Gemeine Reichs-Hoffraths-Bescheide /Wann nun aber eine Zeithero miß-die Communications - Decreta nichtdurch ihre Bediente / sondern durch den fällig verspürt / und wahrgenommenworden / daß denen hierinnen falls er-geschwornen Reichs=Hoffraths=Thür-gangenen gemessenen Käyserl. Decre-hüter ordentlich insinuiret und ge-wöhnlich documentirt werden / nicht ten von ein und andern wenig oder zu-weniger wie sie / Agenten und Procura-weilen gar nicht nachgelebt worden / wel-toren / sich sowohl in legitimando, Sub-ches ihren abgelegten Pflichten zuwiderstituendo und cavendo, als auch wann auch zu mercklicher Confusion der Pro-die Legitimatio beschehen / verhaltencessen, Beschwerde der Reichs=Hoff-und bey allen andern nachfolgenden räthen / nicht weniger Verzögerung derActionen copias authenticas â Regi-heilsamen Justiz gereicht / allerhöchst-stratore vidimatas ihrer Gewalt zule-gedacht Jhre Käyserl. Majestät abersolchem länger nachzusehen keines wegsgen / so dann ihre Producta & literariainstrumenta, non Italico, aut quovisgemeint / sondern die ergangene De-creta genau beobachtet / und denensel-alio peregrino, sed Latino vel Germa-nico idiomate & legibili Charactere, ben durchaus nachgelebet und vollzogeneinreichen / sich auch in Fiscalischen wissen wollen. Als werden sie / sambt-Sachen ohne Vollmacht nicht einmi=, liche Agenten und Procuratores, hiemitschen / bey denen decretirten Inrotula-nochmalen und zu allem Uberfluß ernst-tionen in angesetzter Frist mit allerlich ermahnt / daß sie allen und jedenNothdurfft erscheinen / und keine sub-vorhin nach und nach ergangenen Käy-stituiren / oder deß Aussenbleiben hal-serl. Decreten (welche hiehero sambtlichber gnugsame Entschuldigung un solcher ihres Inhalts dergestalt wiederholt wer-Bescheinung beybringen / nicht wenigeden / als wann solche von Wort zu Wortdie gesucht=oder angesetzte Termin nichthierin geschrieben stünden) bey Vermei-anticipiren / sondern ordentlich beob-dung jeder derselben einverleibte Straf-achten und die Prorogationes gebüh-fen und andern schaͤrffern Einsehen fuͤr.rend bescheinigen / ihren Parteyen bisterhin in allen ihren Handlungen undzu völliger der Sachen Erledigung die= Sollicitationen gehorsambst nachkom-nen / die Inscription denen Supplica-men und beobachten. Darnach sie sichtionen und Handlungen dem Stylo und dann vestiglich zu richten, und vor un-process gemäß einrichten / ihre Docu-nachlässigen Straffen zu hüten wissenmenta und Beweisthumb der Sachen werden. Signatum Laxenburg unter ih-zeitlich und nicht zu End der Processenrer Käyserlichen Majest. auffgedrucktemproduciren / sich keiner andern Juris- Secret-Insiegel den zwölfften Junii An-diction unterwürffig machen / der no 1682.Kundschafften bey dem Protocollo re-rum exhibitarum enthalten / die de(L.S.)ctetirte Communicationes maturi-ren / und sonsten in ein und anderm de= Vr. Leopold Willhelm Graff zunen Reichs=Constitutionen / Reichs-Königsegg.Hoffraths Ordnung und ihren Pflich-Frantz Martin Menßhengen.ten gemäß sich bezeigen und verhaltensolten..XXXI.Daß die Agenten dem Reichs=Hoffraths=Thürhüter an seinenLehnsgebuhrnissen / wieder das alte Herkommen / nichts abkürtzen sollen.De dato 12. Jun. 1683.Decretum in puncto Accidentium des Reichs=Hofrath angenommenen Agen-ten und Procuratoren hiemit anzudeu-Reichs=Hoffraths=Thuͤrhuͤters.On der Röm. Käyserl. Majest. ten / demnach von deroselben Reichs-Wunsers allergnädigsten Herrn we= Hoffraths=Thürhüter in Unterthänig-gen / allen un jeden bey dero Käys. Keit angezeigt und geklagt worden / daßtheils
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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22
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