Hoff=Reichs=Cantzley=Ordnung de An. 1570.2Hewilliget / daß man es ausgehen möge las-theils mit Abziehung anhabendem Dienst-sen / damit es hernach nicht für ein falsch /Geldt / und gebührendem Bibel unnachlas-oder Unfleiß der Cantzley möge geachtetsig straffen / endlich aber auff den beharrli-werden / und so der Brieff corrigirt, undchen Ungehorsam / so sich über angeregtevom Secretario sein Nahm unterschriben ist.Vermahnung und Geldt=Straffe zutrü-soll der Secretarius, oder Schreiber solchenge / mit Beurlaubung eines oder mehr ab-Brieff oder Concept dem Taxator geben.schaffen / doch wollen wir sie an den Samb-doch kein Missiv zur Signatur kommen las-stägen Nachtmittag / auch den Sonn= undsen /es seye dann zuvor durch den / der es in-Feyertägen nicht dermassen gestreng hal-wendig geschrieben / auch von aussen über-ten / sondern nachdem als die viele der Ge-schrieben.schäffte erleyden mag / in derselben Zeit an-Dieweil sich auch zuträget / daß in sol-heimbs zu seyn (Sie werden dann inson-chen Uberschrifften mit Gebung gebührli-derheit erfordert) zulassencher Titul zu mehrmahlen geirret wird / soWir wollen auch / daß fürbaß hin / ansollen unsere Cantzley=Schreiber jeder in= der zu Zeit abgehenden unserer Cantzley-sonder sich befleissen / nicht allein gute Titu-Schreiber Platz / geschickte / geübte / undlar zu haben / sondern auch sonsten in demzierliche Handschreiber auffgenommen / undStylo Cancellariæ täglich zu proficiern, da-in dem keine Promotion oder Beförderungmit wann etwan die Secretarien mit Ver-angesehen werden solle / daß auch mit un-fertigung wichtiger Sachen beladen undnothdürfftigen Persohnen dieselbe unsereüberhäufft / ihnen die gemeine Sachen / alsCantzley nicht überlade / sondern die Noth-Fürschrifft / Missiven, Commissionen, Man-durfft den Geschäfften nach bedacht werde.daten, rc. gegeben / durch sie expedirt, undSo auch unsere Cantzley=Schreiber inalso letztlichen zu höhern Sachen gefördertunsern Käyserlichen Reichs=Sachen nichtund gebraucht werden mögen.zu schreiben hätten / wollen wir / daß in an-Sie sollen auch in dem / was ihnen zuderer unserer Königreichen und Lande Ge-schreiben fürgelegt / und unterhanden gege-schäfft / da sie darzu erfordert / zu schreibenben / sich nicht sperren / noch einer auff denſchuldig ſeyn ſollen.andern verziehen oder entschuldigen / son-derlich aber die Papier=Brieffe alle Tage Sonderliche Articul / unseren Can-auffschreiben / und dißfals unserm Vice-tzeley=Diener betreffendt.Cantzler / Taxator und Registrator gewär-INser Cantzeley=Diener soll allzeitig und gehorsamb seyn.So wollen wir auch / daß unsere Cantz-Sommers=Zeit eine halbe Stundtley=Schreiber den Tag und die bestimbtevor 6. Uhren / in dem Zimmer / woStunden / in der Cantzley warten und die Cantzley gehalten wird / seyn / alles ver-seyn / welche aber zu ziemlicher Zeit / und soruckte zu recht stellen und ordnen; In demWinter aber eine halbe Stundt vor 7.sie nichts zu schreiben hätten / ausgehenwollen / sollen die andern / und allezeit zumUhren / auch mit Verfügung deß Einhei-wenigsten der halbe Theil / in der Cantzleitzens / und was da der Cantzley halben zuhandlen noth ist / und ihm ziemlicher weißwarten / ob Geschäffte fürfallen / daß dienicht verhindert / sondern durch sie gefertigtbefohlen würde (darinn er auch auff denTaxator Auffsehens haben soll) thun undwerden / und die so ausgehen wollen / sichansagen / damit man sie / ob Noth würde / ausrichten.Er soll auch die Thür der Cantzleyzu finden wüste.Morgends / Tags und zu Abendts / wohlUnd zu Handthabung dieser unsererOrdnung / wollen wir / daß Unser Vice- bewahrt halten / niemand der nicht dareingehoͤrt / oder erfordert wird / darein lassenCantzler / Secretarien, Taxator und Regi-noch enthalten / auch niemands über Brief-strator, darauff Achtung geben sollen / dafe oder geheim lasse / sondern wo er die sicht /mit sie die unfleißigen / und ungehorsamenoder was der Cantzley zugehörig / ver-Personen / erstlich gütig / mit Betrohungwahrn / und die Geheimnüße / wie in gemei-ernstlicher Straff und ihrer Dienst Beur-nen Puncten begriffen ist / verschweigen /laubung / zu mehrerm Fleiß vermahnen undanhalten / den oder die jenigen aber / welche und soll sich sonst weiter seines Dienstsin solchem Unfleiß und Ungehorsam ver= halben verhalten / wie ihme derowegen ei-harren würden / zum andernmahl eines ne stattliche Instruction, (welche supraR. H. C. O.
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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25
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