Vota Aulica.werden müssen / ad dolose autem occul- citte Berechnung / mit eines Theils Zu-ziehung vornehmer und adelicher Her-tata nec etiam generalis Transactio ex-ren Assistenten / nicht nur allein confir-tendi potest.Ja daß die Klägerin selbsten den mirt / sondern zumahlen auch mit wie-Vergleich gebrochen / und darvon ab= dermahliger eigenhändiger Subscriptionund vorgedruckten Freyherrlichen Si-gewichen / sey hiermit klar zuerweisen /gillis denuò bestaͤttiget: Constar autem,daß sie nach solchem unterschiedlicheGelder eingebracht und bey sich behal= quid in jure operetur consensus gemina-ten / so ihr doch nicht mehr gebührt ha= tus & actus confirmatus; qui tanquamben: Ubi juris, quod Adversario, nisi summa Animi deliberatione gestus o-placita adimplere paratus, Tranactio- mnem vim, metum, dolum, fraudem,ne uti non concedendum, perindeque machinationem atque Errorem in tan-tum excludere solet, ut nihil ampliusqui Transactionem sibi observari petit,demonstrare debet, se ex sua parte satis- contra possit opponi. Gadd. cons. Marp.fecisse, ac omnia adimplevisse, ad quae 16. n. 316. cum seqq. vol. 4. Item Cons. 23. n.tenebatur.48. & 49. Ac cons. 52. n. 161. Eed. Vol. 4.Annectit simul petitionem, mehr ge-Ibidemque n. 244. & seqq.dachte Klägerin von ihrem unziemlichenDiesem nach das andere vermeinteBegehren / biß zu erfolgenden Erleute- Argumentum de non illata dote betref-rung / liquidation und Prob / gäntzlichfend / gebe auch stracks der Erste S.Nemblichen und zum Ersten: In Pactisab: und zur Ruh zu weisen / bevorabauff A. das Dorff / worauff die Immis-dotalibus; welchen Beklagter selbstsion gesucht würde / beklagtens Liebsteunterzogen / und also in eigener Persohnmit habe helffen contrahiren / ad oculumwie auch das Closter und Gotteshaufzu erkennen / daß das Heyrathgut zwi-N. nicht weniger der Freyherr von R.darauff bereit vorhero wegen Ihrer re-schen beyden in Gott ruhenden ihremspective privilegirten und verhypothe-Eheherrn und Vatter seel. dergestaltconditionirt worden / daß / nemb-cirten Schulden versichert sind.lich dasselbe jährlich mit 5. pro CentoUnd weilen nun dargegen Klägerinreplicirt / & quoad primum negirt / daß verpensionirt werden / und jedem TheilBeklagter zu diesem Vergleich gefähr= frey stehen solle / das Capital von 1000. fl.lich inducirt worden / nachdeme von ih-zu 1000 fl. auf zukünden und abzulösen.me die Sache ob summum moerorem,Wie auch nicht weniger mit der subdolorem, Consternationem, passionem Lit: E. Actor. N. 6. in Copia vidimatâ,& perturbationem Animi, ac Temporis & Actor N. 14. in Originali hernach-brevitatem, der Gnüge nach nicht über-mahls producirten Quittung bescheinenthut / daß gleichwohl unverlängt einigelegt / und aber es mit diesem Vergleichgantz nichts zuthun / bevorab nicht den Interesse als 75. fl. noch den 18. Maii An-no 1662. außgezahlt worden und hie-bloß vorherigen Tag / sondern bereitswenigst 2. Tag vor dem Vertrag dieses rauff bey ihrem Eheherrn gestandenwann was weiters damahls außständigUnglück sich zugetragen; So wäre auchgewesen / solches gebührend einzutreiben /gar nicht glaublich / daß so wohl von demalso ein solches ihr zu Schaden / da esBeklagten / als hierzu gezogenen Her-ja nicht geschehen / tanquam culpa alienaren Asistenten und Mediatoren der höch-sten Gnüge nach noch nicht alles wohl nicht gereichen möge. Bevorab wannhätte deliberirt / und mit gnugsamen was ferners an pensionibus dotalibusNachbedencken / speciatim quod hoc in- ihrem Eheherrn (mit deme sie bloß infortunium non causam huic Transactio- das zweyte Jahr in dem Ehestand ge-ni dederit; prorsusque nihil commune wesen) gefolget werden sollen / sondersZweiffel entweder solches geschehen wä-cum eadem habuerit, resolvirt werdenre / oder sich derenthalber miteinanderkönnen.Imò, pro secundo, hätte er solchen verstanden hätten / sonsten ihr dero Ehe-auffrichtigen redlichen Vertrag Anno herr ungütig gethan habe würde / da erihr nicht vigilirt und vorgesehen hätte:1665. also viel Jahre erst hernach durchTum quod mora unius alteri praejudi-eine beym Klag=libell sub Lit. B. produ-cium(6)
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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49
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