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3 (1842)
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trag, noch bei Lebzelten des Letzteren, die beidenfränkischen Fürstenthümer (den 28. Januar 1792),160 Geviertmeilen mit 385,000 Einwohnern, mitden übrigen Erblanden des Kurhauses, und bestä-tigte den Minister Freiherrn v. Hardenberg (siehedessen Biographie, Bor. B. I., S. 35) in seinerbisherigen Stelle als Chef der Verwaltung. MitHindeutung auf den bevorstehenden Revolutions-Kriegerklärte der König den Orden des rothen Ad-lers, welchen der Markgraf Georg FriedrichKarl 1737 gestiftet und der letzte Markgraf 177?erneuert hatte, durch eine feierliche Urkunde vom12. Juni 1792 zum zweiten Ritterorden der preu-ßischen Monarchie. Diese Vereinigung der Fürsten-thümer mit Brandenburg veranlaßte nicht nur indenselben mancherlei Veränderungen, als Aufhebungdes Hofgerichts zu Baireuth und des burggräflichenLandgerichts zu Anspach, sowie andrer Bebörden,und Gründung zweier Kammern für die Verwal-tung und zweier Regierungen für die Rechtspflege,nebst Einführung des preußischen Landrechts und derpreußischen Gerichtsordnung, sondern es geschahenauch Eingriffe in die Rechte der freien ReichsstadtNürnberg und aller, im ganzen Umfange beiderMaikgiafthümer ansässigen, unmittelbaren Reichsrit-ter, selbst gegen die Aussprüche des Reichshofraths,hie und da mit Gewalt und unter blutigen Auf-tritten, indem die preußische Regierung ältere An-sprüche der Burggrafen von Nürnberg auf zwei Vor-städte Nürnbergs und auf mehre reichsstädtische Gü-ter erneuerte, sowie die Landeshoheit über die ganzeunmittelbare Reichsritterschaft und übrigen Reichs-stände ansprach. Es ward jede Reichsunmittelbar-keit der deutschen Ritter in diesem Gebiete aufgeho-ben und Nürnberg durch Einschließung zuletzt soweit gebracht, daß es gern selbst auf seine Reichs-unmittelbarkeit verzichten und sich dem preußischenZepter, freilich unter vortheilhaften Bedingungen,ganz unterwerfen wollte.

Preußens, wie Polens Lage, Rußland gegen-über, hatte beide Mächte bestimmt, schon den 29.März 1790 einen Freundschafts- und Bun-desvertrag zu schließen, in welchem Preußen dieIntegrität Polens, nach dem damaligen Besitzstande,unk dessen neue Verfassung gewährleistete und dem-selben eine Unterstützung von 40,000 Mann Fuß-volk und 4000 Mann Reiterei, auf den Fall einesAngriffes, zu geben versprach. Sollte die verspro-chene Hilfe nicht ausreichen, so wollte man sie nocherhöhen. In die inneren Angelegenheilen Polenssollte sich künftig keine fremde Macht mischen, oderPreußen würde es als feindliche Beeinträchtigungseines Verbündeten betrachten. Dabei behielt esaber die früher schon verlangte Abtretung der StädteDanzig und Thorn stets im Auge, und suchte seineAbsicht bald nachher auf einem andern Wege zuerreichen. Denn bei der reichenbacher Conventionunterhandelte es mit Oestreich über die Abtretungeiniger Kreise Galiziens an Polen, um von diesemdafür Danzig und Thorn zu erhalten. Allein derpolnische Reichstag forderte dafür ganz Galizien underklärte nachher jede Trennung und Vertauschungeines Theiles des Staalskörpers für unzulässig. Nochsollte Englands und Hollands Vermittelung zumBesitze jener Städte verhelfen; aber Alles war ver-geblich. Nichts destoweniger erkannte FriedrichWilhelm die neue Verfassung Polens vom 3.

