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Zweites Kapitel.Sanitätsdienst und hygienische Maassnahmen bei den Truppen.
Vorbemerkung.
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Vorschriften für den Sanitätsdienst bei den Truppen.
Die Grundsätze für die Handhabung des Sanitätsdienstesbei den Truppen auf dem Marsche, im Quartier und im Gefecbt[waren in den §§ 1 bis 16 der Preussischen Instruktion überdas Sanitätswesen im Felde vom 29. April 1869 enthalten.
Nach § 1 dieser Instruktion sollten die für die Gesundheits-l pflege erforderlichen Maassnahmen von den Truppenbefehlshabernnach Anhörung des Ober-Militärarztes den unterstellten Truppen-' theilen bekannt gegeben werden.
Ausserdem hatten die Aerzte die Verpflichtung, auch un-aufgefordert über alle die Gesundheitsverhältnisse der Truppenbetreffenden Beobachtungen den Truppenbefehlshabern Vortragzu erstatten.
Die Hauptgrundsätze der genannten Instruktion kamen bei
allen Deutschen Truppen in gleicher Weise zur xVuwendung.In den „Dienstvorschriften für die Bayerischen Truppen aller"Waffengattungen", IV.Theil „Felddienst" waren die Anweisungenfür den Sanitätsdienst bei den betreffenden Abschnitten in ge-sonderten Paragraphen angeführt; ausserdem gewährte die am1. Januar 1865 für die Truppen erlassene „Anleitung zur Ge-sundheitspflege für Truppen der Königlich Bayerischen Armee"weitere Anhaltspunkte bezüglich der Körperpflege, des Ver-haltens auf Märschen u. s. w.
Besondere Bestimmungen ergingen im Verlaufe des Feld-zuges von Allerhöchster Stelle, von den Oberkommandos derArmeen, den Korpskommandos u. s. w. je nach der Sachlage.
Erster Abschnitt,Sanitätsdienst und hygienische Maassnahmen auf dem Marsche und im Quartier.
I. Märsche.
Soweit militärische Rücksichten es gestatteten, wurden
aul Märschen nicht nur die im Reglement vorgesehrie-
Ibenen, sondern auch die nach augenblicklicher Lage der
IDinge zweckmässig erscheinenden Maassnahmen für die
I Gesundheit zur Ausführung gebracht.
Der Abmarsch geschah iu der wärmeren Jahreszeit■wenn möglich in früher Morgenstunde. Bei heisser Witte-rung marschirten die Abteilungen in grösseren Abständen
und nicht zu eng geschlossenen Gliedern. Auf längerenMärschen wurde ausser der Haupt-Ruhepause wiederholtkürzere Rast gehalten, an geeigneten Stellen Wasser ge-schöpft und Erleichterung im Anzüge durch Oefihen deroberen Knöpfe des Waffenrockes u. s. w. gestattet.
Zugleich ergingen Belehrungen, Warnungen und Ver-bote betreffs des Genusses schädlicher Nahrungsmittel(namentlich unreifer Kartoffeln, halbreifen Obstes etc.),