Chur=Mayntzisch Hoff=Reichs=Cantzley-nachzukommen / alles getreulich und unge-gehorsamblich nachkommen und geleben /fährlich.bey Verliehrung ihr jedes Diensts / undVermeydung unserer Straff und Ungnad.Der Cantzley=Diener Aydt.Und behalten Uns darneben bevor / ver-meldte Ordnung jederzeit / unserm gnädig-Er Cantzeley=Diener soll gelobensten Ansehen / Willen und Gefallen nach /und schwehren /daß er zuvorderstzu mindern / zu mehren / und zu verändernuns als dem Herrn / und dann un-Geben in unser / und deß Reichs Stadtserm Neven und Chur=Fürsten / dem Ertz-Speyer / unter unserm auffgedruckten Se-Bischoffen zu Mäyntz / als Unserm Ertzcret Insigel / den zwoͤlfften Tag deß Mo-Cantzler/ getreu und hold seyn wolle / auchnats Novembris, Anno im Siebenzigsten /dem Vice-Cantzler / Secretarien und Taxa-Unserer Reiche deß Römischen und Hun-tor, auch Registrator gehorsamb leisten / diegarischen im Achten / und deß Böheimi-Cantzley Tags und Nachts treulichen ver-schen im zwey und zwantzigsten.wahren / was ihm von Unserm Taxator beMaximilian.fohlen wird embsig verrichten / und sonstdieser unser Ordnung / so viel die ihne be-trifft / auch seiner sonder habenden Instru- Daniel Archi-Ep. Mogunt.ction zugeleben / und nachzukommen / allesgetreulich und ungefaͤhrlich.Ut Joh. Bap. Weber, Dr.Hierauff giebiethen Wir allen und jeden / so unserer Cantzley verwandt / und inAd Mandatum Sac. Cæs. Majest.dieser Unsern Ordnung begriffen / daß siePropriumderselben Ordnung in allen und jeden Pun-J. A. Erstenberger.cten und Articuln gestracks auch fleißig undR. Ja. Braun.Chur=Maͤyntzisch Hoff-Reichs-Cantzley-MEMORIALDe dato Prag 13. Sept. An. 1610.Emnach der Hochwür-schen / über die etliche und zwantzig Perso-digste Fürst / und Herr / Herr. nen Jährlichs besoldet werden / sich dochJoh. Schweickhardt / Ertz-wol zuträgt / daß vielmahls schwerlich dreyCancellisten bey handen / deren man zurBischhoff zu Mayntz / deßHeil. Röm. Reichs durch GermanienArbeyth etwas geniessen möge / welchesErtz-Cantzler und Chur-Fürst: In seinerwar bey einer solchen Hohen Kayserl. Ma-Chur=Fürstl. Gnaden jetzigem Anwesenjestät im Reiche sehr verkleinerlich / nichtallhier / in beständige Erfahrung gebracht /weniger auch Ihrer Chur=Fürstl. Gnaden /daß sich bey der Kayserl. Reichs-Hofals dem Ertz=Cantzler / als deren die Inspe-Cantzley ein mercklicher Vnfleiß / so wolction über solche Cantzley vor sich / oderwegen später und langsamer Expedition durch Mittels Personen obliegt / verweiß-der beschlossenen und resolvierten Sachen /lich fält / solche Vnordnung aber meisten-welche theils der Secretarien auff sich ha-theils dahero causirt wird / daß weder durchben / als auch im Schreiben / ingrossiren / den Vice-Cantzler / welcher villeicht andererund copiern befinde / also / obwohl den eine obligender Geschäfften halben / desselbigenkommenten Raittungen nach / in beydennicht allemahl abwarten kan / oder andereExpeditionen / der Teutschen und Lateini-der Cantzley=Officianten nothdürfftigeAuffsicht
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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28
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