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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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Hoff=Reichs=Cantzley=Ordnung de An. 1576.19Gnad / Privilegi, Justici, Befelch / Vor= ley gehalten wird / gefährlich darinn setzen.schrifft / oder anders betreffendt / in offener / oder lassen enthalten / also daß der oder die-oder verschlossener Form an keinem an-selben hören möchten / was Geheimes indern Orth / dann da unsere Reichs= der Cantzley gehandelt / oder ob etwas wi-Hoff=Cantzley gehalten wird / und durch un= der sie / oder ihre Herren gearbeitet / erwor-sere verpflichtete Schreiber / ingrossirt; derben oder ausbracht werde / auch niemandGebühr expedirt, und wem es in nachfol-deß warnen / noch ohne sondere Befelchgender Ordnung befohle / ausgegeben wer-einige Copey=Brieffe oder Abschrifft zei-den sollen / es wären dann dermassen gehei-gen / sehen lassen / noch hinaus geben / esme und eylende unserer Sachen / darunterseye wovon es wolle / in kein wege / welcheswir ein anders befehlen würden. Und sollwir auch auff unsere Vice-Cantzlers undzuforderst in den Städten und Orthen da Secretarien-Diener / damit durch sie derunser Käyserlichen Hoff=Cantzley gehal-gleichen Geheimnüß zu Veracht unsererten / die Fürsehung geschehen / daß unser Vi-Cantzley nicht auskommen / verstanden ha-ce-Cantzler / und wer dessen Ampt vertret= ben wollen.ten helffen wird / sambt unsern Käyserl.Wäre aber / daß solche Persohnen zuHoff=Secretarien, auch Taxatorn, und Re-solcher Zelt / da sie zu Sollicitirung ihrergistratorn, so viel moͤglichen / nahendt beyHändlen in die Cantzley gelassen / Schriff-derselben Cantzley in ehrbar gelegenen Her-ten / Brieffe / oder Concepten, so ihnen nichtbergen / und verschlossene Zimmer derge-zugehörig / unterstünden zu besichtigen oderstalt losiert werden / damit sie in denselbenzu lesen / welcher solches in der Cantzley ver-da es die Nothdurfft fordert / ihre Ampts-merckt / der soll selbige davon mit bester Be-Geschäffte unverhindert verrichten mö-scheidenheit und fuͤgen abweisen.gen / wie dann solches alles unserm Hoff.Marschalck un Quartiermeister zu vollzie-Sonderliche Articul / unsere Käy-hen / durch ein unser Käyserl. Decret ernst-serl. Reichs=Secretarien betreffendt.lich aufferlegt und befelchet / auch in unsere Cantzley gebührende verschlossene PlätzNNsere Secretarien, so jetzo zu Ver-zur Expedition geordnet werden sollen.richtung unserer Käyserlichen undEs soll aber sonderlich in dem Zimmerdeß Reichs=Sachen / in Lateini-oder Stuben / da unser Käyserl. Cantzley / schen und Teutschen Sprachen aufge-und zum Schreiben verordnet / ein jedernommen / oder in künfftiger Zeit auffge-gegen dem andern sich aller Einmühtigkeitnommen werden / sollen über obberührteund guten friedlichen Willens befleissen /gemeine Articul, so viel dieselben sie berüh-und allen Fleiß anwenden / damit es al-ren mögen / alle Sachen und Schrifften /enthalben auffrecht und redlich zugehe.so von uns / unserm Ertz= und Vice-Cantz-Welche aber miteinander spennig wür-ler / ihnen zugestellt / fleißig annehmen undden / sollen sie / oder die andern / die dessen verwahren / den Tag und Monath / da dieswissens trügen / schuldig seyn / ohn alleselbigen ihnen überantwortet / verzeichnen /Schmaͤh=Laͤsterung / oder Auffruhr solcherdie ergangene Rathschläge und Beschlüßean unserm Ertz= oder aber nach Gelegenheit in ihre sondere Raths=Bücher oder Proto-der Sachen und Persohnen / Vice-Cantzlercolla, mit Benennung deren / so bey solchengelangen zulassen / und deren Entscheid da-Rathschlägen / oder die Referenten gewe-runter zu gewarten / wo aber einer oder mehrsen / Summarie verzeichnen / auch was alsosolches überfahren / darüber mit Worten o-beschlossen / oder sonst ihnen befohlen / nachder Wercken freveln / un in gemeldter unserGelegenheit der Sachen / unverzüglichenCantzley / und unter den Persohnen Unlustexpediren, concipiren und mügliches Fleißzu erwecken sich unterstehen würden / der o-darob und an seyn / damit die ansuchendender die jenigen sollen nicht allein in unserPartheyen mit langen Stilläger und un-Straffe / sondern auch der Beurlaubungnoͤtigen Kosten nicht beschwert / noch auchgewißlich gewärtig seyn.zu billiger Ungedult bewegt werden / inSie sollen auch keine frembde / unver-welchen je einer dem andern ohne Ver-wandte Personen /es seyen Fürsten / Städ-weigerung behüfflich seyn / und übertragente / oder andere Boftschafften / oder wer diesolle.sonst seyen / in die Stuben oder Zimmer /Da aber die Sachen und Händel alsodarinn unsere Käyserliche Reichs=Cantz= häuffig unsern Secretarien, dieselbigen oh-R.H.C.O.