Re-& Correlationes, nec non50Ja auch sie von dessen Schrifftencium inferre non debeat, penes quemnon stetit, Actione sibi non competenti nichts habe subtrahiren könne / angese-hen dero Eheherr zu seinen Lebzeiten alleexperiri.Cum etiam quod sufficiat, dotem se-Schrifften in seinen Händen und Ver-mel fuisse constitutam, attamen ejusdem wahr gehabt / und als er verschieden /solutionem dilatam, & propterea pen-gleich darauff Beklagter / neben demHerrn Umbgelder alsobald die Inventursionem quandam promissam hancqueund Signatur durchgehends im gantzemsolutam fuisse, utpote quae succedit inSchloß und zwar mit solchem rigorelocum ipsius extraditionis ipsius dotis,quod ipsummet simul favor Mulierumvorgenommen / daß sie so gar auch ihresuadet, quae cum omnibus, & quibusviseigene Truhen haben wollen obsigni-suis bonis subjectae sunt curae maritorum.Was dann weiters / zum sibenden /Quò tandem maximè facit, quod ist-wegen des bagren Geldts würde bey-haec omnia denique per transactionemsint sopita, & sic nec quidem Imperialigebracht / daß sie solches unter Handenrescripto resuscitanda, l. per causas C. degehabt / und bey dessen Eheherrn Ab-sterben allein 50. fl. angezeigt / und hier-Transact. Et c. ult. x. Eod. Wormitdurch wegen darvor versprochenen 500.auch zumahlen das dritte Argumentfl. eine enormissima Læsio seyn solle /beygelegt.Wie nicht weniger / was dann ferkoͤnne sie mit GOtt bezeugen / und werener / vierdtens / und / fünfftens / ad indu-auch bereit / da es aufferlegt würde / ei-cendam fraudis vel machinationis prae-nen Coͤrperlichen Ayd abzulegen / daßsumptionem ex occultatione Instrumen-sie nicht allein weder den Schlüssel nochtorum & variatione, beygebracht woreinigen Gewalt über ihres Eheherrnden / bevorob dessen alles er vor heroSeel. Schreibtisch oder wo er seinegnugsame Information gehabt und ein-Baarschafft verwahrlich gehalten / nie-bekommen / auch ohne solches in dem mahls gehabt / sondern auch stracksgetroffenen / und mehrmahls & verbisnach dessen Abschied / und ehe der Leich-& factis wiederholten Vergleich sichnam fast erkaltet wäre / Beklagternicht eingelassen haben würde: Cum nesambt dem jungen Herrn Umbgeltermo praesumatur adeò vecors & supinus, ut mit der Inventur verfahren / und allesquae etiam minimorum gentium hominesim Schloß obsignirt habe / diesem nachcurae habere solent, susque deque habuisunmoglich gewesen / daß sie vom baarense, & exactam rerum inquisitionem seuGeld was zu Handen bringen / odernotitiam habere intermisisse censeatur. vorenthalten können.Vulth. cons. Marp. 32. n. 252.Gestallten Beklagter noch bey derGestallten sextò ein geringsinnigesInventur, noch bey dem Vertrag undfigment sey / als ob bey Auffrichtung desdessen Confirmation, wie auch bey derVergleichs die Tabulæ pactorum Dota-Raitung das geringste derenthalbenlium nicht vorgewiesen worden weren /geandet / wie dann / was von denen 50.da doch der Heyrathsbrieff (massenfl. darbey angehengt / und sie mit derauß dem Vertrag selbsten circa finemFrau Umgelderin verpartiert haben sol-primordii Ibi: Deren Wittiblichen le / es darmit also bewand / daß sie ihremSprüch und Forderung / so beklagteEheherrn seel. solche als er nacher El-Wittib NB. so wohl vermüg Heyraths= wangen und Augspurg verreist / vorge-Brieff / als sonsten zuprætendiren zube-liehen / welche sie bey Eröffnung der In-finden) das Haupt=Fundament desventur wiederumb begehret / der Be-Vergleichs ohnfehlbar gewesen / ein-klagte aber ihr mehr nicht dann 25. fl.folglich auch von beiden Theilen zuvor-bezahlt / und mit dem Residuo an Herrnhero ersehen worden / wie facto ipso Umbgelder verwiesen: Also was er deauch / daß sie alsdann solche wieder zu fraude & dolo angezogen / von selbstensich genommen / daran nichts unrechtes falle / derentwegen solche Injuriam sie ih-geschehen / weilen beyde Exemplaria ihr me hiermit zuruck geben thu.Eheherr ihr selbsten noch bey LebzeitenGleiche Meinung habe es auch 8°. mitwegen deß Bruders bekanten Humors dem zu Augspurg pro. 700. fl. versetz-ultro zugestellt.
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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50
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