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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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de dato Prag 13. Septembr. An. 1610.Was hieroben beym §. also ist es auchnung / und was darinn wegen deß Taxwe-vom zehend. Pfennig gemeldt worden.sen verordnet / als auch die sonderbahre In-struction, so dem Tax=Gegenschreiber zu-Ist von denen Stands=Erhöhungen zugestellt worden / genugsame Information verstehen / von deren Tax allezeit die Deci-geben / wie man sich mit Taxirung aller=, in die gemeine Bibalien der Cantzley-Verwandten kommen.hand Pergamenen und Papiernen Brieff /Es sollen auch der Registrator von denauch mit Austheilung deß Bibals, auch mitdem Siegel=Geld halten soll / und wann neugefertigten Pergament=Brieffen keinallein demselbigen auffrichtig nachkomen registrir-oder collationir-Geldt begehren,würde / allen ungleichen Verrichtungensondern sich an den alten Brieffen / so ih-vortheilhafftigen practicirens vorgebauetme zu vidimiren zukommen / gegen der al-ten Gebühr contentiren lassen / und ihmwerden könte; So werden Taxator undTax-Gegenschreiber auf dieselbige Verord= der Taxator. weil er Registrator mit Auff-suchen in der Registratur die Mühe habennungen / sonderlich auch auf das obgemeltemuß / an den alten Original Lehen= undvon Churfürsten Wolffgangen Hochsee-ligster Gedächtnüß zur Cantzley übergebe= Confirmation-Brieffen / welche durch diePartheyen zu collationiren eingeben / keinne Memorial (welches die Zeithero sehrwenig in acht genom̄en worden) gewiesen / Eingriff geschehenDamit auch Tax Gegenschreiber mitdemselben alles Fleißes zu geleben / un nach-seiner Monathlichen Rechnung desto besserzusetzen / dabey sie dann insonderheit nach-folgende Puncten (als durch Unterlassung auffkommen möge / sollen alle Relationender Pergament=Brieff / so bald dieselbenderen biß dahero viel Unrichtigkeit beyausgelöst werden / ihme zugestellt / und nichtdem Taxwesen causirt und zu Klag ursachgeben worden) bey ihren Pflichten und Ay-biß zum Ende deß Monaths vorgehaltenwerden.den in schuldiger Obacht haben sollen.Welcher hernach / so bald der Monath erstlich alle neugefertigte Perga-aus seyn würde / die Monaths=Rechnun-& menen Brieff / vermoͤg Gegenschrei-gen dem Vice-Cantzler vorweisen / und zu-ders habenden Instruction, vor der Sieg-gleich wieder abholen soll / damit nicht et-lung in der Tax=Amptsstuben / durch Ta-wa die Diener die geheimen Brieffe denxatorn und Gegenschreibern sämbtlich undPartheyen eroͤffnen / und ehe / als der jeni-nicht abgesondert sollen taxirt werden.Und was einmahl also taxirt worden /ge / dem es gebührt / Bescheidt ausgeben.Uber diß ist auch eine sondere Noth-dasselbe ausser deß Vice-Cantzlers und derdurfft gewesen zu Vermeydung künfftigerandern Kaͤyserl. geheimen Räth vorwissenUnrichtigkeit Fürsehung zu thun / daß derund sondern Befelch nicht geaͤndert / auchTaxator keinen einigen taxirten Brieff nie-die Briefe den Partheyen nicht in die Häu-ser getragen / sondern von denselben aus mand / wer der auch sey / auff anerboteneBurgschafft / oder auff vertroste Richtig-dem Tax-Ampt abgeholt werden.machung der Tax, von sich geben / daßelbigeDie Cantzley=Jura und Schreibgeldt sol-auch bey seinen Pflichten und Ayden / auchlen ebener gestalt bey der Lateinischen undVermeydung gewartender Ungnade Jh-Teutschen Cantzley in beysein deß Gegen-Schreibers gerichtet / und treulich in dem rer Käyserl. Majestät / und deß Ertz=Cantz-Valor, wie das Geldt bey der Tax einge= lers / beständig halten soll.Dann neben dem die Tax dadurchnommen würde / inmassen es in dem Me-morial der Cantzley übergeben / versehen / mercklich gefährt werden kan / so ist es aucheinen Anfang damit zu machen hochbe-unter die jenigen / denen es gebührt / ausge-dencklich / dieweil wann solches einem zu ge-theilt werden.fallen geschehe / ein ander gleich darauff ex-Also ist es auch mit dem Bibel und Ze-henden Pfennig zu halten / und soll zumahl emplificirn und vermeinen würde / daß ervon gemeldtem Bibal auch vom Zehenden nicht geringer geachtet werden soll / als demvor ihme dasselbige geschehen / und Ver-Pfennig und Cantzley Juribus kein Siegl-Geldt gemacht oder abgezogen / sonsten a= trauens in ihnen gesetzt worden / dadurchaber letztlich die Tax in die hoͤchste Unge-ber mit Austheilung solches Bibel und Zewißheit und Gefahr gesetzt werden müste.henden Pfennigs gleich bißhero mit denEs soll der Taxator sich auch in dem vor-Verehrungen geschehen / verfahren undsehen / daß er keine Auslag über sich nehme.unverändert gehalten werden.welche hiebevor zu behuff der Cantzley ausR. H. C. O.