Communia Decreta genannt. 23theiis derselben wieder den mit einigen hebliches mit Bestand dagegen einzu-Attestaten bescheinten Gebrauch und wenden hätten / solches ihnen gleichwolHerkommen / ihme seine ohne das ha= gehorsamlich vorzubringen bevorstehe.bende geringe Accidentien und zwar signatum zu Wien unter Ihrer Käyserl.in deme verringern / und von drey / vier Majest. hervorgedrucktem Secret-In-biß fünff Lehen nur zween Gülden gesiegel den 12. Januar. 1683.ben und bezahlen wolten; Als wird de-nenselben hiemit gnädigst anbefohlen / Vt. Leopold Wilhelm Graffdaß sie Supplicanten auff sein zimlicherzu Königsegg.massen bescheintes Anbringen an denenihm zukommenden Lehensgebührnissenwider das alte Herkommen nichts ab-Frantz Martin Menßhengen.kurtzen / es were dann / daß sie etwas er-XXXII.Appellanten sollen hinfüro innerhalb 3. D alle Decreta oderSententias der ersten Instanz, wie sie nacheinander gegangen und dependiren / informa probante beylegen / (2.) die Appellation dergestalt / daß selbe vor ablaufderen darzu bestimbten 4. D erkand / expedirt und insinuirt werden können / intro-duciren / weniger nicht und (3.) die petitiones Prorogationum bescheinen / und dasalles sub poena desertionis: die Instrumenta Appellationis aber subpoena rejectionis marginiren. De dato Wien12. Aprilis 1683.On der Röm. Kayserl. Maj. un= rius von zwey Monathen / und dannsers allergnädigsten Herrns der dritte sub pœna præclusi verstat-wegen / denen sämbtlichen beytet werden / obschon keine eintzig erheb-liche Ursach von ihnen beygebracht undderolöbl. Reichs=Hoffrath auffgenom-menen Agenten und Procuratoren hie= bescheiniget worden; Weilen aber sol-mit anzufugen / daß / weilen eine Zeithero, ches denen Reichs=Constitutionen undwahrgenommen worden / daß gegen die sonderlich dem obbemeldten Reichs=Ab-Reichs=Constitutiones, und sonderlich schied de Anno 1654. schnur stracks zu-wider lauffet / und die heilsame Justizden letzten Reichs=Abschied de Annodardurch mercklich verzögert / und die1654. viel abusus darinn / zu mercklicher Verlängerung der Processen / und nothleidende Partheyen an ErlangungHemmung der Justiz eingeschlichen / ihres zukommenden Rechts auffgehal-ten werden; Welchem allem ob aller-daß von denen Appellanten die Decre-ta oder Sententiae â quibus, und zwar höchstgedacht Jhre Kayserl. Majestätferner keineswegs nachsehen wollen:wann zwey Instantiæ vorhergangen /unterweilen nur von der letzten Instanz. Als haben dieselbe allergnädigst befoh-len / gegenwärtiges Decret zu publici-zumahlen aber nicht in forma proban-te, sondern allein in simplicibus co- ren / statuiren und befehlen auch ernst-piis erst etlich wenige Tag vor dem zu lich / daß dafern hinfüro die Appellan-ten inner drey Monaten von dato die-End lauffenden quadrimestri gesucht /und darbey prorogatio fatalium ohne ses / nicht alle Decreta der ersten In-einig dabey bescheinigte erhebliche Ur= stanzen oder Sententias, wie sie nach-fach begehrt würde / welches dann auch einander ergangen / und dependiren /sonsten ferner in den lauffenden Proces. in forma probante beylegen / und diesen also eingeführt werden wollen / daß Appellation so zeitlichen introducirensich die Procuratoren und Advocaten werden / daß selbe vor Ablauff derendarauff verlassen als müste ihnen post darzu bestimbten, vier Monathen er-kannt / expedirt, und insinuirt werdencommunicationem der einkommenenkoͤnnen; So sollen die Processen / es seyeSchrifften sub certo temino hernachgleich prorogatio fatalium auff entwe-noch ein zweyter terminus perempto
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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23
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