Tax=Ordnung de dato Franckfurt 6. Aug. 1658.39sen / mit dem gnädigsten Befelch / daß ins Cantzley=Diener jedesmahls die in derkünfftig die neue Diener demnach und an-Rolle von Ihrer Käyserlichen Majestätderer Gestalt nicht besoldet / noch den Tax-subscribirter ihme zukommender Taxbah-Bedienten in ihrer Rechnung ein mehrersrer Brieffe immediate dem Registratori,passirt werden soll / gestalten dann auchals zugleich Tax=Schreibern / Originaliterhoͤchstgedachte Ihro Churfürstliche Gna-in seine Verwahrung dergestalt zustellenden sich dahin gnädigst resolvirt, daß wo-daß hievon dem Taxori jedesmahls einefern ein oder ander aus den Bedienten ordentliche von dem Cantzeley=Dienerkünfftig / wegen seiner langwierigen treu= verfaste / aber von den Gegen=Schreibergeleisten Dienste / einige Gnade würde unterschriebene Specification der geliefer-meritirt haben / solche ihme nach Befin-ten Rolle / durch den Cantzley=Diener zuge-dung / zu Verhütung dergleichen schädli-stellt / von dem Taxator aber / über die ge-cher Consequentien, nicht per additionem, lieferte Taxbahre Expeditiones, dem Regi-seiner Bestallungen / sondern semel pro stratori eingeliefert werden solle.semper, vermittelst Benennung eines ge-Nachdem auch rotens. vorkompt / daßwissen Quanti wiederfahren solle / jedochunterschiedliche Taxbahre=Sachen / undsollen die jenige / so allbereit vorhero aus be-sonderlich die offene und verschlossenewegenden Ursachen einige Additiones, überKäyserliche Reichs=Hoffraths=Commisdie jetzige ordinari Bestallung / empfangen siones, mit der Roll nicht in das Käyserlichehaben / und noch im Leben seyn / deren be-Tax=Ambt geliefert / sondern zu grossemwilligter massen ad dies vitae genießen / nachAbgang dieselbe von denen Secretarien pri-ihrem Todt aber solche Zubuß allerdingsvatim expedirt, und hierdurch dem Tax-wiederumb cassirt und abgethan seyn.Ambt selbige Tax=Gelder entzogen wer-Damit auch / zum siebenden die Tax-den / als sollen die Cantzley=Diener hinfüh-bahre Expeditiones so wohl / als die darob=, ro solche verschlossen= oder öffentliche Käy-fallende Tax=Gelder / umb so weniger un-serliche Commissiones jedesmahls demterschlagen werden / so solle ins künfftig einTax=Ampts=Gegenschreiber / gleich an-beständiges Register auff der Cantzley of-dern Taxbahra-Brieffen zu lieffern / undfentlich gehalten / und in dasselbige jedeß-in seine Tax=Roll Specification zu brin-mahls alle Taxbahre Expeditiones von dengen / gehalten seyn.Cancellisten / so solche Schreiben / fleißigEs sollen auch ntens. die Stands=Er-eingetragen werden / damit so wohl der höhungen / und andere Privilegien von denTaxator und Gegen=Schreiber / als jederCancellisten / bey Verlust ihres Schreib-Cantzley=Verwandter / was allemahl inGelds / ausführlich concipirt, mit dem Re-die Theilung kommen / wissen moͤge / sichgistratorn collationirt, und zur Registraturdarnach richten / auch auff allen zweiffel-geliefert werden / damit hiernechst / auffhafften Fall / die Tax=Rechnung dargegenden Fall die Originalia etwan durch Un-gehalten / und aller vortheilhaffte Gesuchglück den Partheyen entkommen / selbigedardurch umb so viel mehr abgeschnittenumb so ehender wiederumb rescribirt, undwerde.ausgefertigt werden können.Alldieweilen auch nicht weniger ach-So sollen auch 12tens. künfftig jedes-tens verspührt worden / daß eine Zeithero mahls von den Taxatorn und Gegenschrei-verschiedene Taxbahre Sachen in forma bern die Rechnungen / sambt darzu gehö-Decreti ausgefertiget / und dardurch dem rigen Uhrkunden und Bescheinungen / mitTax-Ambt die Tax-Gefälle entzogen wor-sicherer Gelegenheit / von Quartalen zuden / so sollen ins künfftige dergleiche Expe-Quartalen ohnfehlbar richtig zu Ihrerditiones unterlassen / und jedeßmahls ein Churfürstlichen Gnaden Hoffstadt einge-und andere Taxbahre Ausfertigung ande-schickt werden / gestalten dann Ihro Chur-rer Gestalt nicht / als in behöriger gewoͤhn-fürstl. Gn. aus dero Hoff= und Cammer-licher Form beschehen / und zum Tax=Ambt Rath zwo Persohnen hierzu deputirt, wel-gebührender massen geliefert werden.che dieselbe jedesmahls alfobalden vor dieUnd weilen 9 tens in der alten Reichs-Hand nehmen / examiniren, und daruͤber /Cantzley Tax=Ordnung absonderlich ver-wo noͤthig / Erleuterung begehren; Fol-sehen / daß keine Taxbahre Expeditionesgends deroselben daraus unterthänigst re-ohn registrirt extractirt werden mögen;feriren sollen / damit dann darauf dieselbe /Als solle hinführo der vorhandene Reichsbefindenden billichen Dingen nach / ohneVerzug
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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39
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