Darlehenskassen-Vereine.
Der Wirksamkeit des Verbandes landwirtschaftlicher Kreditgenossen-schaften in Württemberg ist es zu verdanken, daß die Gestaltung derDarlehenskassen-Vereine innerhalb des Verbandsgebietes eine einheitlichegeworden ist. Das vom Verband ausgegebene Musterstatut ist allerwartsangenommen. Daher kann über die Gestaltung und Wirksamkeit allerDarlehenskassen-Vereine in Württemberg ohne Individualisierung gleich-mäßig berichtet werden.
Der statutarische Zweck derselben ist folgender: „Den Mitgliedern,die zu ihrem Geschäfts- und Wirtschaftsbetrieb nötigen Geldmittel inverzinslichen Darlehen zu befchaffen, sowie Gelegenheit zu geben, müßigliegende Gelder verzinslich anzulegen. Mit dem Verein kann eine Spar-kasse verbunden werden". Aus dieser Zweckbestimmung ist zu ersehen,daß die württembergischen Vereine die Ansammlung eines Stiftungsfonds,den der Neuwicder Anwaltschaftsverband feit 1889 in seinem Musterstatutempfiehlt, nicht angenommen haben.
Die Art der Haftung ist allgemein die unbeschränkte Haftpflicht,da bei beschränkter Haftpflicht die Geschäftsanteile in dem kleinen Vereins-bezirk zur Erzielung eines genügenden Kredits so hoch angesetzt werdenmüßten, daß dadurch gerade die kleineren Grundbesitzer von der Mitglied-schaft ausgefchlossen würden.
Ebenso wie an der Solidarhaft halten die württembergischen Dar-lehenskassen-Vereine an der Unentgeltlichkeit der Verwaltungfest. Die Geschäftslcitung ist einem aus 5 Mitgliedern bestehendenVorstand übertragen; von den Vorstehern des Vorstandes sind (nachdem den folgenden Ausführungen vielfach zugrunde gelegten Rechenschafts-bericht des Verbandsvorstehers Prof. Dr. Leemann vom 27. Sept. 1894über das Jahr 1893) bei 574 Vereinen: 306 Schultheißen (Ortsvor-steher), 54 Pfarrer, 52 Bauern, 20 Schullehrer; die übrigen sind Ge-meinderäte, Gemeindebeamte, Kaufleute, ferner 1 Graf, 3 Freiherren,1 Arzt u. s. w. Mit der Kassenführung wird ein dem Vorstand nicht
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