163Vota Aulica.Abschied / vom §. Indaganda, &c. ausge-Erinnert werden müssen / dieses nicht auchsetzet werden; sondern es wird dermahlendem gleich / was circa Inducias Moratorias;quoad debita ipsa kein unterscheid in demwelche Privat=Persohnen gegeben werden /zu resolviren, und die jenige Motiven; war= Indult zu machen / noch ein und andere Ex-ception einzurücken seyn / dann diejenige /umb denen Hæredibus solche Induciae nichtso in obangezogenem Chur= Pfältzischemzu statten kommen sollen / bey Familiis IlluIndulto befindlich / nehmlich / daß sie / diestribus allerdings cessiren.Graffen / nichts do weniger schuldig seynUnd diesem zu folge / wird auch nicht zusollen / die bedürfftige und nothleydendeattendiren seyn / was die FranckfurtischeCreditores, auch was ad pias causas ver-Creditores in ihrem Memoriali; ex CapiteRenunciationis, clausulirt, opponiren, undschafft / nach Möglichkeit zubezahlen.Quoad Usuras letztens / und zwar die je-mithin begehren / daß ihre Forderungen ex-cipirt werden mögten / in noch fernerer Er= nige / so bereits erschienen / ist Reichs=Hof-rath der unvorgreifflichen Meinung / daßwegung / daß solcher Renunciation Krafftweil durch den jüngsten Reichs=Abschiedund Würckung sich so weit nicht erstrecketdieselbe vorhin guten theils cassirt; und diedaß in gewissen Fällen von Euer KäyserlGraffen Exceptionem Impossibilitatis wel-Majestät derselben nicht derogirt werdenter zu dociren nicht gehalten / sondern deskönne.gantzen Reichs Judicium vorsich haben / sieUnter welchen Fällen dann auch die-ser / si quis in miserandam inopiam sine culseyen auch in diesem Begehren nicht zuen-thoren / wie dann / was pro Cassatione derpa sua inciderit, & non opprimi, sed juvariverschriebenen Zinsen bey jüngstemmereatur. Und ist bereits durch die jungsteReichs=Schluß vorgebracht / ins gemeinReichs=Constitution super §. 4. Indagan-da, &c. gnugsamb erkläret / daß derglei= vor erheblich geachtet worden. Was auchchen Renunciationes ad clades ex præteri- insonderheit Chur=Pfaltz vor zehen Jahrenzu dem Ende angeführt und in so weit con-to bello ortas nicht zu extendiren.siderirt worden / daß Er von allen verfalle-Reichs=Hoff=Rath kan auch nichtnen / und noch in zehen Jahren à temporegnugsamb finden / daß des Freyherrn vonIndulti fallenden Zinsengäntzlich befreyet /Schmidberg Forderung solte ausgenom-nach Verfliessung solcher Zehe Jahre meh-men werden / weil Er dieselbe mit Recht-ters nicht / als einen halben Zinß Jährli-und ad Executionem geführt / Debitor auchchen abzutragen schuldig seyn solle / dassel-sich darüber mit ihm verglichen / so ist Erbe können die Graffen annoch vor sich al-ipso Jure tutus, und wird sich der Debitorlegiren. Es beruhet auch vornehmlich dermit der Exceptione dilationis Moratoriaeeffectus hujus Indulti in der Cassatione præ-gegen ihn nicht schützen können.teritarum, und wie die Currentes in alle-Dem Nassauischen Abgeordneten abewege sistiret werden müssen / soll anderstkönte gleichwol diese Andeutung mündt-ihnen / Grafen / ein Beneficium reale ge-lich geschehen / daß Euere Käyserl. Maje-schehen / dasselbe ex nulla alia causa vorstät das Indultum auf dieses Debitum nichtrecht und billig gehalten werden kan / alsverstanden haben wolten / und der Debitordaß sie Graffen wegen deß gantzen Reichsauf erforderen des von Schmidberg /schul-leyden / und darüber in das Unvermögendig seyn solte / eine Erklärung schrifftlichgerathen / daß sie ihren Creditoribus dievon sich zu stellen / dessen ohngehindert deEntrichtung der Zinsen nicht zuhalten können Transactis nach zu kommen. Nochvielweniger wird nötig seyn / was zwischen nen-Also muß auch ihnen solches quoaddem Baden=Durlachischen und Nassaui-praeteritas zustatten kommen / und zwarschen Abgesandten / wegen der Lahrischenumb so viel mehr / weil / wann es ihnenExecution moviret worden / mit ein-sonst möglich / und andere Umbstände er-kommen zu lassen / zumal sich der Nassaui-litten / viel leichter seyn könte / successivesche erklärt / daß seine Principalen die be-die Currentes, als die Præteritas abzutra-schehene Immission ex hac concessione zuretractiren nicht gemeint / ist auch contraOb dann schon quoad Currentesnaturam dergleichen Indulti, daß exequirteeben wohl inter D. res viel Streitens / anUrtheil durch selbige auffgehoben werdenillarum Cursus per Inducias Moratoriasollen / wie dan̄ auch dergleichen Transactio-nes & Executiones im jüngsten Reichs sistatur; und jede Meynung ihre rationes(K) 2
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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163
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