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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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Memorial de dato Prag 13. Sept. 1610.Auffsicht bey der Cantzeley gehalten wird; sie verspühret / daß die Cantzley in ihremund aber seiner Chur=Fürstl. Gnaden Ih= Anwesen allhie besucht / und darin gearbeitres tragendes Ertz=Cancellariat=Ampts= worden / eine mehrere Anzahl darzu vonno-wegen obligt / solchen wissenden bevorab then, über solchen Puncten der Ordnungin deren Anwesen befindenden Vnord-vom Vice-Cantzler beständig gehalten / undnungen zu remediren; Als haben sie nicht über die bestimpte Anzahl der 14. Cantzley-unterlassen sollen / etwas VerbesserungSchreiber zur Teutschen Expedition, ohndarbey vorzunehmen / und so viel zu ver= außdrücklichen Befelch Ihrer Majestätfügen / damit die durch Weylandt die oder Seiner Churfürstlichen Gnaden / alsHochlöblichste Käyser / Ferdinanden undErtz⸗Cantzlers / keiner angenommen / oderMaximilian, Hochseeligster Gedächtnüsauch / wie es bey dem vorigen Vice-Cantz-auffgerichtete / und durch die jetzige Kay-ler zum Anfang gerathen wollen / jemandserliche Majestät approbierte Cantzeley-ohne obgemeldten Befelch und VorwissenOrdnung / welche bey nahe in allen Pun-ihrer Kayserl. Majestät oder deß Ertz-cten ein gute Zeit hero zurück gesetzt wor-Cantzlers / Vertröstung auff eine Cantzley-den / hinführo besser / und der Schuldig-Stell geben / und etwas Besoldung beykeit nach / gebuͤhrlicher in acht genommensolcher Anwartung verordnet werde / oderwerde.zum Fall es geschehe / der Taxator demsel-Verordnen und befehlen demnach / auffbigen / ohne eingeholten Befelch / das we-nachgeben der Römischen Kayserlichennigst nicht zu vermeynter Besoldung folgenMajestät / Unsers Allergnädigsten Herrnlassen / wie es auch ihme in keiner Rech-damit sich niemand der Unwissenheit sol-nung passirt werden soll / und so fern Ihrecher Cantzley=Ordnung halben zu ent-Kayserliche Majestät über dieses jemandschuldigen hab / daß nicht allein den jenieinige gnädigste Einwilligung thun wür-gen / welche zu der Cantzley höhern Be= den / soll der Vice=Cantzler oder Taxator denfelchen / als Secretariat-Taxator- und Re- Ertz-Cantzlern berichten / was man deß-gistrator-Ampt / sondern auch zu gemeinen wegen vor gnugsamen Schein von IhrerCantzley-Schreiber-Diensten auffge-Kayserlichen Majestät habe / damit dernommen werden / ehe sie zu ihren PflichtenErtz=Cantzler dessen eine Gewißheit / undgelassen / die Cantzley=Ordnung in denennicht zu gewarten haben mögen / daß sichPosten / welche einen jeden belangen / soll andere ausser Ihrer Majestät Willen / ü-zu lesen / und wohl zu Gedächtnüß zu fas-ber die Cantzley zu verordnen anmassen /sen vorgelegt / sondern auch / damit mandenen es nicht gebührt. Dieweil sich abersich deren desto besser zu erinnern hab / allegleichwohl befindet / daß ausser Mangelhalbe Jahr / in beyseyn Vice-Cantzlers Se-Berichts / solche Anzahl in kurtzem mitcretarien, Taxator, und Registratorn derwenigen Personen übersetzt worden /Cantzley=Schreiber / und zumahl allermögen dieselbige bey ihren Stellen gelas-so zur Cantzley verpflicht / und darauff be-sen / jedoch wann deren Stellen eine / oderschieden sein / offentlich in der Cantzley- mehr abgienge / sollen sie so lang ohner-Stuben verlesen werden.setzt bleiben / biß es auff die verordnete undSonderlich aber sollen die / so neu an= bestimpte Anzahl gelangt.genommen / von dem Herrn Vice-CantzlerBey allen Cancellisten und dem gan-mit allem Ernst zu fester und unklagbah-tzen Cantzley=Wesen aber / soll ihme derrer Nachsetzung derselben angewiesen.Vice-Cantzler bestes Vermögens angele-und demnach von seiner Churfürstlichengen seyn lassen / getreue und fleissige Auff-Gnaden so wohl / als deren Lobseeligensicht und Inspection zu halten / daß dieVorfahren / Ertz=Bischoffen zu Mäyntz.Cancelliste der Ordnung gemaͤß ihre prae-Churfürsten und Ertz=Cantzlern / zu mehr-scribirte Stunden halten / zu denselbigenmahlen befohlen / daß man zu der Teut-zu ihren Dienste in- und abtreten / sonder-schen Expedition nicht mehr Personet.lich auff sich / auff befundene Nothdurfftauffnehmen soll / dann die Ordnung mit und Anzeig deß Registrators, deß registri-sich bringt / darin die Anzahl auff vierzehen rens / wann sonsten keine ordinaria expe-Persohnen bestimpt / seiner Churfürstli-dienda vorhanden / nicht entziehen / wiechen Gnaden auch / auff gnugsame getha= dann solches durch den Vice-Cantzlern /ne Nachkündigung / noch nicht befinden /bey Auffnehmung der neuen Cancellisten /daß nach gestalt der laboren, und nachdem den jüngsten / sonderlich mit allem Ernst soll