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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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Memorial de dato Prag 13. Sept. An. 1610. 35neuen Cancellisten mit Verwilligung Jh-Posten / sich etliche gelüsten lassen / etlicherrer Majestät annimbt / ihme seine Besol-Stände oder Communen im Reich Sollidung zuvor zu verstehen geben / und da ercitaturn, oder mit Zeitung überschreiben /sich mit den zehen Gulden die ersten fünff und dergleichen Communicationen, son-Jahr nicht sättigen zu lassen gemeynt / nichtderliche Correspondentzen zu übernehmen /zu den Pflichten kommen lassen / sondern in dem nicht allein ihrer der Cantzley ange-ihn so lang abweisen / biß er eine anderehöriger Persohnen=Verpflichtung zu gegenEinwilligung bey Jhrer Majestät oder sei= gehandlet / sondern auch dardurch der gan-ner Churfürstlichen Gnaden / unter gnug-tzen Cantzley grosser Verdacht gefährlichersamen Schein ausbrächte / auff den FallDivulgation vieler Sachen zugezogen /der Annehmung aber zum Reichs-Zahlauch die Käyserliche Majestät nicht unbil-Ambt / da der neu angenommene Cancel-lich darüber zu Ungnaden gegen die Cantz-list zur Hoffstadt eingezeichnet wird / avisi- ley bewogen werden mag.ren, was ihme vermoͤg der Cantzley=Ord-Damit dann auch dem hinführo vorge-nung vor eine Ordinanz gebühre / damit baut werde / und Cantzley=Officianten undihme daselbst die Ordinanz nicht hoͤher eineVerwanden ausser Gefahr sein können /gezeichnet werde / als sichs gebühret / nachso sollen sie hiemit alle in gemein / und eindiesem soll sich auch der Taxator zurichtenjeder insonderheit erinnert und verwarnethaben / und ohn unterschriebenen Scheinseyn / da einer od' der ander bißhero in einervon Ihrer Majestät oder deß Ertz=Cantz-dingpflichtigen oder verbundenen Sollici-lers / ein Mehrers als obgesetzt / nicht aus= tatur, auch mit Zeitung=schreiben / oder an-zahlen.dern Communicationen mit jemandt aus-Sonsten der Cantzley=Accidentaliaserhalb dem Käyserlichen Hoff in verdäch-als ihre sonderbahre Jura und Bibalia belan-tiger Correspondenz begriffen gewesen /gendt / sollen dieselbige / auff Maaß sie von daß er sich derselben alsobald / abthun / die-Ihrer Käyserlichen Majestät und vorigemselbige abschreiben oder auffkünden / undErtz⸗Cantzlern verwilliget und nachgebenihme selbsten also vor künfftige Gefahrworden / ihnen hinführo mit gegoͤnnet. Da-und Beschwehrung seyn / oder /da einer jemit auch eine gute ohnverdächtige Rich-vermeynt / daß er derenthalben ohnver-tigkeit (wie dessen und anderswegen zum dächtig seyn könne dieselbige ihme zu ge-Tax-Ambt ein sonderliches Memorial gege-statten / bey den Geheimen Räthen anhal-ben worden) gehalten / und dieweil Klageten / und zu seiner Sicherung ausbringe / an-vorkommen / daß die Bezahlung der or-derer Gestalt aber nicht behalten / oder kei-dentlichen Besoldung so wohl / als ange-ner sich auch ins künfftig / ausserhalb einerdeuteter accidentalien, bißweilen ungleich /solchen Bewilligung oder decretirten per-und der Valor in gemeiner Müntz geringermission, darzu bewegen und einlassen sollals die groben Sorten / zu dem Tax-AmbtDergestalt / wo einer / oder mehr hernechstentrichtet werden / geschehen / so soll in dem betretten und erfahren würden / so diesehinführo besser Ordnung gehalten werden.Vermahnung zurück gesetzt / und sich inund das Geld / wie es zum Tax-Ambt gelief-solche Sachen eingelassen / daß der Vice-fert würde / entweder an groben SortenCantzler den oder dieselben nicht allein mitoder in Müntz / die in gleichem / un nicht hö-ernster Straff belegen / sondern so baldherm / oder geringerem Valor als es einge-auch / ohne alles Nachdencken / abschaffen.nommen / oder sich einzunehmen gebührt /ihm seine Besoldung auffkünden / und sowieder ausgezahlt / und den Bedienten in lang nicht wiederumb darzu kommen las-der Cantzley gleichmäßig entrichtet wer-sen soll / biß es Ihro Majestät oder mitden.Derselben gnaͤdigstem eingehelen / derWiewohl sich dann in dem Werck be-Ertz⸗Cantzler durch ihre unterschriebenefindet / daß der Cantzellisten Besoldung und Decret anders verordnen werden.accidental nicht ohnerklecklich / und wannEs soll auch der Vice-Cantzler allen zu-man nach Stands-Gebühr leben wolte /lauff frembder Persohnen in der Cantzleykeinem wohl an dem Unterhalt mangelnbesser / als es bißhero in acht genommen /köndte / so verspührt man doch / daß einenach moͤglichsten Dingen verhüten / undZeit hero wieder die austrückliche Disposi- damit die Officianten, wann sie einen o-tion der Cantzley=Ordnung / in §. Zuder andern / der sich gelüsten liesse / widerdem auch keinem andern rc. Und andern herkommen hinein zu gehen / und Brieffezu lesen