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Der Sanitätsdienst bei den deutschen Heeren im Kriege gegen Frankreich 1870/71
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I. Kapitel: Sanitätspersonal und Sanitätsausrüstung. Anmerkungen.

Band I

Die Gliederung des Sanitätspersonals in Sachsen istdieselbe wie in Preussen; nur der Corps-Generalarzt hat eine vonderjenigen der Preussischen Generalärzte abweichende Stellung, in-sofern derselbe zwar einerseits die Geschäfte des Korps-Generalarztesversieht, andererseits aber auch wie oben erwähnt als Vorstandder Sanitätsdirektion und Referent für Sanitätsangelegenheiten imK riegsministerium ftmgirt.

Die Ergänzung des Sächsischen Sanitätskorps geschah,was die Aerzte anbelangt, nur durch freiwilligen Eintritt approbirterAerzte, welche auf einer Universität ihre Studien vollendet hattenund nach Erfüllung ihrer allgemeinen Wehrpflicht oder während der-selben (nach mindestens 6 Monaten Dienst als einjährig freiwilligerArzt) in das aktive Sanitätskorns übertraten. Eine besondere Bildungs-anstalt für Militärärzte hat in Sachsen nur bis zum Jahre 1864bestanden.

Kurz vor dem Feldzuge 1870/71 hatte das ärztliche Sanitäts-personal in Sachsen folgenden Friedens etat:

Dienststelle

Gancialarzt

Uber-stabsitrzte

ärzte

5 Kavallerie-Regimenter mit je zwei1. Reiter-Regiment mit einer GarnisonFehtungs-Artillerie-Abtheilimg. . .

Andere Formationen (Garnisoulazareth

1

9

51

1

1

218

2

3

1

3

272

1014

11

1

11

1 17 29 58

Die Lazarethgehilfen, militärischen Krankenwärter und auch dieals Krankenträger ausgebildeten Mannschaften der Infanterie wurdenvor dem Kriege in Sachsen unter dem Namen Sanitätssoldaten zu-saminengefasst.

Die Sanitätsmannschaften bezifferten sich auf 348 Mann im 2.und ebensoviel im 3. Dienstjahre; es traten somit alljährlich 348 imSanitätsdienst ausgebildete Mannschaften zur Reserve über.

Anmerkung 9.

Das Grossherzoglich Hessische Truppenkontingent auchaus dem nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theile desGrossherzogthums war in Folge der Militärkonvention von 1866 als25. (Grossherzoglich Hessische) Division unter das Generalkommandodes XI. Armeekorps gestellt. Der Divisionsarzt der HessischenDivision hatte den Rang eines Generalarztes. Das Sanitätswesen wardurchgängig nach Art des Preussischen organisirt, nur die Uniformder Aerzte wich nach den allgemeinen Grossherzoglich HessischenBestimmungen von derjenigen der Preussischen Aerzte ab; die Er-nennungen der Aerzte erfolgten durch S. K. H. den Grossherzog.

Aehnliche Verhältnisse bestanden auf Grund besonderer Kon-ventionen in verschiedenen Staaten des Norddeutschen Bundes,namentlich in Mecklenburg und Braunschweig.

Anmerkung 10.

Königreich Bayern. Die Organisation des Heeres-Sanitäts-wesens in Bayern stand bei Beginn des Deutsch-Französischen Kriegesim Wesentlichen auf dem Standpunkte der Reformen von 1855.

Die Militärärzte der Bayerischen Armee waren Militärbeamte,gleichgestellt mit den betreffenden Offizierschargen.

Die Spitze des Sanitätswesens bildete der Generalstabsarztder Armee mit der Funktion eines Referenten im Kriegsministeriuni;eine besondere Militär-Medizinal-Abtheilung, wie in Preussen, be-stand nicht.

Bei dem Generalkommando eines jeden der beiden Armeekorpsbefand sich als Leiter des Sanitätsdienstes im Armeekorps und alstechnischer Berather des kommandirenden Generals ein Oberstabsarzt1. Klasse als Korpsarzt, bei jedem Divisionskommando in derselbenEigenschaft ein Oberstabsarzt 11. Klasse, welcher als Divisionsarztsomit auch im Frieden etatsmässig war. Jedem Korpsarzte wiejedem Divisionsärzte war ein Bataillonsarzt als Assistent beigegeben

Bestimmte Vorschriften über die Dienstfunktionen dieser leitendenChargen waren nicht aufgestellt; auch war ihnen das unmittelbareEingreifen in den Dienst dadurch erschwert, dass sie nur eine be-rathende Stimme, keine eigene Initiative besassen.

