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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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Reichs=Hoff=Cantzley=Ordnung de An. 1570.27jetzt bemeldtete unsere Ertz=un Vice=Cantz= dem Ertz=Bischoffen zu Mayntz / als un-ler / wie sichs gebührt ein sonder Auffsehensserm Ertz=Cantzler / getreu / hold und ge-haben / un mit derselbigen wissen handlen / horsam seyn wolle / nach seinem besten Ver-die Rathschläge / so sie im Rath / der Cantz= mögen und Verständtnüß / unsern und sei-ley / oder sonst in geheim vernehmen / schrei-ner Liebden Schaden warnen / Frommenben oder handlen werden / in guter geheimund Bestes werben / alle und jede Regalienhalten / die niemands offenbahren / noch je-Lehen / Privilegien, Indult, Confirmationenmands derē Warnung oder Anzeige thun / und andere Brieffe / so in unserm Nahmenkeiner Parthey wieder die andere rathen,ausgehen werden / so viel die Nothdurfft er-noch von keinem Brieff / Rathschlägen oderfordert / treulichen und fleißiglichen selbstHändeln / ohne Erlaubnüß und Bescheidtregistriren / und registriren lassen / seinemunsers Ertz=oder Vice-Cantzlers / jemandsAmbt mit schreiben und andrem / so ihm je-Abschrifft oder Copey geben / und sonst die-derzeit befohlen wird / treulichen vorseyn-ser Ordnung / so viel dieselbige sie berührt /was er in der Cantzley /oder sonst in geheimzum fleißigsten nachkommen / alles getreu= vernehmen / schreiben oder handeln würde /lich und ohne Gefährde.in guter geheim halten / niemand offenbah-ren / oder jemands / so in dieser unser Ord-Deß Taxators Aydt.Er Taxator soll geloben / und schwe= nung nicht fug hat / Warnung oder An-ren / daß er zuforderst Uns / als dem zeig thun / auch keine Brieffe / Rathschläge /Herrn / und dann unserm Neven oder Händel registrirt, oder ohne registrirt,ohne Erlaubnuͤß / und sonder Bescheyd un-und Chur=Fürsten zu Mäyntz / als unsermserer Ertz=oder Vice-Cantzlers / Copey oderErtz=Cantzler / getreu / holdt / und gehor-Abschrifften von sich geben wolle / und sichsam seyn / Frommen und Bestes / nach sei-sonst unserer Ordnung / so viel die ihn berüh-nem Vermögen und Verständtniß werren mag / gemäß verhalten / getreulich undben / alles das jenige / so ihme diese unsereungefährlich.Ordnung in gemein / oder insonderheit auf-erlegt / verrichten / auff alle und jede unsereKäyserliche Reichs=Cantzley=Gefälle / vonDer Schreiber Aydt.jeden Brieffen / inmassen dieselbige taxiert.oder wie er darüber von unserm Ertz= oderJe Schreiber sollen geloben undSeiner Liebden Abwesens Vice-Cantzlerschwehren / daß sie zuvorderst Unsbescheiden würde / getreulichen einbringen /als deren Herrn / und dann auchunserm Neven und Chur=Fürsten / demempfahen / in die ordentliche sein und deßGegen=Schreibers Rait=Bücher einzeich-Ertz-Bischoffen zu Mayntz / als unsermnen / und einzeichnen lassen / und wie sich Ertz-Cantzler getreu und hold seyn / Scha-gebührt / vermöge dieser unserer Ordnung den warnen / und bestes werben wollen /auff Unsere Ertz= und Vice-Cantzler / auchverrechnen und Liefferung thun / auch sonstdie verordnete Secretarien, gehorsamlichseinem Ambt in allem so ihm geziemt treu-warten / und was ihnen jederzeit von den-lich vor seyn / und was er bey den Sachenselben / auch unserm Taxator und Registra-in der Cantzley / oder sonst in geheimb ver-tor befohlen / dasselbige mit Fleiß verrich-nehmen / schreiben oder handlen wird / inten / und keines wegs zu schreiben verwei-guter geheim halten / solches niemandt of-gern / oder auff ein ander schieben / sondernfenbahren / noch derowegen einige War-zum fleißigsten und fuͤrderlichsten fertigen /nung oder Anzeig thun / auch keiner Briefund was ihnen also zu schreiben fürkömbt /Rathschläg oder Händel / ohne Erlaubnüßoder was sie sonsten in Unserm / und deßund sondere Bescheidt Unsers Ertz= oderHeil. Reichs / auch der Partheyen SachenVice-Cantzlers / jemands Copeyen / oderHeimlichkeit hoͤren / in guter geheim halten /Abschrifft geben / alles treulich und unge-niemands offenbahren / noch dessen einigefährlich.Warnung thun / von keinem Brieff / Rath-schläge oder Händeln / wie die Nahmen ha-Deß Registrators Aydt.ben möchten / niemands Copey oder Ab-Er Registrator soll gelo-schrifften geben / ohne unsers Ertz= oder Vi-Eben und schwehren / daß er zuvor-ce-Cantzlers / oder der Secretarien sondernderst Uns / als dem Herrn / undBefelch / und sonst dieser unser Ordnung / sodann unserm Neven und Chur=Fürsten /viel einen jeden betrifft / zu geleben / undR. H. C. O.D 2nach⸗