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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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Reichs=Hoff=Canzley=Ordnungserer / und deß Heiligen Reichs=Geschäffte im Fall seine Liebden abwesend / oder Unge-legen / unserm Vice-Cantzler zu befehlen /jederzeit bedürfftig / vom höchsten biß auffden wenigsten / ihr Aufsehen fürnehmlichen, daß Er solchem unserem Reichs=Hoffrathauff uns / als den Herrn und Oberhauptstätigs und embsigs beywohne / die Sa-auch folgendts unsern Neven und Chur-chen / so daselbst fürkommen / helffe dirigi-Fürsten von Mäyntz / als den Ertz=Cantz= ren, auch gute Achtung habe / daß alle Be-ler / haben / und den Geboten und Verboscheyde / und Expeditiones, den ergangenenten / so wir / oder Seine Liebde / in unserm Raths-Beschlussen gemäß / ausgehen undNahmen thun werden / zu gehorsamen verfertigt werden.schuldig seyn.Da wir aber je seiner deß Vice CantzlersUnd soll gedachter unser Ertz-CantzlerPersohn / von wegen anderer unser gehei-men Raths-Sachen nicht entbehren wol-itzo alsbald darob und daran seyn / damitunsere Käyserl. Reichs=Cantzley zu Ver= ten also daß Er nicht jederzeit gemeldtemrichtung deß Hohen Käyserthumbs / undunserm Reichs-Hoffrath beywohnen kön-anhangender Reichs=Sachen und Ge-te / so wollen wir an statt seiner / eine anderePersohn verordnen / die berührten Vice-schäfften / mit tauglichen / erfahrnen / redli-chen / und nach Gelegenheit jedes AmptsCantzler in allen obgemeldtem vertretten /und Stands geschickten / Vice Cantzler / Se. die auch deßhalb für ein fürnehme Raths-cretarien, Registrator, Taxator, Schrei-und Cantzley=Persohn / mit Ehren undbern / und andern Persohnen / der GebührStandt gehalten werden soll.nothwendig bestellt werde / auch solcherUnd sollen sich ermeldter unser Vice-Persohnen Annehmung un BeurlaubungCantzler / und diejenige Persohnen / so wirseiner Liebden / doch mit unserm Vorwissen in unsern Käyserlichen Reichs=Hoffrathund Bewilligung / kund zu thun gebührenverordnen möchten / sonderlichen befleissen /Damit aber an Anzahl solcher Persoh-daß sie von allen Reichs=Handlungendeßgleichen andern Sachen / unser Käyser-nen der Uberfluß vermiedē / auch kein Man-gel erscheine: So wollen wir / daß allethumb und demselbigen anhangende Re-und jede Sachen / unser Käyserthumb undputation, Würde / Hoch=Recht / und Ge-das Heilige Reich / desselbigen Hochheit /rechtigkeit betreffendt / vor andern unsernRecht / Herrlich=unGerechtigkeit=Pfand= Räthen guten Bericht haben / davon soschafft / Losung / Regalien, Privilegien, In-offt vonnöthen / gewissen Bericht zu thun /dult, Confirmation, Lehenverleyhung undfürzutragen / zu tractiren / un zu handlen / da-mit sie nicht allein in unserm Käyserlichenanders / wie solches Nahmen haben mag,betreffendt / in Lateiniſcher / Teutſcher / oder Reichs⸗Hoffrath / ſondern auch außandern Sprachen / von unserer Erb=Kö-Reichs=Tägen und andern Enden Fürse-nigreiche un Landen andern Sachen abge= hung zu thuen wissen / und ihrem Amptsondert / und durch bemeldte unserer Käy= stattlichen und mit Ruhm vorseyn mögen.serlichen Reichs-Cantzley-Personen expe-Und damit was fürter aller und jeder-dirt, und in guter Ordnung gehalten werPersohnen / so unser Käyserlichen Reichsden sollen. Inmassen hernach bey dem Re- Cantzley verwandt / Schuldigkeit / un thungistrator-Ampt weiter vermeldet / auch hin-in gemein / und eins jeden insonderheit sey /führo zu der Teutschen Expedition uͤbermehrer specificirt, so wollen wir / daß nach-folgende Articul und Puncten insonderheitvierzehen Cantzley=Schreiber nicht ange-festiglich gehalten werden.nommen werden.Und nachdem wir solcher Sachen halberunsern sonderlichen Reichs=Rath / mit an= Gemeine Articul / einen jeden / so unser Käh-sehenlichen tapffern unsern Räthen besetzt,serl. Reichs=Hoff=Cantzley verwandt /und ihres Verhaltens in Sachen sonderli-berührend.che Ordnung und Instruction gegeben / sosoll es zu obgemeldten unsers Ertz=CantzlersWOn erst soll ein jeder / so unserGefallen un Willen bevorstehen / da SeineKaͤyserlichen Reichs=Hof=Cantz-Liebden unserm Käyserl. Hoff beywoh-ley verwandt / und darein auff-net / wann / und so offt es derselbigen Gele-genommen ist / oder wird / zuforderst Uns /genheit seyn will / solchen unsern Käserli-als dem Herrn und Oberhaupt / und dannchen Reichs=Hoffrath zu besuchen / in demgemeldtem unserm Neven und Chur-selbigen auch alsdann zu præsidiren, undFürsten dem Ertz=Bischoffen zu Mäyntz