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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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Tax=Ordnung de dato Franckfurt 6. Aug. 1658.37eingerissen / und dadurch dasselbe nicht we= unterschriebenen Scheins / unternehmennig in Abgang gerathen: Also hat auch Se-sollen / und damit auch den Partheyen alleChur=Fürstliche Gnaden dahero / in Krafft ungleiche Vermuthungen vortheilhaffti-tragenden Ertz=Cancellariats / obliegen gen paciscirent umb so viel mehr benom-und gebühren wollen / hierinnen in Zeitenmen werden mögen / so solle diese IhrerEinsehens zu haben / und auff behörigeChurfürstlichen Gnaden neu auffgerich-Remedierung zu gedencken dami sothaneste Tax=Ordnung im Tax=Ambt und derReichs=Hoff=Cantzley Tax=Ampt in sei-Cantzley offentlich angeschlagen werdennem Esse erhalten / einfolgentlich die Die-damit ein jeder / so Taxbahre Brieffe zu er-ner ihre Besoldung richtig erlangen / auchheben hat sich darnach richten / und umbdie übrige Cantzley=Nothdurfft herbey ge= desto weniger einer ungeziemenden über-schafft / und dardurch Jhrer Käyserl. Ma= nahm zu beschweren Ursach haben könne.jestät / und deß Heiligen Reichs Dienste massen dann auch dieselbe / nach erlegterumb so viel mehr und besser befoͤrdert wer-Tax=Gebühr / weder von ihnen den Tax-den mögen / allermassen sie dann nicht un-oder einigem andern Cantzley=Bediententerlassen / hierüber gründliche Informationmit ausfertig= und Extradirung der Brie-einzuziehen / und neben dem jenigen / so all-fen / im geringsten nicht auffgehalten wer-bereit auch der jetzigen Käyserl. Wahlden sollen.Capitulation einverleibet worden / solcheUnd weilen auch Secundo, eine ZeitheroVerordnung zu thun / wie eines und an= der Tax=Gegenschreiber beyseit gesetztdern halben hernach folget.worden / als befehle und verordnen IhreUnd zwar erstlichen / nach dem IhreChurfl. Gnaden hiemit gnädigst / daß hin-Churfürstliche Gnaden wahrgenommenführo der Reichs=Hoff=Cantzley Registra-und befunden / daß die bißher gebrauchtetor Pipius, in Krafft hiebevor ertheiltenTax=Roll / nach gestalten jetzigen ZeitenBefelchs / an seines Antecessoris Georgund vorfallenden Expeditionen, nicht al-Dieterlein statt / die Gegenschreiberey wi-lein sehr unrichtig / und mehrentheils auffderumb beym Tax=Ampt vertreten / keinereine transaction mit den Partheyen ge-ohne den andern das geringste nicht han-richtet ist / benebens auch besagten Pardeln / sondern alles und jedes / so das Taxtheyen unter einem und anderm VorwandAmpt berührt / und darvon dependirt, con-unläßigespesen auffgebürdet werden wol,junctim verrichten / und darüber einer solen / wodurch dann nicht allein grosse Un-wohl als der ander / wie Herkommens undordnungen / sondern auch viel Klagen unddie alte Ordnungen vermögen / seine Rech-Beschwerden entstanden / also haben auch /nung führen und ablegen solle; jedoch seizu künfftiger Verhütung dessen allen / dieviel bey Einnahm und Ausgab deß Gelds /selbe eine rechtbeständige Tax=Roll / wiedas zahlen betrifft / wollen wir den Gegen-und was gestalt ins künfftige alle und jedeSchreiber / welchen es ohne diß nicht an-taxbahre Brieffe beym Tax=Ampt taxiertgehet / wegen anderer ihme bey der Regi-werden sollen / dergestalt abfassen lassen /stratur obligender Verrichtungen / nicht be-wie Sub lit. A. hernach folget; und befeh-laden haben / damit keine falsche Sorten an-len darauff den Tax-Bedienten hiemit /genommen / auch in dem zahlen keine Män-und in Krafft dieses gnädigst und ernstlich.gel oder Jrrungen vorgehen / sonsten aberund bey Vermeydung hochster Ungnad-solle der Gegen=Schreiber in allem übri-daß sie von nun an ins künfftige derselbengen sich / seiner dißfalls habender abson-also / ohne alles anderes pacisciren, in als derlicher Instruction gemäß / verhalten.lem beständiglich und strictè nachgeleben /Und nach dem allen nicht weniger Ter-demnach die taxbahre Brieffe taxiren und tio, beym Tax=Ampt in deme ein grosserniemanden darüber / ausser was die gebüh= Mißbrauch verspüret worden / daß wannrende Regalia und privilegirte Cantzleynur allein Jhrer Käyserl. Majestät / zu der-Jura betrifft / im geringsten mit einigen Recreation sich eine Meilwegs / zwo oderandern Abforderungen / sie haben auchdrey von der Stadt Wien / als nach EbersNahmen wie sie wollen / beschweren / viel-dorff / Laxenburg / und andere in Nider-weniger sich über die in der Cantzley=Ord= Oesterreich gelegene Orth begeben / die je-nung gesetzte zehen Gülden / einiger Frey-nige Cantzley=Bediente / so deroselben fol-hung oder Moderation, ohne Jhrer Chur-gen / dannoch die doppelte Besoldung auchfürstlichen Gnaden mit eigenen Händen prætendiren wollen / dardurch aber dasR. H. C. O.Taxe