Die Ergänzung der Militärärzte in Bayern erfolgte, da mili-tärärztliche Bildungs-Anstalten nie bestanden hatten, ausschliesslichdurch freiwilligen Zugang aus dem Civil. Bis zum Jahre 18flkonnten Mediziner bei vorhandener körperlicher Befähigung naehvollendetem Universitätsstudium und bestandener Fukultätsprüfungals ,ärztliche Praktikanten" mit dem Range eines Junkers, ungefährdem eines Portepeefähnrichs entsprechend, in die Armee eintretenIm Jahre 1845 jedoch wurde diese Charge aufgehoben und als Be-dingung für die Annahme als Militärarzt die bestandene medizinischeStaatsprüfung festgestellt, von welcher in Bayern das Recht zur Aus-übung der ärztlichen Praxis abhängig war. Der Eintritt in die Armeeerfolgte von dieser Zeit an als Unterarzt II. Klasse mit dem Range.jedoch ohne die Gebühren eines Unterlieutenants. Die letzterenwurden erst dem Unterarzt I. Klasse zu Theil. Obwohl diese Trennungspäter aufgehoben wurde und mit der Anstellung als Unterarzt gleichdas wirkliche Gehalt eines Unterlieutenants verbunden war, so hattedie militärärztliche Laufbahn doch bei der geringen Aussicht auf Be-förderung wenig Anziehendes. In Folge dessen entsprach der Zugangbei weitem nicht dem wirklichen Bedürfnisse, daher man sich bei derMobilmachung im Jahre 1866 entschliessen musste, die Charge desUnterarztes ganz zu streichen und den Eintritt mit der Charge einesBataillonsarztes und dem Range nebst Gehalt eines Oberlieutenantszu gewähren. Diese Maassregel hatte ganz den gewünschten Erfolg;der Zugang während des genannten Jahres war ein so lebhafter, dassim Jahre 1870 bei Ausbruch des Krieges die für den Friedensstandfestgesetzte Zahl an Aerzten vollständig vorhanden war, obwohl vieleder 1866 Angestellten wieder austraten und von September 1866bis Juli 1870 nur 15 Militärärzte zugingen.

Der Friedensstand an Aerzten in Bayern war festgesetzt auf1 Generalstabsarzt mit dem Range eines Generalmajors,3 Oberstabsärzte I. Klasse mit dem Range eines Obersten.5 II. , , , Oberst-

lieutenants,12 Stabsärzte mit dem Range eines Majors,27 Regimentsärzte mit dem Range eines Hauptmanns I. Kl,26 » , , II. Kl

104 Bataillonsärzte Oberlieutenants,

Band I.

Die Vertheilumstellen war folgend«

Dienststelle

zusammen 178 Aerzte, welche am 16. Juli 1870 vollzählig vorhandenwaren, mit der einzigen Abweichung vom Sollstande, dass ein Ober-stabsarzt I. Klasse fehlte, an dessen Stelle sieh ein OberstabsarztIL Klasse befand.

Die gegen andere Staaten bedeutende Zahl von höheren Militär-ärzten war dadurch bedingt, dass auch im Frieden Divisionsärzte alssolche bestanden, dass bei allen grösseren Kommandanturen Stabs-oder Oberstabsärzte etatsmässig waren und dass endlich auch eilTheil der rangältesten Aerzte bei den Infanterie-Regimentern denMajorsrang besass.

Kriegsroinisterium . .2 General-Kommandos .4 Divisions-KommandosArtillerie-KorpskommandoLefbgudfl der Hartschien16 Infanterie-Regimenter10 Jäger-Bataillone . .10 Kavallerie-Regimenter4 Artillerie-RegimenterGenie-Regiment . . .4 Sanitäts-Kompagnien .2 Festungs-Gouverneraent6 Stadt-KommandantschafOperationskurs für Militä]Militär-Rildungsanstalten2 Garnison-KompagnienInvalidenhaus ....

Die Aerztefreiwillige Dienst, s<lSli.S bei der allgenführung gelangt unAusbruch des Kriegsich gerade bei dem

Zum Eintritt amedizinische Fakult;nach fünfjährigem

zugleich die obligati

Aerzte, welchewurden nach den (medizinischen StaatsFakultätsexamen ab"Range der Unterlidnannten Prüfung zu I

entsprechend der Chärzten waren auch

^worden, von welcherMilitärärzte gedient

ärztlicher Verhältnis

Am 15. Juli ]1 Landwehr-Assisteihanden. Die Summifiignng stehenden A<175 Ae29

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