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1 (1896) Süddeutschland
Entstehung
Seite
229
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Die ländlichen Spur- und Darlehenskassen. 229

Jedem Genossen wird auf Grund erbrachter und angenommenerBürgschaft Kredit bis zu einer bestimmten Höhe eröffnet. Die Abrechnungerfolgt am Schlüsse jedes Semesters.

Der Zins für die Debet- und Kreditposten, ebenso für erstere derProvisionssatz, wird vom Vorstande mit Genehmigung des Aufsichtsratesfestgefetzt. Die Genossenschaft ist verpflichtet, innerhalb 8 Tagendie auf Grund des gewahrten Kredits geforderten Zahlungen zu leisten,sowie die auf Grund des eröffneten Kontos erworbenen Guthaben inlaufender Rechnung zurückzuzahlen; doch steht es der Genossenschaft beimangelnden und augenblicklich nicht zu beschaffenden Barmitteln zu, dievon ihr geforderten Betrage, namentlich die Guthabenbeträge, in halb-monatlichen Teilzahlungen von mindestens 100 Mark auszuzahlen. —Der Konto-Inhaber ist verpflichtet, von dem bei der Abrechnung fest-gestellten Debctsaldo in der Zeit bis zur nächsten Abrechnung mindestens^/io abzuzahlen, unbeschadet seiner Berechtigung, über seinen Kredit biszur eingeräumten Höhe zu verfügen. — Jedem der Beteiligten, der Ge-nossenschaft, dem Kontoinhaber und dem Bürgen steht eine dreimonat-liche Kündigungsfrist zu. Außerdem hat die Genossenschaft in besonderenFällen das Recht der sofortigen Rückforderung. —9. Eine Angabe über den Verwendungszweck bei Inanfpruchnahme deseingeräumten Kredits wird weder verlangt noch findet darüber eineKontrolle statt. Die Darlehensbedingungen werden demgemäß auchnicht dem Zweck angepaßt.10. Die Einwirkung der Kassen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse imBezirk läßt sich bei der kurzen Wirkungszeit nicht wohl kon-statieren. Wieweit insbesondere durch sie dem Wucher Abbruch gethanist, läßt sich noch weniger feststellen.