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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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40 Chur=Mayntzisch fernere Cantzley= und Tax=Ord. etc.Verzug justificirt, und darüber behörige ren Agenten und Sollicitanten bey derAbsolution-Brieffe ausgefertigt werden Reichs=Cantzley / so wohl mit den Expedi-tionibus über die behörige Zeit auffgehal-mögen / dahero dann die von den Freysin-ten / als sonsten über die Gebühr an Geldgischen Erben noch abgehende / auch deßzeitlichen Taxatoris von Lindenspühr und übernommen / auch mit unziemender Anfor-Johann Georg Mertzen ohnabgehörte derung mercklich beschwert werden / undRechnungen / ehist an Ihro Churfürstl. dann dißfalls anderwertliche fürsehung zuGnaden Hoff eingeschickt / und von den thun / die Nothdurfft erfordern will; Alsist Ihro Churfürstl. Gnaden ernstlicherdarzu verordneten Räthen examinirt wer-gnädigster Befelch / das in das künfftigeden sollen.Dieweil auch bißhero wegen der Be= ein jeder von den Cantzley=Verwandtenholtzung grosse Unordnung verspührt / un in dem einige Sache zu concipiren, copiren.oder sonsten zu expediren unter Handenden Rechnungen eine weit größere Anzahl /kommet / deren alsobald sich würcklich un-als zuvor jemahls / beygebracht worden /als solle der Taxator und Gegenschreiber terziehe / und die Partheyen aus Ursacheneiner anwartenden Recompenz, oder son-ins künfftige hierinen fürsichtiger seyn /das-sten keines weges mit der Expedition auffselbe jedesmahls zu rechter wolfeyler Zeithalten / weniger dieselbe wieder die Ordeinkauffen / und darüber zween Körbstöcknung / über die gebührende Ordinaria Jura,halten / auch auff den Verbrauch fleißigeachtung geben / und die Austheilung nicht mit einiger weiterer Forderung und Geld-abnahme / bey Verlust seiner tragendenweitläufftiger machen / als zuvor gewesen.function, gravirn solle.So viel im übrigen die Cantzley=JuraSchließlichen / damit in den Expeditio-und Bibalia betrifft / da lassen es ihre Chur-fürstl. Gnaden nochmahln bey dem zwi= nibus umb so weniger Hinderung besche-he / sollen die Secretarien und Concipisten,schen beyden der Teutschen und Lateini-schen Expeditionen beschehenen / und von neben andern / jedesmahls / vermog derCantzley=Ordnung / zu rechter Zeit auf derIhro approbirten Unions-VergleichungCantzley erscheinen / und deme / was ihnenungeändert bewenden / jedoch dergestalt /ad expediendū aufgegeben / fleißig abwar-daß weilen der Taxator nunmehr / bey wie-ten / wie dann ingleichem der Taxator, undder angeordnetem Tax=Gegenschreibersein Ambt selbsten wieder versehen kan / sol= dessen Gegenschreiber gleichfals sich täg-lich auff der Cantzley einfinden / und denchen falls aber den Tax=Ambts=Verwal-Partheyen / so sich wegen Auslösung dertern Mertzen seine von ihme TaxatorenExpeditionen anmelden / daselbsten ihregehabte Emolumenta entzogen werden /behörige Abfertigungen geben / darnebenals solle demselben an dessen statt / die durchalle zum Tax=Ambt gehörige Bücher / zuabsterben deß gewesenen Registratoris Ge-deren besserer Verwahrung / in ihren ge-org Dietherleins wiederumb der Cantzlerwoͤhnlichen Orth liefern sollen.heimgefallene Portion, neben seiner vor-Welches alles dann mehr höchstge-hin gehabten aus dem Bibel so lang er indachte Ihre Churfürstl. Gnaden also / zudiesen Diensten seyn / und die Tax=Ampts-deß Tax=Ambts wieder Auffnehmung / zuVerwaltung führen wird / die Zeit lebensverfügen eine unumbgaͤngliche Nothdurfftzu kommen / nach dessen Todt aber dieseszu fernerer Jhro Churfürstlichen Gnaden befinden / und versehen sich gnädigst / einjeder / dem es gebührt / demselben also ge-gnädigster Verordnung gestellt bleiben.Demnach auch ein merckliches daran bührendt geleben werde / massen Sie dannauch dieselbe gnädig und ernstlich erin-gelegen / daß die Reichs=Cantzley Registratur in guter Ordnung / und bey darzu dien= nern / und im übrigen es bey vorigen vonihren Lobseeligsten Vorfahren ertheiltenlichen Subjectis erhalten / als solle ins künff-tig bey Abgang deß Zeitlichen Registrato- Memorialien, wie auch Tax=Gegenschrei-ris jederzeit der Aelteste aus den Registran- bers particular Instruction, so fern hierinnkein anders disponirt worden / ungeändertten, umb deßwillen daß demselben jedes bes-ser als dem Neu Ankommenden kundig / suc- bewenden lassen; Signatum Franckfurtam Mayn / unter deroselben eigenhändi-cediren / und demselben ohne erhebliche Ur-gen Subscription, und auffgedrucktemsachen kein Frembder vorgezogen werden.Cantzley=Secret. den 6. AugustiDemnach gleichfalls zum öfftern Kla-Anno 1658.gen vorkommen / daß die Partheyen / de-Erneu-