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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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KäysersFERDINANDI I.Reichs=Hoff=Cantzley=Ordnung.De Anno 1559.JLs uns der Allmächtige Gott / fürsten /Fürsten und Ständen / Gliedern /mit der Hohen Würde derund Unterthanen zu Ehren / Auffnehmen /Käyserl. Cron gnädiglichenWolfahrt / Trost un̄ Gutem / sondern auchObegabt / und wir unserm obli-umb mehrer Beförderung / Erörterunggenden Ampt nach / zu Ge= und Richtigkeit willen bemelter Sachenmuͤth gefuͤhrt und betrach-und Geschäfft / damit männiglichen in sei-tet / die mehrfältige Sachennem Anliegen desto fleißiger vernommen /und Geschäfft / so täglich beyauch jederzeit nach Gelegenheit ersprießli-unserer Kaͤyserlichen Reichs-che und fürderliche Abfertigung erlangenCantzley sich haͤuffen / an welchen / daß siemöge / nachfolgende unsere Käys. Reichs-nicht allein ihre förderliche und ersprießli-Hoff=Cantzley=Ordnung / mit Rath undche Expedition erlangen / sondern auch zuzuthun deß Ehrw. Daniels Ertz=BischofErhaltung unserer Käyserl. Majest. auchfen zu Mäyntz / unsers / und deß Heiligenderen angehoͤrige Recht und Gerechtigkei-Reichs in Germanien Ertz=Cantzlern / lie-ten in ein gute Ordnung beysammen bracht /ben Neven / und Chnr=Fürsten / fürgenom-registriert / und der Gebühr verwahrlichmen / und mit Seiner Liebd. darüber ver-gehalten werden / treffentlichen viel gele-glichen / und entschlossen / auch allen undgen / daß wir auch sonsten durch göttlichejeden berührten unserer KäyserlichenMildigkeit mit vielen ansehentlichen Koͤ-Reichs= Cantzley= Persohnen und Ver-nigreichen / Landen und Fürstenthümernwandten / was Ampts / Stands / Wesens,versehen seynd / so unterschiedliche Re-oder Condition die seyen / fastiglichen zugierung haben / und deßwegen nicht we= halten geboten und befohlen / wie wir ih-niger unterschiedlicher Expedition und gu= nen dann dieselbe also unverbrüchlich zuhalten / und deren in ihren Puncten und Ar-ter Ordnung bedürfftig; Auff daß abersolche Sachen und Geschäffte nicht unter-ticuln nachzukommen und zu geleben be-einander vermischt / oder eines das anderfehlen.verhindere / daraus uns / dem HeiligenUnd anfänglich / nach dem wir unsReich / desselbigen Gliedern und Angehö= mit gedachtem unserm Ertz=Cantzler liebenNeven und Chur=Fürsten berührter unse-rigen / auch itztgedachten unsern Erb=Kö-nigreichen und Landen wohl allerhand rer Reichs-Cantzley halben / so viel derenmerckliche Irrung / Schade und Verlust Administration, sonderlich bey wehrendemReichs=Tag betrifft / freundlichen un gnaͤ-zu gewarten.Daß wir demnach aus unvermeidlicherdiglichen verglichen / so sollen alle und jedeNothdurfft nicht allein uns / und dem Hei- unserer Käyserlichen Reichs=Cantzley Per-ligen Römischen Reich / desselbigen Chur= sonen / so viel wir deren zu Verrichtung un-A 2R. H. C. O.serer.