62 (33.)*Mayntzisches TAXChur-MEMORIALDe dato Prag den 13. Sept. An. 1610.Vor Käyserl. Reichs=Hoff=Dantzley=Taxatorenund Tax=Gegenschreibern.Er Hochw. Fürst und Herr / Regenspurg An. 1594. auff damahls ge-haltenem Reichs=Tage zur Cantzley gebenHerr Johann Schweickhardt /lassen / wenig in acht genommen worden /deß Heiligen Stuls zu MayntzErtz=Bischoff / deß heiligen Römischen indem sich befunden / daß etliche Tax=Frey-ungen / aus dem Schein / daß die Romis.Reichs durch Germanien Ertz=CantzlerKäyserl. Majestät / oder ein Ertz=Cantzlerund Chur=Fürst / unser Gnädigster Herr /hat selbst Persohnlich in derselbige Reichs=, dieselbige eingewilliget haben / zur Rech-nung angesetzt worden / und nur entwederHoff=Cantzley / den 15. Septembr. An. 1610.auff vorgegebenen Befelch der Geheimenvor MittagsZaigers 9. dieß MEMORIALRathe / auch wol deß Vice-Cantzlers allein /dem Herrn Vice-Cantzler / Herrn Leopol-zumahl auch wol bißweilen eines Cammer-den von Strahlendorff / Freyherrn / rc.Dieners / also eingezeichnet worde / da dochGnädigst zugestellt / beywesens der Secre-tarien, und aller andern Cantzley=Persoh= der Vice-Cantzler sich dessen bißhero im we-nigsten nicht zu mächtigen gehabt / die Her-nen / von welchen allen auch Ihre Chur-ren Käyserl. Geheimen Räthe sich auchFürstl. Gnaden an Aydes statt Handtge-lubt genom̅en / und gleichfalls selbst / dann dergleichen Befreyungen / ausser der Käy-serl. Majestät sonderbahren Befelch / nie-auch durch derselbigen Cantzlern / Herrnmahls unternommen / sondern die Käyser /Philips Fürsten / der Rechten Licentiatenliche Majestät jederzeit unter Ihrer eignenꝛc. diß Memorial zuvorderſt wiederholet /Hand=nothdürfftigem Schein / deren vonund demselbigen durchaus gebührlichIhrer Majestät gewilligten Freyungennachzukommen / und entgegen nichts zu ge-gern folgen lassen / gestalt dann in derstatten / thun oder lassen / rc. Gnädigst undCantzley=Ordnung in §. Wir wollenernstlich begehrt und anbefohlen.auch / rc. unter der Rubric: sonderliche Ar-ticul / unsers Taxators Ampts und DienstDemnach der Hochwürdigste Fürst undbetreffendt / ausdrücklich disponirt, daßHerr / Herr Johann Schweickhardt / Ertz-ausserhalb von Ihrer Majestät / oder Ertz-Bischoff zu Mayntz / deß Heiligen Röm.Cantzlers / mit Händen unterzeichnetenReichs durch Germanien Ertz=CantzlerScheins und Urkund / dem Taxator keineund Chur=Fürst / Unser Gnädigster Herr /Tax-Freyung so uͤber zehen Gulden belief-nun eine gute Zeithero / so wol bey den über-schickten Jahr=Rechnungen / als auch der= fe / in seiner Rechnung passirt werden soll.Dem aber zu gegen in unterschiedlichenweil allhie eingeholten Berichten befunden /Fällen vermerckt worden / daß man sich beydaß in Sachen das Tax-Wesen belan-gendt / nicht allein den gemeinen Cantzeley= der Tax auf eines und andern Intercession,auch selbst erwogenem Unvermögen derOrdnungen sehr ungleich nachgegangen /Partheyen; Item / daß man vor sich selbstsondern auch das Memorial, so Weylandexemplificirt, was in einem gleichen einerSeiner Chur-Fürstlichen Gnaden Geehr-Persohn vor diesem wiederfahren / daß ester Vorfahr / Ertz=Bischoff Wolffgang /Chur=Fürst hochseeligster Gedächtnüß / zu in paribus terminis mit einem andern auchR. H. C. O.
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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Seite
33
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