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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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Re-& Correlationes, nec non164Daß aber die Graffen dieses Indulti fasthat. So gehöret doch diese Disputationallein ad illum casum, da Induciae gegeben /sich wenig zu erfreuen haben würden / wanndie intermediae Usurae ihren Lauff behaltenoder derentwegen keine gewisse Vorsehungsolten / ist ohn schwer auch ob dem zu er-in denselben befindlich; In gegenwärti-gem Fall aber / da die Frage / ob per Indul- messen / daß wie obgemelt dieses Indultumrum der Cursus sistiret werden könne? ist in Compensationem damni, so sie wegenunstrittig / daß solches aus erheblichen Ur= deß Reichs getragen / mit impurtirt werdensachen wohl geschehen möge / und alsdann will / und wann auch gleich die Restitutionzumahl / wann sich so viel findet / daß der eher erfolgen solte / als es der Zeit das An-Debitor finito tempore Indulti, das Versehen hat / dannoch sie in denen Jahren dieMittel nicht zusammen bringen würden /mögen nicht haben werde / die interim er-schienene Usuras abzutragen / oder durch daß sie diese un folgende Zinsen oder Capi-das Indult ihme anderst nicht geholffen talien zugleich abtragen könten. Es ste-werde. In solchen und dergleichen Fällen het aber alles zu Eurer Käyserl. Majestätgnädigstem Gefallen / dero zu beharrlichenwird vor billig geachtet / daß der unvermög-liche Debitor auch von denen lauffenden Hulden gehorsambster Reichs=Hoffrathsich in aller Unterthänigkeit befihlet.Zinssen befreyet werde..VOTUM AULICUM,Über den §. Instr. P. De INDAGANDA.Allergnädigster Käyser / und Herr / rc.mög deren von sich gegebenen Obligatio-Uer Käys. Majestät haben /nen, zu contentiren omni, Divino & humanowie zuvor nochmahls / also nochJure verbunden seyn / im geringsten nicht /jüngsthin den 16. dieses scheinen-den Monats Octobris (1653.) Dero ge= sondern allein diese zwey Classes debito-rum in dem §. De Indaganda. begriffen.horsambstem Reichs=Hoffrath allergnä-Erstlichen diejenigen / so durch diedigst anbefohlen / daß derselbe mit Hind-hoͤchstschädliche Kriegs=Calamitaͤten in Ab-ansetzung anderer Geschäfften / EureiKäys. Majestät sein gehorsambstes Gut, fall und verlust ihres Vermögens kommen.So dann zum andern / welchen die Zins-achten / inhalts deß zu Münster undsen dergestallt auffgeschwollen / daß sie dennabruͤck geschlossenen Friedens artic. IV.ersten / wann sie bezahlen müsten / allerdings§. De Indaganda, wie und auff was billi-gleich geachtet würden / darunter auch diege Weise die Creditores Debitoresque, sojenige zu rechnen / welche noch zwar Güterdurch die vorgeweste Kriegs=Trangsalenbesitzen / dabeneben aber mit Schuldenin Abfall ihres Vermögens gerathen / oderdergestalt überhäufft seynd / daß ihnen diewegen immittelst auffgeschwollener all zuGüter / zu Bezahlung der Creditoren, davieler Zinßen und Interesse sich beschwertihnen zu ihrer ziemlichen Leibs=un Standtsbefinden / also zu moderiren, damit denen imUnterhaltung die Nothdurfft bleiben sol-Gegenfall daraus erwachsenen / auch derte / bey weitem nicht erklecken wuͤrden / umballgemeinen Ruhe schädlichen Ungelegen-dieser Willen allein ist der §. De Indagan-heiten begegnet werden möge / allerunter-da dem Frieden=Schluß einverleibt / undthänigst überreichen solle.zu deren Sublevation eine neue Consulta-Nun befindet dero Reichs=Hoffrath biß auff gegenwärtigen Reichs-die jenige Debitores, welche Ihren Cre- ausgestellet worden / aus dieser sonderli-chen Bewegnuͤß / damit groß Unheyl ver-ditoribus mit Reichung der Zinssen einhal-huͤtet / und publica tranquillitas in Imperioten können / so wohl auch die jenige / wel-che zwar das ihrige unter dem Kriegswe= conservirt werden möge.Ob nun wohl gegen Verschonung dersen mit einander erlitten und beygetragendannoch aber noch wohl solvendo geblie= Debitoren, unterschiedliche Bedenckenben / und derowegen ihre Debitores, ver= movirt werden können / als 1. Daß nochunter