Mai 1791 und die Erbfolge für Kursachsen öffent»lich an, und bewies diese Gesinnung auch noch beider Zusammenkunft mit Leopold zu Pillnitz. Al-lein im folgenden Jahre veränderte sich der ganzepolitische Zustand. Katharinall,, nach dem Frie-den mit der Pforte zu Iassy, im vollen Besitz ihrerKriegsmacht, da sie gegen Frankreich nur Drohun-gen erließ, während Oestreich und Preußen gegendasselbe im Felde standen, bewirkte durch ihren Ein-fluß die targowitzer Conföderation (Mai 1792)zum Sturze der neuen Verfassung auf dem Reichs-tage zu Grodno (den 29. September), und Preu-ßens König, zu gleicher Zeit (den 16. Januar 1793)das Bündniß mit Rußland erneuernd und sich sei-ner Bundespflichten, durch die veränderte Lage derDinge, für frei und ledig erklärend, ließ seine Trup-pen in Großpolen einrücken und zugleich die StädteDanzig und Thorn besetzen. Der Reichstag zuGrodno mußte diese zweite Theilung Polens durchRußland und Preußen, ohne Zuziehung Oestreichs,als rechtmäßig zuletzt noch bestätigen, und Preußenerwarb durch Patent vom 25. Mai 1793 die Städteund Gebiete von Danzig und Thorn, den größtenTheil von Großpolen :c., überhaupt 1061 Geviert-meilen mit 1,036,389 Einwohnern, welches Gebietder König unter dem Namen Südpreußen seinerMonarchie einverleibte.

Der Rest von Polen ward zwar von Preußenund Rußland garantirt, aber ein neuer Bundesver-trag mit Rußland, den 16. Oktober 1793 unter-zeichnet, machte Polen von Petersburg abhängiger,als einst Karthago von Rom. Dieser Zustand derDinge erregte einen allgemeinen Aufstand (den 17.April 1794) der Polen unter Kosciuszko, Ma-dalinski und Dombrowsky gegen Rußland undPreußen, aber ihre Uneinigkeit und Schwäche un-terlag auch dieses Mal den vordringenden Heerendieser Mächte, und hierauf vereinigten sich diese,durch besondere Verträge mit Oestreich, zu einerdritten und letzten Theilung Polens 1795. Preu-ßen erhielt den Rest von Rawa, die WoiwodschaftMasovien auf dem linken Weichselufer und demrechten Bugufer, nebst einen Landstrich von unge-fähr 6 Meilen auf dem rechten Weickselufer, War-schau gegenüber, die Woiwodschaft Podlachien aufdem rechten Bugufer und die lithauischen Woiwod-schaften Troki und Samogitien, so weit sie auf demlinken Ufer des Niemen liegen; von der Woiwod-schaft Killkau das Herzogthum Severien und dieSpitze des Palatinats Krakau an der Gränze vonOberschlesien, zusammen über 990 Geviertmeilen mitungefähr 1 Million Menschen. Nach der neuenpolitischen Eintheilung (den 6. Juli 1796) der pol-nischen Erwerbungen, aus der 2. und 3. Theilung,behielten diejenigen, welche zwischen der Weichselund Schlesien, zwischen Westpreußen, der Neumarkund Galizien lagen, den Namen Südpreußen;die neuerworbenen Gegenden aber zwischen der Weich-sel, dem Bug, dem Niemen, Ost- und Westpreu-ßen, bekamen den Namen Neu-Ostpreußen,und das Herzogthum Severien, nebst einem Theileder Woiwodschaft Krakau, ward 1797, unter demNamen Neuschlesien, zu Schlesien geschlagen.Nach vollbrachter Theilung gaben die 3 Mächtedarüber eine gemeinschaftliche Erklärung (den 25.Juli 1797) zu Regensburg ab, nach welcher siesich gegenseitige Vertheidigung versprachen, wenn sie