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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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162Re-& Correlationes, nec nonschiedentlich umb dieses Beneficium der= allein auff die Supplicanten, sondern auchgestalt nachgesucht worden / daß von Euer deren Creditores zusehen / und daß solcheKäyserl. Majestät an beyde höchste Ge= nicht allzuhart / und wieder die Billigkeitrichte eine Inhibition ergehen möchte / die gedruckt werden.Gleich wie jedoch die Causa ImpulsivaSchuldt-Processe so lang auszustellen / alssie deß ihrigen post factam Pacem entrathen dieses Beneficii in dem bestehet / daß diesemüssen / und solches folgends in dem vorsey=Graffen / wegen deß Reichs / der völligenenden Reichs=Abschied de Anno 1654.Restitution ihrer Güter entrathen müssen /austrücklich versehen / daß Eure Käyserl.als mögte auch davor gehalten werden /Majestät ins künfftige keine andere Mora-ob ihnen sothanes Beneficium nicht alleintoria, demselben zu wieder / ergehen lassen auff die Anzahl der post factam Pacem ver-wolten / dahero auch sie / Graffen / zur Ge-flossenen Jahre / sondern auch indefinite bißdult verwiesen.zur erfolgenden Restitution verstrecket wer-Nun aber Chur=Fürsten und Stände inden solte. Es vermeinet jedoch gehorForm eines Gutachtens Euer Kaͤyserlichensambster Reichs=Hoffrath besser zu seynMajestät ein anders einrathen / und mit= daß von dem termino Restitutionis abstra-hin dieses Impedimentum selbst auffheben. hirt, und das Indultum dermal weiter nichtSo stehet nunmehro bey Käyserl. Majest. als auff zwölf Jahr erstrecket werde. Soltegnädigstem Wolgefallen / ob und wie weit ex postfacto sich finden / das SupplicantenSie denen Graffen mit dem gesuchten In-dasselbe prorogirt werden muß / so stehetdult willfahren wollen. Zwar / was diesolches in Euer Käyserlichen MajestätQuestionem An? anbelangt / ist solche be-Macht / und ist ihnen / denen Graffen / derreits von denen Ständen examinirt undWeg nicht verschlossen / entweder durchbefunden worden / daß durch dieses Mittel dieses oder anderes Mittel / ihres erleyden-denen Graffen eine Erleichterung geschafftden Schadens / sich in was zu erhohlen /werde / worbey es dann auch der Reichs-die Creditores werden sich auch so dennHofrath bewenden lässet. Die Quæstionem eher zu Frieden geben können / zumahl daQuomodo? aber und insonderheit aufdie verhoffende Restitution noch zweiffel-wie viel Jahre solches zu erstrecken / betref-hafft / und obgleich dieselbe in kurtzem er-fend / solches alles stellen sie Euer Käyserl.folgen solte / ihnen denen Graffen dochMajestät Willkühr anheimb; Als mitnicht möglich seyn wird / denen Creditori-diesen formalien: Damit ihrer / der Graf= bus so bald auch ihre Satisfaction zugeben /in dem / wie sie klagen / und an sich notori-fen / in den angeführten Schuldsachen / soviel immer von Rechtswegen geschehen um, die Saarwerdische Lande durch Lo-tharingische Actiones gäntzlich erschoͤpfft,kan / mit ferneren Processen auff eine Zeit-lang verschonet werden möge. Nun wird die übrige Lande aber / in welche sie restitu-zwar gestritten / ob ein Moratorium über irt, theils durch Executiv-Process in derCreditoren Hände gerathen / theils vonfünff Jahr erstrecket werden koͤnne.Neben dem aber / daß deren Mei= ihnen selbst / zu Abtragung gemeiner Reichsonerum, auch Stillung anderer antringen-nung in allewege zu præferiren, welcheden Creditoren, und ihrem Unterhalt / ebenwollen / daß die Determinirung der Zeitin arbitr o summi Principis beruhe / und wohl auff das höchste beschwert werdendaß solche nach denen Umbständen / die müssen.Daß demnach dassich bey jedem Fall hervorthun / zu resol- Indultum auch auff die Erben und Succes-viren seye; so will sich auff diesen Casum soren gerichtet werde / dabey hat Reichs-planè Singularem nicht wohl applicirenHoffrath umb so viel weniger bedenckens /lassen / was die Jura communia oder sonstalldieweil nicht allein die Stände selbstdie Rechtsgelehrte ex usu fori hierinn staEure Käys. Majest. ersuchen / dem Gräffli-tuiren, inmassen auch Supplicanten dieses chen Hauß solches zu verleyhen / sondernBeneficium nicht eben per modum Moauch das Werck an sich selbst redet / daßratorii oder Quinquennais, sondern eines die Conservation der Famili und aliqualisbesonderen Indulti oder Rescripti Gratiæ Compensatio Damni hiebey intendirt wer-gesucht / gleicher gestalt als von Chur-de / und wie diese ratio in personis Succes-Pfaltz in Anno 1653. bey dem damahligen, forum eben wohl statt findet / also auchReichstage beschehen und auff 20. Jahrihnen das Beneficium nicht weniger zuerhalten worden / wiewol dan hiebey nichgönnen / bevorab da / wie oben gehorsambsi