A.clites Kapitel.Idiopathische Epilepsie.
Im ersten Kapitel dieses Bandes 1 ) wurde die Ansichtvertreten, dass das Soldatenleben an sich, besonders aberdas Soldatenleben im Kriege durch eine Reihe nachtheiligerEinflüsse eigener Art der Entstehung von Epilepsie Vor-schub leiste. Der Beweis für diese Behauptung soll andieser Stelle erbracht werden.
Von allen Faktoren, welche in der Aetiologie derEpilepsie eine Rolle zu spielen berufen sind, wird allgemeineiner fehlerhaften hereditären Beanlagung der erstePlatz eingeräumt. Der Begriff dieser Veranlagung warfrüher enger begrenzt als jetzt. Auf Grund gesichteterErfahrungen ist man heute zu der wohl überall adoptirtenUeberzeugung gelangt, dass die epileptische Dispositionnicht nur durch die identische Erkrankung der nächstenoder entfernteren Ascendenz, sondern auch durch neuro-pathische Zustände jeder beliebigen andern Art von denVorfahren auf die Nachkommenschaft vererbt wird. Ausserden unter der Bezeichnung der Neurosen bekannten funktio-nellen Erkrankungen des Nervensystems und den Psychosenist auch jede bestimmte anatomische Läsion der Central-apparate als hereditäre Ursache für die Epilepsie derDescendenz anzuschuldigen. Wie weit überhaupt die De-finition der Erblichkeit in dem angedeuteten Sinne aus-gedehnt wird, geht am besten daraus hervor, dass vonkompetenten Seiten die blosse Nervosität der Voreltern,der Einfluss lebhafter Geniüthsaffekte, der Trunkenheit undanderer nervöser Erregungszustände während des Zeugungs-aktes unter die belastenden Momente gezählt wird.
Zu den Krankheiten, welche die Militärdienstuntauglich-keit für immer begründen, gehörte nach den vor Ausbruchdes Krieges noch maassgebenden Bestimmungen (ebenso wienach der Deutschen Wehrordnung vom Jahre 1875) auchdie Epilepsie. Gemäss der in Preussen damals in Kraftstehenden Instruktion für die Militärärzte vom 9. Dezember1858 stand es den Heerespflichtigen beim Ersatzgeschäft
J ) Vergl. S. 2. In der Anmerkung ist daselbst statt „sechstes"das Wort „achtes" zu lesen.
frei, zum Beweise des Bestehens der Epilepsie Atteste vonAerzten, Ortsobrigkeiten, anwesenden Gemeindevorstehernvorzulegen oder sicli auf das Zeugniss andrer ihnennäher bekannten Militärpflichtigen zu beziehen, in derHand der Ersatzkommissionen lag dann die Entscheidung,ob den vorhandenen Beweismitteln beizupflichten war odernicht. Auf die einfache Behauptung der Dienstpflichtigenhin konnte der untersuchende Militärarzt selbstverständlichdie Untauglichkeit nicht aussprechen, war vielmehr gehalten,die versuchsweise Einstellung bei einem Truppentheil oderdie Aufnahme in ein Militärlazareth zu empfehlen. Ent-sprach die Ersatzkommission dem Vorschlage des Militär-arztes in der einen oder anderen Richtung, so musste dembetreffenden Lazareth oder dem Truppentheil von dervermeintlichen Krankheit sogleich Mittheilung zugehen,damit der betreuende Rekrut sorgfältigster Beobachtungunterzogen werden konnte. Liess sich auf diese Weise dieEinstellung von Epileptikern auch nicht völlig vermeiden,so war doch durch Beaufsichtigung, Ueberwachung, Laza-rethbeobachtung die nöthige Fürsorge für die wirklichKranken getroffen, die übrigens nach Feststellung des inRede stehenden Leidens ohne Weiteres als dienstunbrauch-bar entlassen wurden.')
Beim Ausbruch eines Krieges wird der Eintritt vonEpileptikern ins Heer noch dadurch besonders begünstigt,dass jugendliche Begeisterung und Vaterlandsliebe überKrankheitsgefühle und Gesundheitsstörungen, sobald sie dieLeistungsfähigkeit nur vorübergehend und unwesentlichherabsetzen, den Sieg davontragen. So kam es, dass imJahre 1870 sich sogar Männer zu den Fahnen drängten,
J ) Die Deutsche Wehrordnung vom Jahre 1875 enthält die generelleBestimmung, dass derjenige Militärpflichtige, welcher an Epilepsie zuleiden behauptet, auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfürzu stellen hat. Die Zeugnisse sind in obrigkeitlich beglaubigter Ur-kunde beizubringen. Auch dieser Modus vermag nicht sämmtlicheEpileptiker vom Militärdienste auszuschliessen, da beispielsweisePersonen mit rudimentären, mit seltenen, mit nächtlichen Anfällen dieverlangten Zeugen herbeizuschaffen gewöhnlich ausser Stande sind.