Chur-Mayutziſch Hoff⸗Reichs⸗Cantz'ey-eingebunden werden / (doch daß dadurcher es an den Ertz-Cantzlern gelangen zusich niemand der ältern Canzellisten zu exi-lassen / welcher alsdann / mit erholter Ein-miren habe / damit nicht Noth seye / daß die willigung Jhrer Majestät / wegen gäntzOfficianten solches registriren ihren Die-licher Abschaffung solcher unfleißigen Per-nern / als ohnverpflichteten Persohnen / un-sohnen / fernere Verordnung zu thun wis-tergeben / dadurch hernechst die Tax destosen wird.mehr beschwert wird / neben dem / daß manDieweil es dann der Cancellisten Be-auch der Verschwiegenheit nicht wohl da-soldung halben bißher auch ziemlich un-bey versichert bleiben kan. Damit auchgleich gehalten worden / un̄ ohn angesehendas registriren desto weniger / wie bißheroSeiner Churfürstlichen Gnaden nechstengeschehen / zurück bleibe / und dasselbige fleis-Vorfahr Wolffgang / auff mitbeliebensiger verrichtet / so sollen hinführo die jeni-Höchst=gedachter Käyserlichen Majestätgen / so die Pergamen=Brieffe ingrossiren /nachgeben / daß etliche / so ziemliche Jahreauch schuldig seyn / dieselbige zu registri- bey der Cantzley gedienet / ausserhalb derren / oder in Verweigerung dessen / ihnenAeltisten / denen zwautzig Gulden verord-von den Juribus ihr Schreib=Gebühr nur net gewesen / ihre vorige Besoldung der ze-halb / die andere Helffte aber dem / so es re-hen Gülden Monathlich mit fünff Güldengistrirt, gegeben werden / iedoch / dieweil es augirt, und also derselben einem Monath-nicht allein der Cantzley eine Zierde / son= lichfunffzehen Gülden gereicht werden / diedern auch der Partheyen Nothdurfft er-gar Jüngere aber / damit etwas Unterscheidfordert / über das auch der Tax zutraglichzwischen den Persohnen gehalten würde /ist / daß die Pergamene Brieffe zierlich unddieweil sie sonderlich bey der Cantzley zumfürderlich expedirt werden / die jüngst neuAnfang so wohl in Schrifften / als andernangenommene Canzellisten aber gemeinlichCantzley=Expeditionen noch etwas unge-in Schrifften noch nicht sonders geübt / soübt / bey Monathlichen zehen Gülden ge-sollen den jüngsten Canzellisten / wann de-lassen werden sollen / der vorige Taxatorren Handschrifft sonderlich zu dem ingros-aber / über Befelch wenig Unterschieds da-siren noch nicht qualificirt, oder auch den mit gehalten / so stellen es Seine Churfürstl.Unfleissigen / keine Pergamen=Brieffe un-Gnade dahin / damit die Cancellisten nachter Handen gegeben werden / biß sie sich inUnterschied ihres Fleißes / un bey der Cantz-der Schrifft bessern / und die Unfleissige ih-ley geleisteter mehrer und laͤngern Dienste /ren Fleiß besser demonstriren. Daß dann auch der Besoldung halben unterschiedlichauch obangedeute Inspection desto mehrergeachtet werden / daß nun hinführo die vierFrücht wuͤrcke / wehre darzu sehr dienlich /Aeltisten bey der Teutschen / und einer derdaß er Vice-Cantzler je zu weilen / zum we-Aeltist bey der Lateinischen Expeditionnigsten / da er anderer mehrer wichtigenMonatlich mit zwantzig Gulden / die ande-Geschäfften halben abgehalten / Monat-re aber / welche bißhero gleichwohl theilslich einmahl selbst in die Cantzley käme,ausser Befelchs funffzehen Gulden Mo-den Anstalt und Fleiß sehe / und auffmercke /nathlich empfangen / hinführo dabey ge-die übrige Zeit aber den Secretarien undlassen / die jüngsten Drey aber / so erst an-Cantzley=Beambten / als Taxator und Re-genommen worden / wie auch andere / wel-gistratorn Befelch thäte / sich solcher In- che hernach folgen möchten / fünff Jahrspection zu unternehmen / von denen dann lang mit zehen Gülden Monatlich / undder Vice Cantzler auff Nachfragen jeder= nicht darüber besoldet / dem Taxator auchZeit nothdürfftigen Bericht eines jeden An-ein mehrers in seiner Raithung nicht pas-laß habe / die jenigen welche sich der Schul-sirt werden solle / nach Verlauff der fünffdigkeit entzogen / und äusserten / vor sichJahr aber sollen und mögen sie auch Mo-bescheiden / den verspührten Unfleiß gegen nathlich funffzehen Gülden geniessen.denselben anden / auch wo keine Besserungbey einem oder andern folgen wolte / erst-Nachdem es auch bey Anordnung derlich mit Abkürtzung seiner MonathlichenOrdinantzen wegen der Cantzley=Persoh-Besoldung / oder deß Bibals, nach Gestalt nen ziemlich ungleich vorgangen / in demseines Unfleißes / auch wohlgäntzlicher Be-man bey dem Zahl=Ambt die erstangenom-uhrlaubung betrohen / und auff vermercktemene Cancellisten eingeschrieben / und viel-Beharrligkeit seines Unfleißes / die Besol-leicht aus Mangel Berichts nach ihremdung auffziehen und einhalten möge / woangeben die Ordinantzen benahmt / soll derauch solches nicht verfangen wolte / hätteVice-Cantzler hinführo / wann er einenneuen
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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30
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