Käysers MAXIMILIANI II..Cap. IX. sect. VI. Subsect. II. allschon refe-Deß Vice-Cantzlers Aydt.rirt worden) zugestellt worden ist.Er Vice-Cantzler soll geloben / undeinen Aydt zu GOtt und den Hei-Wo unsere Käyserl. Reichs-Cantzleyligen schwehren / daß er zuforderstgehalten werden soll.Uns / als dem Herrn / und dann unsermNeven und Chur=Fürsten dem Ertz=Bi-FEschließlich / so ordnen und wollenschoffen zu Mäyntz / als unserm Ertz=Cantz-wir / daß an Orthen / da wir jeder-ler / getreu / gehorsamb und gewärtig seyn /Pr.zeit im Heiligen Reich / unsern Koͤ-Unsern und Seiner Liebden Schadennigreichen oder Erb=Landen / unser beharrwarnen / Frommen fördern / auch alle undlich Hoffläger haben / zu Haltung unserjede unsere / und des Heil. Reichs desselbi-Käyserl. Reichs=Cantzley / in Unserm Pa-gen Gliedern und Unterthanen Sachenlatio Hoffoder Herberge / oder wo es derund Geschäffte / so fürfallen werden / nebenPlatz nicht geben mag / zu nechst in denandern unseren verordneten PræsidentenHäusern ordentlich und gnugsame Zim-und Reichs=Hoffräthen / nach seinem be-mer / durch unsern Obristen Hoffmeister.sten Verstandtnuß berathschlagen / beden-oder Marschalck ausgezeigt / und von un-cken und erwegen helffen / und was darin-serm verordneten Cantzley-Diener / dernen beschlossen wird / so viel ihm zustehetauch sein Auffsehen auff unsern Ertz= odervollziehen und zugeschehen verschaffen / inVice-Cantzler haben soll / jederzeit sauberschwehren Sachen die Hand selbst mit an-gehalten und verwahrt / deßgleichen unsersetzen / darzu daß er an unsers Ertz=Cantz-Secretarien und andern Cantzley=Persohlers statt / in unser Cantzley fleißig Auffse-nen / wie hievor einverleibt / sambt unsernhen habe / damit registrirt, und alle HändelHoffräthen und Postmeistern / am reisenin guter Ordnung gehalten werden / auchuber Landt / und dann auch in beharrlichenwas in geheimen Sachen gerathschlagtLägern / Erbar gelegenen Herbergen / na-und geschlossen wird / Uns und dem Heili-hend bey unserm Vice-Cantzler gegebengen Reich zum besten / zu ewigen Tagenwerden / alles zu förderlicher unserer Cantz-verschweigen / bey ihme in Geheim halten /ley=Sachen Expedition.und sonst dieser unser Ordnung / so viel dieSo wir aber nach Gelegenheit unserihn betrifft / zum fleißigsten nachkommenauch unserer Königreichen / Land und Leutlwolle / alles getreulich und ungefährlich-obligen / uͤber Land reisen / sollen sich unsereSecretarien, unserm Vice-Cantzler in jedemDer Secretarien Aydt.Laͤger anzeigen / un die Cantzley=Schreibersich nahend bey ihnen enthalten / und keinerJe Secretarien sollen geloben undohn ihr Vorwissen von ihnen aus den Her-schwehren / daß sie zuforderst Unsbergen wegreisen / oder hinter ihnen blei-als dem Herrn/ und dann unsermben / alles bey ernstlicher Straffe und Ver-Neven und Chur=Fürsten / dem Ertz=Bi-liehrung ihrer Diensten.schoffen zu Mäyntz / als unserm Ertz=Cantz-Und so die Zeit ist über Land zu reisen /ler / getreu / und gehorsamb seyn wollen /sollen die Secretarien, Taxator, und Reginach ihrem besten Verstandnüß / und Ver-strator von Unserm Vice-Cantzler Be-mögen / unsern und Seiner Liebden Scha-scheidt empfahen / was Sachen und Hän-den warnen / Frommen fürdern / und be-del sie mit nehmen / und die alsdann wolstes werben / ihrem Ampt mit concipirn,verwahrlich einmachen / und sonst nichtsschreiben / und anderm / so ihnen jederzeitfrembdes auff die verordnete Wagen neh-befohlen wird / treulichen und mit Fleißmen / legen noch laden lassen.vorseyn / alle zufallende Sachen und Brief-Und sollen auff diese unsere Ordnung /fe / so an sie vermoͤg unserer Ordnung ge-so viel dieselbige einen jeden berühren thut /langen / fürderlich anbringen / so die zuge-unsere Vice Cantzler / Secretarien, Taxatorlassen / fleißig fertigen / und gefährlichen nichtRegistrator, Schreiber und Cantzley=Dieaufziehen / auch einige Brieff / ohne wissensner / so sie an- und auffgenommen wer-unsers Ertz= oder Seiner Liebden Abwesensden / Gelübd thun und schweh-deß Vice-Cantzlers / nicht zeichnen oder aus-gehen lassen / sondern in allen Sachen / auff
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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26
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