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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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Vota Aulica.tem Silber-Geschmeid / welche Ver-Et Primò, Qualis Actio intentata?satzung noch zehen Jahr vor ihrer Ver-Secundò. An probata?heurathung beschehen und sie nicht an-Tertiò. An non elisaigangen oder gebührt hat / was er vorhe-Et denique quartò. Quid tandem tamro in Versatz gegeben / gestalltsame deß quoad causam principalem, quam quo-Beklagten Calumniæ hierauß abzuneh= ad Expensas, damna & Interesse pro-men / das solcher Versatz / dessen er taͤg⸗ nunciari oporteat?lich sich gar wohl hätte erkundigen kön-Primam itaque quaestionemnen / nicht in Silber=Geschmeid / son= quod concernit, sintemahlen die Kläge-dern lauter in güldenen Ketten / neben rin in fine libelli, ex cujus conclusioneeinem güldenem baar Armbänder be-Actionis genus desumi debet, juxta vul-standen / derentwegen ihr auch nichtgata, concludendo instat ac petit, dem-wohl müglich gewesen / unwissende Sa-nach Beklagter ihr Klägerin wegen de-chen anzuzeigen.roselben praetensionen zu einem rechtenLeztens / were auch ein pur lauterer Un-Unter Pfand all seine Haab und Güter /grund / daß sie den Vergleich selbsten tam in genere quem in specie, so vielgebrochen / und nach beschehenem Ver= hierzu vonnöthen / verschrieben / cum re-trag unterschiedliche Gelder einge-nunciatione omnium & quorumcunquebracht / und bey ihr behalten haben solle.Jurium, auch was er durch den Ver-gestalltsame dann derentwegen Beklag-gleich ihr zugesagt / bey Freyherrlichenter inspecie nichts benennet habe / oder Worten / Trauen und Glauben / stetbenennen können / was und wie viel siefest und unverbrüchlich zuhalten ver-zu Handen gezogen haben solle.sprochen / solchem aber nicht nachkom-Wahr were nicht weniger / daß ihr men / sie vermög auffgerichteten Ver-von des Beklagten selbst eigenem Hauß-gleichs=Recess vor sich und ihre Erben-Vogt einsmahls ungefehr bey 17. fl. vor-in gedachten ihres Schwagers eigen-gezehlet / selbige weren aber bald widerthumblich Dorff und Gut A. sambt des-von ihme selbsten abgefordert / und auffsen Jurisdiction und all anderem Zuhör /die Exequien, dann Allmosen und an-Gefäll und Fructibus, mit Erlassung derders auffgewendet worden / sondern istUnterthanen Pflichten / und hingegenvielmehr an deme / daß Beklagter selbstAnweisung ihr gehorsamb und pflichtigden Vergleich / wie ex actis notorium,zuseyn / würcklich zu immittiren / auch sienicht zugehalten / sie herentgegen mit Ab= und ihre Erben zuschirmen und Hand zutretung ihres Eheherrn seel: gantzenhaben / biß sie und ihre Erbenso wohl we-Vermögens / so sie vor völliger Entrich-gen bereit verfallenen / und noch künfftigtung zuthun nicht schuldig ware / gedach= verglichener massen verfallender Inter-tem Vergleich in allem gnugsam nach-esse und Wittumb / neben verglichenemkommen und gelebt habe / und also bil-versprochenem Capital / mit Unkosten /lig die Immissionem in Bonum sibi hy-Schaden und Interesse würcklich bezahltpothecatum begehre / ungehindert der und befriediget seyn würde.allegirten / aber nicht probirten Concur-Dubium ullum ulterius haud subesserenz anderer Creditoren / sintemahlpotest, Actionem Servianam seu quasi,mehr als notorium, Beklagter kein un-quae etiam Hypothecaria vocatur. Itemvermoͤglicher sondern nur ein unwilligerServianam & quasi: Vel tandem Inter-höser Zahler seye / dann auch erst in casu dictum Salvianum intentatum fuisse.insolventiae die Zeit zusehen / welcher inSiquidem quando contra ipsummethypotheca prior & potior: Reassumit debitorem principalem concludendo pe-itaque priorem petitionem, atque re- titur, declarari rem sibi ob tale debitumjectis futilibus hisce Exceptionibus, Im- obligatam esse, ac propterea debitorem,missionem in dictum Bonum sibi con- ad dimittendam & tradendam possessio-cedi.nem dictae rei obligatae, sibique detinen-Quibus ita quoad unius alteriusve par- dam loco pignoris & hypothecae, protis Argumenta pro fundanda cujuslibetquantitate debitâ, unâ cum usufructuIntentione praemissis, sequentes quaestio-condemnari, usque quo de omnibusnes discutiendae erunt.atque fingulis fuerit satisfactus, tunc Actio(6)2Quast