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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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Chur=Mayntzisches Tax-Memorial34also zu halten sey / und aus mehrern an= ner und ander offtmals nicht geringe Un-dern einem jeden selbst eingebildeten Mo-gleichheit empfinde / neben dem auch vontiven Tax=Freyungen in die Rechnungen den Cantzley=Persohnen nicht geringe Be-einzusetzen / oder ja die Taxen zu moderi- schwehrungen geführt werden / daß sie anren gemächtigt/ solche Freyungen aber/oderEntrichtung Ihrer Besoldung / auch derauch dero Taxen Moderation bey niemandJurium und Bibals, mit ungleichen und beyals allein bey Jhro Majestät / und einem der Tax nie herkommenen Valor zuweilenErtz=Cantzlern bestehen / und zu erlangen gravirt worden / rc. Wann dann diese Kla-seyn; Ob man dann wohl erhebliche Ur-gen also beschaffen / daß sie nicht allein Ih-sach hätte / dergleichen Posten in den Rech-rer Käyserl. Majestät / dem Ertz=Cantzlernungen nicht paßieren zu lassen / so würdeund wer die Direction über die Cantzleyes doch für dißmahl an seinen Ort gestellet. und Taxwesen hat / grossen Verweiß ver-Es befehlen aber Seine Chur=Fürstli-ursachen können / vor sich selbst aber das an-chen Gnaden an statt Jhrer Käyserlichen sehen haben / daß nicht geringer VortheilMajestät den Reichs=Hoff=Cantzley Tadarunter vermerckt werden könne /gleichwolxatorn und dero Tax Gegenschreibern / mitdafür zu halten / daß darzu grosser Anlaß ge-sonderm Ernst / daß sie hinführo keine eini-geben werde / daß sich die Taxatorn etlichege Tax, so gering sie auch / über die obange-zeithero / wieder vielmäßige Erinnerung / derdeutete in der Cätzley=Ordnung bestimbteTax. Vergleichung / gar allein und ohneSumma der Zehen Gulden / vorkäme / esZuziehung deß Tax Gegen=Schreibers / ge-werde gleich vom Vice-Cantzler / oder wer mächtiget und angenommen / da jedoch ines auch sonsten wäre / angegeben oder be= den vorigen Ordnungen ihme eingebun-fohlen / ohne wissenden oder eingeholtenden / bey Vermeydung Ihrer MajestätBefelch von Ihrer Majest. oder des Ertz-Ungnad / keine Tax, abgesondert deß Tax-Cätzlers nachgebe oder moderirn, sondern Gegenschreibers / für sich allein zu machen:was man zu solcher Nachlassung oder Mo-Als will man hiemit nochmahlen / so wohlderation vor trifftige Ursachen haben könte /Taxatorn als den Tax=Gegenschreiber mitan den Ertz-Cantzler gelangen / und dessen /allem Ernst erinnert haben / sich bey Verglei-wann es die Gelegenheit sonderlich nichtchung der Taxen nicht zu sondern / sondernleiden wolte / Jhrer Majestät Resolution_ all und jedesmahl bey einander zu seyn / mitzu haben / Verordnung darüber gewarten der Verwarnung / daß dem Taxatorn an-sollen; Würden aber die Käyserl. Gehei-derer gesialt kein Tax passirt werden sollmen Räthe / aus sondern Käyserl. Befelddie Taxen aber also angeschlagen / und dar-etwas Taxfrey zu halten verordnen / hätten bey sich alles verdächtigen Partierens ent-Taxator un Tax=Gegenschreiber dasselbi-halten / damit Fürsten und Ständen desge so fern zu übernehmen / daß ihnen ein ge-Reichs / oder auch andern Partheyen / erhoͤb-wisses Decret, in unser deß Vice-Cantzlersliche Klagen zuführen keine Ursach gegebenund deß Secretarien, so in dem Geheimenwerde / und dieweil sich die alte Tax=Ord-Rath bey Beschliessung solches Decrets zu nung bey jetztgestalten Zeiten fast unrichtiggegen gewesen / Hand / keinen ohne den an= befindet / wollen Seine Churfürstl. Durchl.dern daruͤber zugestellt wuͤrde / darin aus-als Ertz-Cantzler / Nachdenckens pflegen /drücklich vermeldet seye / daß es aus Ihrerwie mit Ihrer Käyserl. Majestät allergnä-Majestät Befelch geschehe. Anderer Ge-digstem Gutachten / eine Gewißheit dabeystalt soll Taxator ohne vorbewust deß Ertzgetroffen / und eine solche beständige Tax-Cantzlers keinen eintzigen Brieff von sichOrdnung auffgericht werde / deren hier-geben / es wäre dann an der Eylfertigkeit so nächst durchgehendt ohne alles andere pa-hoch gelegen / daß dabey ein Nachtheil zuciscirn nachgegangen werden möge.gewarten / und nichts destoweniger den Ertz-Immittelst sollen sich Taxator, undCantzler der Sache Gelegenheit berichten.Tax=Gegenschreiber in vorfallenden Ta-Nicht weniger Klag ist auch von vielenxen nach bißhero gehaltenem Brauch rich-Fürstlichen und andern hohen Mittel: ten / und da Zweiffel vorfiele / des Vice-und Standts=Persohnen einkommen /Cantzlers Gutachten darüber vernehmen /daß sie von den Taxatorn entweder mit den doch sich alle mit einander keiner einigenTaxen zu hoch übernommen / oder sonsten Freyung oder Moderation ohne vorbe-zu gewisser Vergleichung derselben sonder= wust / wie obgemeldt / mächtigen.bahr mit ihnen pactire werde / dahero eiUnd dieweil so wol die Cantzley=Ord-nung