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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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Reichs=Hoff=Cantzley-Ordnungsonen Inlust zu erwecken / unterstehen wuͤr-befehlend / daß nun hinfüran alle und jede /den / der oder die Jenigen / sollen nicht al-in diese unsere Ordnung gehörige / Teutschelein in unser Straff nach Gelegenheit ihrerund Lateinische Expeditionen / wie dieselbi-Verwuͤrckung gefallen / sondern auch dergen zu Zeiten unsern Vice-Cantzlern oderBeurlaubung gewißlich gewärtig seyn.Secretarien befohlen / so wohl der Perga-Sie sollen auch keine frembde unver-menen / als Papieren Brieffen / waserleySachen / Gnad / Privilegien, Lehen / Ju- wandte Personen / es seyen Fürsten=Städt-stz. Befelch, Vorschrifft, oder anders be= oder andere Bottschafften, oder wer dietreffent in offner / oder verschlossener Form sonst seyn / zu Zeiten als man schreibt / inan keinem andern Orth / dann daselbst un= die Stuben oder Zimmer / darinn unsersere Reichs-Hof-Cantzley gehalten wür-Kayserliche Reichs-Cantzley gehaltenwird / führen / gefährlichen darinn setzen /de / und durch unsere verpflichte Schreiberingrossirt, der Gebühr expedirt, und wem oder darinn enthalten / also / daß der oderdieselben sehen oder hören möchten / wases in nachfolgender Ordnung befohlen /ausgeben werden sollen. Es wehren dann Geheims in der Cantzley gehandelt / oderdermassen geheime und eylende unserer ob etwas wider sie oder ihre Herrn gearbei-tet / erworben oder ausbracht würde / auchSachen / darunter wir ein anders befehniemand deß Warnen / noch ohne sondernlen würden.Und soll zu förderst in den Städten / undBefelch einige Copey=Brieff / oder Ab-Orthen daselbst unsere Käyserliche Hoff-schrifft zeigen / sehen lassen / noch hinausCantzley gehalten / die Fürsehung gesche-geben / es seye wann es wolle / in keine weg.hen / daß unser Vice Cantzler und wer des-Welches wir auch auff unserer Vice-sen Ambt vertretten helffen würde / samptCantzlers / und Secretarien-Diener / damitunsern Kaͤyserlichen Hoff=Secretarien auchdruch sie dergleichen Geheimnuͤß / zu verachtTaxatorn und Registratorn, so viel mögli-unserer Cantzley nicht auskommen / verstan-chen / nahend bey derselben Cantzley in er-den haben wollen.bar gelegene Herbergen / und veschlosseneWehre aber / das solche Persohnen zuZimmer dergestalt losirt werden / damit siesolcher Zeit / da sie zu Sollicitirung ihrerin denselben / da es die Nothdurfft erfordert /Händel in die Cantzley gelassen / Schriff-ihre Ambts=Geschäfft unverhindert ver= ten / Brieff / oder Concepten, so ihnen nichtrichten mögen / wie dann solches alles un-zugehörig / unterstunden zu besichtigen / o-serm Hoff=Marschalck und Quartier=Mei-der zu lesen / welcher solches in der Cantz-ster zu vollziehen / durch ein / unser Käyser= ley vermerckte / der solle dieselbige davonlich Decret ernstlich aufferlegt und befohmit bester Bescheidenheit und Fueg ab-len. Auch in unserer Cantzley gebühren-weisen.de verschlossene Plätze zur Expedition ge-Sonderliche Articul unsere Käyserlicheordnet werden sollen.Es soll auch / sonderlich aber in dem Zim-Reichs=Secretarien betreffendt.mer oder der Stuben / so zu unserer Käy-ONsere Secretarien, so jetzo zu Verrich-serlichen Reichs=Cantzley zum SchreibenEtung unserer Käyserlichen / und desverordnet / ein jeder gegen dem andern sichReichs=Sachen in Lateinischen und Teut-aller Einmütigkeit / und guten fridlichenschen Sprachen auffgenommen / oder inWillens befleissen / und allen Fleiß anwenkünfftige Zeit auffzunehmen / sollen überden / damit es allenthalben auffrecht undobberührte gemeine Articul, so viel diesel-redlich zugehe.Welche aber miteinander spennig wür-bige sie berühren mögen / alle Sachenden / sollen sie / oder die andern / die dessen und Schrifften / so von uns / unsermwissens trügen / schuldig seyn / ohne alle Ertz= oder Vice-Cantzler ihnen zuge-stellt / fleißig annehmen und verwahren /Schmähe / Lästerung oder Auffruhr / sol-ches an unsern Ertz=oder aber nach Gele= den Tag und Monath / da dieselbige ih-genheit der Sach und Persohnen / Vicenen überantwort / verzeichnen / in unsermKäyserlichen Reichs=Hoff=Rath für-Cantzler zu gelangen / und deren entscheidsdarunter gewarten / wo aber einer oderderlichen fürbringen / und nicht bey ih-mehr solches überfahren / darüber mit nen erligen lassen / sondern vielmehr embsi-Worten oder Wercken freveln / und in ge-ge Anmahnung thun / damit so viel mug-melter unser Cantzley und unter den Per-lich / dieselbige zum ehisten berathschlagtwerden /